Eingabehilfen öffnen
Zum Hauptinhalt springen

Die verschiedenen Rollen nach der EU-KI-Verordnung

Mit der KI-Verordnung der Europäischen Union (EU AI Act) kommen auf Unternehmen zahlreiche neue Pflichten zu. Je nach Einsatz von Künstlicher Intelligenz können darunter Transparenzpflichten, Anforderungen an das Risikomanagement, Dokumentations- und Überwachungspflichten oder Vorgaben zur Schulung von Mitarbeitenden fallen.

Doch welche dieser Anforderungen betreffen Ihr Unternehmen? Das hängt maßgeblich davon ab, welche Rolle Sie im Sinne der KI-Verordnung einnehmen. Denn der EU AI Act unterscheidet zwischen verschiedenen Akteuren und knüpft die jeweiligen Pflichten an diese Rollen.

In diesem Beitrag erläutern wir die wichtigsten Rollen der KI-Verordnung verständlich und praxisnah. So können Sie besser einschätzen, welche Rolle Ihr Unternehmen einnimmt und welche gesetzlichen Anforderungen sich daraus ergeben. Nur wer seine Rolle kennt, kann beurteilen, welche Pflichten der AI Act tatsächlich auslöst.


Welche Rollen kann ein Unternehmen einnehmen?

Die KI-Verordnung unterscheidet verschiedene Rollen entlang des gesamten Lebenszyklus eines KI-Produkts, von der Entwicklung eines KI-Modells über die Bereitstellung eines KI-Systems bis hin zu dessen Nutzung im Unternehmen.

Je nachdem, welche Rolle ein Unternehmen einnimmt, gelten unterschiedliche gesetzliche Pflichten [1][3]. Deshalb ist die Einordnung der eigenen Rolle der erste Schritt, um die Anforderungen der KI-Verordnung richtig bewerten zu können.

Die 6 Rollen aus der Verordnung im Kontext (KI-Modell-Anbieter, KI-System-Anbieter, Betreiber, Bevollmächtigter, Einführer, Händler)

Abbildung 1: Vereinfachte Darstellung der Rollen in der EU-KI-Verordnung
(nach Rollen aus der KI-Verordnung [1][4] hier türkis)


KI-Modell-Anbieter

KI-Modell-Anbieter entwickeln oder veröffentlichen allgemeine KI-Modelle, beispielsweise Sprachmodelle oder Bildgeneratoren, die anschließend in unterschiedlichen Anwendungen eingesetzt werden können. 

Rechtlich spricht die KI-Verordnung hierbei von Anbietern von KI-Modellen mit allgemeinem Verwendungszweck (General Purpose AI, GPAI) [1][5]. Allerdings ist nicht jedes KI-Modell automatisch ein GPAI-Modell. GPAI-Modelle sind so entwickelt, dass sie für eine Vielzahl unterschiedlicher Aufgaben eingesetzt und in verschiedenen KI-Systemen verwendet werden können. Im Gegensatz dazu werden viele KI-Modelle ausschließlich für einen bestimmten Anwendungsfall entwickelt, beispielsweise zur Erkennung von Qualitätsmängeln in der Produktion. Solche spezialisierten KI-Modelle gelten in der Regel nicht als GPAI-Modelle im Sinne der KI-Verordnung.

KI-System-Anbieter

KI-System-Anbieter stellen ein fertiges KI-System bereit, das einen konkreten Anwendungszweck erfüllt. Dabei kann ein KI-System auf einem oder mehreren KI-Modellen basieren.

Beispiele sind Chatbots, Dokumentenassistenten, Bilderkennungssoftware oder Maschinen und Geräte mit integrierter KI, beispielsweise intelligente Kamerasysteme zur Qualitätskontrolle oder autonome Serviceroboter.

Betreiber

Die Rolle des Betreibers betrifft nahezu jedes Unternehmen, das KI-Systeme im beruflichen Kontext eigenverantwortlich einsetzt. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Software lokal installiert oder als Cloud-Dienst genutzt wird. Bereits die berufliche Nutzung eines Chatbots kann dazu führen, dass ein Unternehmen als Betreiber gilt. Damit fällt jeder Einsatz von KI im KMU-Kontext in die Rolle des Betreibers. 

Nutzer

Einen „klassischen Nutzer“ als eigenständige Rolle kennt die EU-KI-Verordnung nicht. Unternehmen, Behörden oder sonstige Organisationen, die ein KI-System in eigener Verantwortung einsetzen, gelten grundsätzlich als Betreiber im Sinne des EU Al Acts. Ausgenommen ist die rein persönliche, nicht berufliche Nutzung durch natürliche Personen. 

Zum Verständnis bezeichnet die Rolle Nutzer hier eine Person, die KI-Systeme ausschließlich privat und außerhalb einer beruflichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit verwenden. Für diese private Nutzung gelten die Pflichten der KI-Verordnung grundsätzlich nicht. Die Bezeichnung dient in diesem Beitrag lediglich dazu, die private Nutzung klar vom Betreiberbegriff abzugrenzen. 

Bevollmächtigter

Ein Bevollmächtigter hat seinen Sitz innerhalb der EU und wird von einem außerhalb der EU ansässigen Anbieter schriftlich benannt. Er vertritt den Anbieter gegenüber den zuständigen Behörden und übernimmt bestimmte gesetzlich festgelegte Aufgaben. 

Einführer

Einführer bringen KI-Systeme erstmals aus einem Drittstaat auf den europäischen Markt und kontrollieren die Einhaltung der Vorgaben aus der KI-Verordnung. 

Händler

Händler vertreiben KI-Systeme innerhalb der Europäischen Union weiter, nachdem diese bereits in Verkehr gebracht wurden. 


Eine ausführliche Erklärung der einzelnen Akteure ist in Artikel 3 der KI-Verordnung zu finden und wird vom Service Desk der Bundesnetzagentur bereitgestellt [1][2][4].

Interessant ist dabei, dass die KI-Verordnung rechtlich nur den Begriff Anbieter definiert [1][2][4]. Dieser umfasst sowohl Anbieter von KI-Systemen als auch Anbieter von KI-Modellen mit allgemeinem Verwendungszweck (GPAI). Welche dieser beiden Gruppen gemeint ist, ergibt sich jeweils aus dem Zusammenhang der einzelnen Regelungen.

In den meisten Vorschriften ist mit dem Begriff Anbieter der Anbieter eines KI-Systems gemeint. Nur dort, wo die KI-Verordnung ausdrücklich Regelungen für GPAI-Modelle enthält, beziehen sich die Anforderungen auf den KI-Modell-Anbieter.

In der Praxis gilt daher: 

  • Ist allgemein von einem Anbieter die Rede, ist meist der Anbieter eines KI-Systems gemeint. 
  • Geht es um KI-Modelle mit allgemeinem Verwendungszweck (General Purpose AI), beziehen sich die Vorschriften in der Regel auf den KI-Modell-Anbieter.

Wichtig ist außerdem, dass Anbieter ihren Unternehmenssitz nicht innerhalb der Europäischen Union haben müssen. Sobald sie ihre KI-Produkte auf dem europäischen Markt bereitstellen, unterliegen sie den entsprechenden Vorgaben der KI-Verordnung [6].


KI-Modell-Anbieter und KI-System-Anbieter unterscheiden

Der Unterschied zwischen einem KI-Modell und einem KI-System lässt sich gut anhand eines Praxisbeispiels erklären:

Ein Softwareunternehmen entwickelt eine Recruiting-Anwendung, die Bewerbungen automatisch analysiert und bewertet. Diese Anwendung stellt ein KI-System dar. Das Unternehmen ist somit KI-System-Anbieter. 

Für die Analyse nutzt die Software über eine Programmierschnittstelle (API) das Sprachmodell GPT-4.1, welches ein GPAI-Modell ist. Dieses Modell stammt von OpenAI. In diesem Zusammenhang ist OpenAI der KI-Modell-Anbieter. 

Gleichzeitig ist OpenAI auch Anbieter eines eigenen KI-Systems, nämlich ChatGPT. Während GPT-4.1 eines der zugrunde liegenden KI-Modelle darstellt, ist ChatGPT das daraus entwickelte KI-System, das Nutzer und Betreiber direkt einsetzen können. 

Setzen andere Unternehmen die Recruiting-Anwendung des Softwareunternehmens im Arbeitsalltag ein, übernehmen sie die Rolle des Betreibers. 


Ab wann wird ein Betreiber zum Anbieter?

Unter bestimmten Voraussetzungen kann ein Betreiber, Einführer oder Händler selbst zum Anbieter eines KI-Systems werden und damit die deutlich umfangreicheren Pflichten eines Anbieters übernehmen.

Dies kann beispielsweise passieren, wenn ein Unternehmen ein bestehendes KI-System mit dem eigenen Namen versieht oder die Zweckbestimmung des Systems wesentlich verändert und speziell, wenn daraus ein Hochrisiko-KI-System entsteht [1][7].

Wichtig:

Diese Regelung betrifft insbesondere Hochrisiko-KI-Systeme. Dabei handelt es sich um KI-Anwendungen, bei denen aufgrund ihres Einsatzbereichs besondere Risiken für Sicherheit, Gesundheit oder Grundrechte von Personen entstehen können [8]. Ein Beispiel sind Anbieter von KI-Systemen im Personalwesen, wenn sie Bewerbungen analysieren oder Personen bewerten und dadurch berufliche Chancen beeinflussen können.

Artikel 25 soll verhindern, dass Unternehmen diese Pflichten umgehen, indem sie ein bestehendes Hochrisko-KI-System lediglich umbenennen oder es wesentlich verändern beziehungsweise ein risikoarmes KI-System für einen neuen risikoreichen Zweck einsetzen [1][7]. Wer die Kontrolle über die wesentlichen Eigenschaften oder die Zweckbestimmung eines KI-Systems übernimmt und dadurch ein Hochrisiko-KI-System schafft, übernimmt auch die Verantwortung eines Anbieters. 


Ein Unternehmen kann mehrere Rollen gleichzeitig einnehmen

Die Rollen der KI-Verordnung schließen sich nicht gegenseitig aus. Ein Unternehmen kann gleichzeitig mehrere Rollen einnehmen, teilweise sogar für unterschiedliche KI-Systeme oder entlang derselben Lieferkette [1][3].

Beispiel: 

  • Ein IT-Dienstleister vertreibt eine KI-gestützte Software eines anderen Herstellers an seine Kunden. In diesem Fall übernimmt das Unternehmen die Rolle des Händlers. 
  • Zusätzlich nutzt das Unternehmen Microsoft Copilot zur Unterstützung seiner Mitarbeitenden. In diesem Fall ist das Unternehmen auch Betreiber. 
  • Gleichzeitig entwickelt das Unternehmen einen eigenen KI-gestützten Chatbot für seine Kunden. Damit ist es zusätzlich KI-System-Anbieter. 

So kann ein Unternehmen also mehrere Rollen einnehmen. Dass der entwickelte Chatbot für seine Funktionen ein Sprachmodell eines anderen Unternehmens verwendet, ändert an der Rolle des Beispiel-Unternehmers jedoch nichts. Der Anbieter dieses Sprachmodells bleibt weiterhin der jeweilige KI-Modell-Anbieter.

Entscheidend ist daher nicht die Unternehmensgröße oder Branche, sondern die jeweilige Funktion eines Unternehmens im Zusammenhang mit einem bestimmten KI-System.

Praxis-Tipp: Erstellen Sie zunächst ein Verzeichnis aller im Unternehmen eingesetzten oder entwickelten KI-Systeme. Anschließend kann für jedes System einzeln bestimmt werden, welche Rolle Ihr Unternehmen einnimmt und welche gesetzlichen Pflichten daraus entstehen.


Rollen entlang der Lieferkette

Neben Anbietern und Betreibern definiert die KI-Verordnung drei weitere Rollen, die insbesondere bei KI-Produkten von Anbietern außerhalb der Europäischen Union relevant sind.

Bevollmächtigter 

Der Bevollmächtigte hat seinen Sitz innerhalb der EU und wird vom (meist außerhalb der EU ansässigen) Anbieter schriftlich benannt. Er vertritt den Anbieter gegenüber den zuständigen Behörden und übernimmt bestimmte gesetzlich vorgeschriebene Aufgaben [1][4].

Dazu gehört insbesondere, dass der Bevollmächtigte die erforderlichen technischen Unterlagen, Nachweise und Informationen aufbewahrt und den Behörden auf Anfrage zur Verfügung stellt [1][9]. Hierzu gibt es genaue Vorgaben für Anbieter von Hochrisiko-KI-Systemen [1][10]. Außerdem unterstützt er die Zusammenarbeit mit den zuständigen Marktüberwachungsbehörden und stellt sicher, dass der Anbieter seinen gesetzlichen Verpflichtungen nachkommen kann [1][11].

Der Bevollmächtigte wird dadurch jedoch nicht grundsätzlich selbst zum Anbieter und übernimmt nicht die Verantwortung für die Entwicklung oder die technische Konformität des KI-Systems.

Einführer

Der Einführer hat ebenfalls seinen Sitz in der EU und bringt ein KI-System erstmals aus einem Drittstaat auf den europäischen Markt [1][4]. Dabei bleibt der Name beziehungsweise die Marke des ursprünglichen Anbieters bestehen. Der Einführer wird dadurch nicht automatisch selbst zum Anbieter [1][7].

Da der Einführer als erste Stelle innerhalb der Europäischen Union ein KI-System eines Anbieters außerhalb der EU bereitstellt, treffen ihn speziell bei Hochrisiko-KI-Systemen zusätzliche Prüf- und Sorgfaltspflichten. Er muss unter anderem sicherstellen, dass die erforderlichen Dokumentationen, Kennzeichnungen und Informationen vorhanden sind und das KI-System die geltenden Anforderungen erfüllt [1][12].

Händler 

Der Händler vertreibt ein bereits in der EU in Verkehr gebrachtes KI-System innerhalb der Lieferkette weiter, nachdem dieses bereits durch einen Anbieter oder Einführer auf dem Markt bereitgestellt wurde. Während der Einführer das Produkt erstmals in die EU bringt, übernimmt der Händler den anschließenden Vertrieb innerhalb des Binnenmarkts.

Ihre Hauptaufgabe besteht darin sicherzustellen, dass die erforderlichen Kennzeichnungen, Dokumentationen und Informationen vorhanden sind [1][13]. Sie übernehmen jedoch grundsätzlich nicht die technischen Pflichten eines Anbieters, solange sie das KI-System nicht wesentlich verändern oder unter eigenem Namen bereitstellen [1][7].

Verschiedene Rollen nach der KI-Verordnung

Autor

Quellen

[1] Europäische Union: Verordnung (EU) 2024/1689 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung harmonisierter Vorschriften für künstliche Intelligenz (KI-Verordnung). URL: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/?uri=CELEX%3A02024R1689-20260727, Abrufdatum 28.07.2026.

[2] Bundesnetzagentur: Definitionen. URL: https://www.bundesnetzagentur.de/DE/Fachthemen/Digitales/KI/6_Definitionen/start.html#doc1060654bodyText2, Abrufdatum 28.07.2026.

[3] Europäische Union: Verordnung (EU) 2024/1689 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung harmonisierter Vorschriften für künstliche Intelligenz (KI-Verordnung) – AI Act Explorer Erwägungsgrund 83. URL: https://ai-act-service-desk.ec.europa.eu/de/ai-act/recital-83, Abrufdatum 28.07.2026.

[4] Europäische Union: Verordnung (EU) 2024/1689 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung harmonisierter Vorschriften für künstliche Intelligenz (KI-Verordnung) – AI Act Explorer Artikel 3. URL: https://ai-act-service-desk.ec.europa.eu/de/ai-act/article-3, Abrufdatum 28.07.2026.

[5] Europäische Union: Verordnung (EU) 2024/1689 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung harmonisierter Vorschriften für künstliche Intelligenz (KI-Verordnung) – AI Act Explorer Artikel 51. URL: https://ai-act-service-desk.ec.europa.eu/de/ai-act/article-51, Abrufdatum 28.07.2026.

[6] Europäische Union: Verordnung (EU) 2024/1689 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung harmonisierter Vorschriften für künstliche Intelligenz (KI-Verordnung) – AI Act Explorer Artikel 2. URL: https://ai-act-service-desk.ec.europa.eu/de/ai-act/article-2, Abrufdatum 28.07.2026.

[7] Europäische Union: Verordnung (EU) 2024/1689 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung harmonisierter Vorschriften für künstliche Intelligenz (KI-Verordnung) – AI Act Explorer Artikel 25. URL: https://ai-act-service-desk.ec.europa.eu/de/ai-act/article-25, Abrufdatum 28.07.2026.

[8] Europäische Union: Verordnung (EU) 2024/1689 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung harmonisierter Vorschriften für künstliche Intelligenz (KI-Verordnung) – AI Act Explorer Artikel 6. URL: https://ai-act-service-desk.ec.europa.eu/de/ai-act/article-6, Abrufdatum 28.07.2026.

[9] Europäische Union: Verordnung (EU) 2024/1689 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung harmonisierter Vorschriften für künstliche Intelligenz (KI-Verordnung) – AI Act Explorer Artikel 54. URL: https://ai-act-service-desk.ec.europa.eu/de/ai-act/article-54, Abrufdatum 28.07.2026.

[10] Europäische Union: Verordnung (EU) 2024/1689 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung harmonisierter Vorschriften für künstliche Intelligenz (KI-Verordnung) – AI Act Explorer Artikel 8. URL: https://ai-act-service-desk.ec.europa.eu/de/ai-act/article-8, Abrufdatum 28.07.2026.

[11] Europäische Union: Verordnung (EU) 2024/1689 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung harmonisierter Vorschriften für künstliche Intelligenz (KI-Verordnung) – AI Act Explorer Artikel 22. URL: https://ai-act-service-desk.ec.europa.eu/de/ai-act/article-22, Abrufdatum 28.07.2026.

[12] Europäische Union: Verordnung (EU) 2024/1689 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung harmonisierter Vorschriften für künstliche Intelligenz (KI-Verordnung) – AI Act Explorer Artikel 23. URL: https://ai-act-service-desk.ec.europa.eu/de/ai-act/article-54, Abrufdatum 28.07.2026.

[13] Europäische Union: Verordnung (EU) 2024/1689 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung harmonisierter Vorschriften für künstliche Intelligenz (KI-Verordnung) – AI Act Explorer Artikel 24. URL: https://ai-act-service-desk.ec.europa.eu/de/ai-act/article-24, Abrufdatum 28.07.2026.

 

Fazit

Ein Unternehmen kann – abhängig von seinen Tätigkeiten – mehrere Rollen gleichzeitig einnehmen. Beispielsweise kann es Betreiber einer KI-Anwendung sein und gleichzeitig ein eigenes KI-System anbieten. 

Für kleine und mittlere Unternehmen empfiehlt es sich daher, zunächst sämtliche eingesetzten KI-Systeme zu erfassen und für jedes System die eigene Rolle zu bestimmen. Erst auf dieser Grundlage lässt sich zuverlässig feststellen, welche Anforderungen der AI Act für das Unternehmen vorsieht. 

Benötigen Sie Unterstützung beim Thema KI-Verordnung? Ob offene Fragen oder konkrete Problemstellungen, die Sie gern mit uns angehen möchten – unsere Expert:innen helfen Ihnen gerne weiter. Kontaktieren Sie uns gerne unter mittelstand-digital@haw-hamburg.de