Transparenzpflichten der KI-Verordnung für Anbieter
Was Unternehmen ab dem 2. August beachten müssen
Ab August 2026 treten die Transparenzpflichten nach Artikel 50 der KI-Verordnung (EU AI Act) in Kraft. Sie gelten unabhängig von der Risikoklasse eines KI-Systems. Entscheidend ist vielmehr, welche Rolle ein Unternehmen bei der Entwicklung oder Nutzung eines KI-Systems einnimmt.
Dieser Artikel behandelt nur die Verpflichtungen der Anbieter. Wenn ihr Unternehmen zugleich als Betreiber gilt, empfehlen wir unseren Artikel zu den Transparenzpflichten für Betreiber.
Welche Rolle hat Ihr Unternehmen?
Welche Transparenzpflichten für Ihr Unternehmen gelten, hängt zunächst davon ab, welche Rolle Sie nach der KI-Verordnung einnehmen. Entscheidend ist insbesondere, ob Sie als Anbieter oder Betreiber eines KI-Systems auftreten. Erst wenn diese Rolle feststeht, lässt sich bestimmen, welche gesetzlichen Pflichten Sie erfüllen müssen.
Welche Rolle auf Ihr Unternehmen zutrifft und wie die KI-Verordnung die verschiedenen Rollen definiert, erfahren Sie in unserem Artikel „Verschieden Rollen nach der KI-Verordnung“. Dort finden Sie eine verständliche Einordnung und können anschließend gezielt prüfen, welche Transparenzpflichten für Ihr Unternehmen relevant sind.
Überblick: Transparenzpflichten (Artikel 50)
Um einen Überblick über die Transparenzpflichten zu schaffen, ist hier eine Tabelle mit den Transparenzpflichten aus dem EU-AI Act [1][2] angeordnet nach den betroffenen Rollen zu finden:
| Betroffene Rolle | Transparenzpflichten | |
|---|---|---|
1 | Anbieter von KI-Systemen | Menschen informieren, wenn sie mit KI interagieren |
2 | Betreiber von KI-Systemen | Einsatz von Emotionserkennung und biometrischer Kategorisierung offenlegen |
3 | Anbieter generativer KI-Systeme | Alle Typen von KI-generierte Inhalte technisch kennzeichnen |
4 | Betreiber generativer KI-Systeme | Deepfakes bei Audio, Video & Bild kennzeichnen |
5 | Betreiber generativer KI-Systeme | KI-generierte Text-Inhalte mit öffentlicher Relevanz kennzeichnen |
6 | Alle betroffenen Rollen | Gilt für alle genannten Transparenzpflichten: |
7 | Alle betroffenen Rollen | Gilt für alle genannten Transparenzpflichten: |
Nachfolgend werden alle Transparenzpflichten der Anbieter erklärt.
Menschen müssen wissen, dass sie mit KI sprechen
Wer mit einem KI-System kommuniziert beziehungsweise direkten Kontakt hat, muss darüber informiert werden [3](29).
Folgende vier Punkte müssen laut den Leitlinien zu den Transparenzverpflichtungen hinsichtlich Artikel 50 Punkt 1 [3](30) erfüllt sein, damit das Gesetz Anwendung findet:
- Es handelt sich um ein KI-System im Sinne der Definition der KI-Verordnung
- Das KI-System ist darauf ausgelegt, mit natürlichen Personen in einen bidirektionalen Austausch zu treten. Die Interaktion kann in verschiedenen für Menschen verständlichen Formen, etwa über Text, Audio oder Bild, sowie über verschiedene Plattformen, wie beispielsweise Smartphone-Applikationen, Programme oder Webseiten-Oberflächen erfolgen.
Zwischen dem System und der Person findet eine direkte, unmittelbare (Echtzeit-)Interaktion ohne Zwischenschaltung eines weiteren Mediums, wie beispielsweise einer anderen Person statt.
Als Gegenbeispiel: In einer indirekten Interaktion würden die Ergebnisse eines KI-Unterstützungstools beim Kundendienst über menschlichen Austausch und mit menschlicher Aufsicht weitervermittelt werden.- Interaktion erfolgt mit einer natürlichen Person, d.h. eine reine Kommunikation zwischen KI-Systemen oder anderen technischen Komponenten mit dem KI-System sind von dieser Regel ausgeschlossen. Die Ausnahme gilt nur, sofern zu keinem Zeitpunkt eine Person in das System involviert ist.
Damit dies auch bei einer möglichen Änderung des Einsatzzwecks eines KI-Systems gewährleistet ist, sollten Agenten bereits auf Architekturebene so gestaltet sein, dass sie sich immer dann als KI-System zu erkennen geben, wenn eine Interaktion mit einer natürlichen Person wahrscheinlich ist [3](31).
Die Information über den KI-Einsatz sollte bereits zu Beginn der Interaktion erfolgen und leicht verständlich sein. Dabei gelten gleichzeitig die allgemeinen Anforderungen an verständliche und rechtzeitige Hinweise (siehe Punkt 6 und 7 aus dem Überblick).
Ziel
Der Hinweis soll dazu dienen, interagierenden Personen zu ermöglichen, informierte und verantwortungsvolle Entscheidungen hinsichtlich der Ausgaben des Systems zu treffen [3](28). Damit soll ein blindes Vertrauen in KI-Systeme verhindert werden und ein kritisches Hinterfragen der Ausgaben gefördert werden.
Einsatzszenarien
Typische Einsatz-Beispiele für die diese Regelung greift:
- KI-Chatbot im Kundenservice
- KI-gestützter Website-Assistent
- Virtuelle Telefonassistenten
Mögliche Formen der Offenlegung des Hinweises umfassen beispielsweise einen Text zu Beginn einer KI-Konversation in der Benutzeroberfläche, visuelle, wiedererkennbare KI-Label bei E-Mail-Austausch mit einem KI-Agenten, akustische Sprachhinweise zu Beginn eines Telefonats mit einem KI-Telefonassistenten oder andere Identifikatoren, die den Verfasser von KI-Inhalten mittels Identitätsnachweis auf überprüfbare Weise offenlegen [3](36).
Die Methoden sollten dem jeweiligen Zweck gewählt werden, um eine ausreichende Transparenz zu gewährleisten. Eine Kombination verschiedener Varianten kann helfen Barrierefreiheit sicherzustellen und die Verständlichkeit für unterschiedliche Nutzergruppen zu verbessern [3](37).
Mangelhafte Angaben
Als unzureichend gelten [3](38):
- versteckte Angaben in Dokumentationen, wie etwa in Allgemeinen Geschäftsbedingungen,
- nur maschinenlesbare Hinweise in Metadaten
- oder umschriebene Hinweise, wie bspw. „Assistent“,
- allgemeine Mitteilungen für eine gesamte Plattform, wenn nur spezifische Teile KI-basiert sind
- sowie zu technisch formulierte Hinweise, die für die allgemeine Öffentlichkeit beziehungsweise für die Zielgruppe unverständlich sind.
Ausnahmen
Unter gewissen Bedingungen sind Ausnahmen von der Hinweispflicht möglich. Dafür müssen Anbieter jedoch eine Beurteilung durchführen und den offensichtlich „künstlichen“ Charakter der KI-Interaktion gegenüber Personen nachweisen. Dabei müssen die Umstände und der Nutzungskontexts berücksichtigt werden. Zudem ist zu beurteilen, ob die Personen der jeweiligen Zielgruppe als angemessen gut informiert, aufmerksam und umsichtig gelten können [3](42).
Ein gutes Beispiel für eine solche Ausnahme ist der Einsatz von KI-Assistenten bei der Erzeugung und Prüfung von Programmcode. Aufgrund ihrer Fachkenntnisse und des Anwendungskontexts ist die Zielgruppe des KI-Systems ausreichend informiert und kann ohne Probleme die Ausgaben ohne Weiteres als KI-generiert identifizieren [3](45).
Eine weitere Ausnahme betrifft den Einsatz von KI-Systemen zur Strafverfolgung beziehungsweise zur Aufdeckung, Verhütung und Ermittlung von Straftaten [1][2].
KI-generierte Inhalte technisch kennzeichnen
Diese Pflicht gilt vorrangig für Anbieter generativer KI-Systeme und betrifft die technische beziehungsweise maschinenlesbare Kennzeichnung von KI-generierten Inhalten. Sie unterscheidet sich von der sichtbaren Kennzeichnung von Deepfakes (Punkt 4) oder der Kennzeichnung öffentlich relevanter Texte (Punkt 5) hinsichtlich ihrer Umsetzungsform.
Betroffen sind die Inhalte:
Bilder
Audio
Videos
Texte
Abgesehen von diesen Basismedien, werden alle Arten multimedialer Inhalte, die aus ihnen kombiniert werden oder auf ihnen beruhen miteingeschlossen.
Die konkrete technische Umsetzungsmethode ist hierfür nicht vorgegeben. Die Kennzeichnungslösungen sollten jedoch folgende beiden Bedingungen unbedingt erfüllen [3](69, 71):
- Maschinenlesbarkeit
Das bedeutet die Kennzeichnungen sind so strukturiert, dass Softwareanwendungen sie ohne menschliches Zutun problemlos identifizieren, erkennen und extrahieren können
- Überprüfbarkeit
Es muss eine zugängliche Möglichkeit bestehen diese technischen Angaben zu überprüfen und dort muss unterscheidbar sein, ob die Inhalte künstlich erzeugt beziehungsweise manipuliert sind oder nicht.
Der Anbieter muss demnach für eine technische Lösung umsetzen, die eine Kombination aus Kennzeichnung und Erkennungsmittel vorsieht.
Derzeit verfügbare Verfahren
Verfügbare Techniken, die für die Umsetzung der Kennzeichnung infrage kommen, sind unter anderem Wasserzeichen, die Identifizierung über Metadaten, kryptografische Methoden zum Nachweis der Herkunft und Authentizität des Inhalts, Protokollierungsmethoden sowie Fingerabdrücke [1][4].
Beispiel-Verfahren zweier großer Anbieter, die sich in Zukunft etablieren könnten oder aus denen sich ähnliche Umsetzungen entwickeln könnten [5] vereinfacht erklärt:
- Kryptografisches Verfahren (C2PA)Kryptografischer Standard zur Speicherung von Authentizität und Herkunfts- sowie Bearbeitungsinformationen direkt in den Metadaten von Medien-Dateien.
- Digitale Wasserzeichen (SynthID)Für Menschen unsichtbare Kennzeichnungen als kleine Veränderungen in der Struktur der Daten, die durch Auslesen dieser Unterschiede Informationen extrahieren. Man kann dort gespeicherte Nachweise nutzen, um KI-generiert Inhalte zu identifizieren. Bei Texten können diese Veränderungen beispielsweise in sprachlichen Mustern oder statistischen Merkmalen liegen.
Für diese Verfahren existieren bereits konkrete Prozesse der jeweiligen Anbieter, die eine zugängliche Überprüfung ermöglichen. Idealerweise sollte eine Kombination mehrerer Verfahren umgesetzt werden, um die zweite Bedingung der Überprüfbarkeit zu gewährleisten, da nicht jedes Verfahren gleichermaßen robust gegenüber Manipulation ist [5]. Allerdings ist die Verwendung nur eines Verfahrens ausreichend, solange die Anforderungen an Wirksamkeit, Interoperabilität, Robustheit und Zuverlässigkeit erfüllt sind [3](72).
Die beiden Verfahren wurden von den Anbietern Adobe und Google entwickelt und sind leider nicht vollständig frei verfügbar.
C2PA
Dieses Verfahren speichert die Herkunft sowie Modifikationen und die dafür verantwortlichen Dienste oder Softwarelösungen als Verlauf in den Metadaten. Um nach einer Bearbeitung der Medieninhalte die Authentizität der Metadaten zu bewahren, muss eine verifizierte Signatur verwendet werden. Ist die Signatur nicht offiziell, können falsche Angaben in den Metadaten nicht ausgeschlossen werden. Diese Verifikation kann derzeit über verschiedene Dienste erworben werden. Der Schreibprozess befindet sich damit hinter einer Paywall. Für das Auslesen der Daten sind hingegen freie Plattformen und Bibliotheken verfügbar die in eigene Dienste eingebaut werden können.
SynthID
Zwar wurde für SynthID eine Open-Source-Methode für die Umsetzung bei generierten Texten veröffentlicht, die über leichte Veränderungen der Wahrscheinlichkeitsverteilung der nächsten Tokens im Generierungsprozess funktioniert. Das Wasserzeichenverfahren für Medieninhalte ist jedoch nicht frei verfügbar, solange das verwendete Modell nicht auf der Google Cloud gehostet wird. Für herstellerspezifische Modelle auf eigenen Servern außerhalb des Google-Ökosystems existieren vorrangig nur Partnerlösungen für Unternehmen. Die mit SynthID versehenen Inhalte dieser Partnerunternehmen können anschließend durch Google überprüft und den jeweiligen Partnern anhand des Wasserzeichens zugeordnet werden.
Die Technologie für Kennzeichnungen in Medien funktioniert indem in einem der Generierung nachgelagerten Prozess geringfügige und für Menschen nicht erkennbare Modifikationen im Frequenz- oder Pixelbereich vorgenommen werden. Diese Wasserzeichen können selbst stärkeren Bearbeitungen, wie Zuschnitt, Kompression oder Filterung, standhalten.
Qualitätsanforderungen
Im Gesetz steht, dass die folgenden vier Qualitätsanforderungen bei der Umsetzung einer technischen Lösung für die Kennzeichnung erfüllt sein müssen [1][2]:
Wirksamkeit
So wird die Fähigkeit der technischen Lösung bezeichnet, Inhalte auf eine KI-Beteiligung zu prüfen (Erkennungsmittel). Damit können in Inhalten enthaltene Kennzeichnungen registriert und Menschen in die Lage versetzt werden, KI-generierte Inhalte zu erkennen. Das soll zur Integrität des Informationsökosystems beitragen [Leitfaden Transparenz 4.2.3 (79)].
Interoperabilität
Interoperabilität bedeutet, dass die Kennzeichnungsdaten beim Transfer unterschiedlicher Medien zwischen Systemen, Akteuren, Kontexten und technischen Umgebungen idealerweise nicht verloren gehen sollten. Dies betrifft beispielsweise den Download und anschließenden Upload auf unterschiedliche Plattformen. Die Kennzeichnungen sollten weiterhin mit den Erkennungsmitteln der Anbieter erfasst werden können, um einen langfristigen und zuverlässigen Nachweis zu gewährleisten [3](79).
Derzeit ist dies durch die Infrastruktur der meisten Plattformen im Internet noch nicht gewährleistet. Hierfür müssten die jeweiligen Plattformen sicherstellen, dass solche Metadaten erhalten bleiben können. Für diese Plattformen wurde mit der KI-Verordnung jedoch keine Pflicht eingeführt, die sie zur Umsetzung dieser Vorgabe verpflichtet [3](16).
Robustheit
Diese Eigenschaft beschreibt die Widerstandsfähigkeit der technischen Lösung gegenüber verschiedenen Bedingungen. Dazu gehören einfache Veränderungen der generierten beziehungsweise modifizierten Inhalte sowie „Adversarial Attacks“ [3](79). Dabei handelt es sich um Veränderungen der Inhalte, die für Menschen kaum erkennbar sind, jedoch bei KI-Systemen zu falschen Klassifikationen oder Entscheidungen führen können.
Zuverlässigkeit
Damit ist die Fähigkeit gemeint, KI-generierte oder manipulierte Inhalte mithilfe technischer Lösungen so zu identifizieren, dass sie zuverlässig von anderen Inhalten unterschieden werden können und die für die Erzeugung verantwortlichen Anbieter der KI-Systeme namentlich erkennbar sind [3](79).
Bei der Umsetzung einer technischen Lösung sind Anbieter verpflichtet, dem aktuellen Stand der Technik entsprechende Methoden zu wählen. Dabei sollen sie Kennzeichnungs- und Erkennungsmittel kontinuierlich, zeitnah und verhältnismäßig an die Weiterentwicklung der in der Praxis eingesetzten und verfügbaren Technologien anpassen [3](82,83).
Sollten Anbieter sich auf Erkennungsmittel von Dritten stützen, müssen sie sicherstellen, dass diese die Bestimmungen der KI-Verordnung erfüllen und bei der Erkennung von Medien korrekte Ergebnisse liefern [3](78).
Ausnahmen
In eng definierten Fällen können Ausnahmen hinsichtlich des Umfangs der Kennzeichnungspflicht bestehen. Eine Grundvoraussetzung dafür ist ein geringes Risiko einer Täuschung, Manipulation oder negativer Auswirkungen auf das Informationsökosystem durch die entsprechenden KI-Systeme.
Ein Beispiel sind in physische Produkte eingebettete Systeme in kontrollierten und geschlossenen Umgebungen mit informativem Charakter, wie KI-Inhalte in einem Fahrzeugnavigationssystem.
Eine weitere Ausnahme kann für Echtzeitinhalte aus Videospielen oder virtuellen Welten gelten (Virtual-, Augmented- oder Mixed-Reality-Anwendungen), wenn diese unmittelbar konsumiert und die generierten Inhalte weder gespeichert noch aufgezeichnet werden, um sie weiterzuverarbeiten. Diese Ausnahme ist nur möglich, wenn beide Voraussetzungen erfüllt sind: Die technische Kennzeichnung ist nicht umsetzbar und die konsumierenden Personen werden während des Konsums auf die KI-generierten Inhalte hingewiesen [3](88).
Zu beachten ist, dass diese Ausnahmen nicht generell alle mit KI-Systemen generierten Inhalte für den Einsatz in Videospielen oder virtuellen Welten einschließen. Medien in virtuellen Welten werden aufgrund ihrer Darstellungsweise als zeitbasierte Bildsequenzen als Videos betrachtet. Videos innerhalb dieser Anwendungen mit festem Skript, die nicht in Echtzeit erzeugt, sondern zuvor mithilfe eines KI-Systems erstellt wurden, fallen weiterhin unter die technischen Kennzeichnungspflichten. Dasselbe gilt für andere generierte Assets, die für diese Anwendungen final aufbereitet werden, wie (3D-)Medien in Form von Bildern, Videos oder Audioinhalten in ihrer für den Konsum vorgesehenen Form. Digitale Artefakte, die lediglich zur Erzeugung dieses finalen Zustands verwendet werden, fallen hingegen nicht unter die Pflicht, beispielsweise 3D-Meshes [3](61).
Außerdem kann es zu einzelnen Ausnahmen von den Pflichten im unternehmensinternen Bereich kommen. Dort kann aufgrund des Verhältnismäßigkeitsprinzips auf Kennzeichnungs- und Erkennungsmittel verzichtet werden. Dies kann der Falls sein, wenn die Verhältnismäßigkeit nicht gegeben ist, also wenn der damit verbundene Aufwand und die Kosten für das Unternehmen größer sind als der Nutzen für die Allgemeinheit.
Dafür müssen alle der folgenden drei Bedingungen erfüllt sein [3](87):
- KI-Inhalte sind ausschließlich technischer Natur und entstehen vor der externen Bereitstellung, beispielsweise als im Rahmen von Produktionsabläufen, als vorausschauende Ausgaben zur Systemwartung oder in internen Dokumentationen.
- Eine begrenzte, vorab festgelegte Anzahl an Personen hat im Rahmen ihrer beruflichen Funktionen innerhalb der Organisation des Anbieters oder Betreibers Zugriff auf die generierten Inhalte.
- Keine vorgesehene Weitergabe der Inhalte an externe Organisationen oder Personen. Dies muss durch geeignete Sicherheitsvorkehrungen sichergestellt werden, um vorhersehbaren Missbrauch zu vermeiden.
Abgesehen von den bedingten Ausnahmen existieren zudem ausdrückliche Ausnahmen in der KI-Verordnung:
Das wären zum einen Standard-Hilfsfunktionen in der Textbearbeitung. Diese können durch geringfügige Änderungen die Lesbarkeit, Grammatik, Qualität des Layouts und der Darstellung, die Barrierefreiheit sowie die Formatierung verbessern. Voraussetzung ist, dass keine neuen Inhalte erstellt und bestehende Inhalte nicht so verändert werden, dass sich deren Bedeutung, Stil oder Botschaft ändern [3](90).
Zum anderen gilt eine Ausnahme, wenn zwischen Ein- und Ausgabe des KI-Systems keine wesentliche Veränderung des Inhalts hinsichtlich der Daten und deren Semantik besteht. Zur Bewertung des Grades der Veränderung müssen relevante Faktoren berücksichtigt werden, etwa das Format, die Art des Medieninhalts sowie formale und inhaltliche Veränderungen, die Bedeutung, Stil oder Botschaft beeinflussen können. Ob dies zutrifft, muss im Einzelball entschieden werden [3](91).
Zusätzlich gilt: Wenn KI-Systeme zur Erstellung oder Manipulation von Inhalten eingesetzt werden und lediglich unwesentliche oder geringfügige Änerungen an Eingabedaten vornehmen, bestehen die Transparenzpflichten für diese gerinfügigen Veränderungen nicht [3](92).
Die Umsetzung dieser Verpflichtung zur technischen Kennzeichnung wurde durch die Omnibus-Verordnung auf Dezember 2026 verschoben. Alle generativen KI-Systeme auf dem EU-Markt müssen bis dahin die Vorgaben erfüllen, die bereits öffentlich sind [8].
Hinweise verständlich, rechtzeitig und barrierefrei gestalten
Die letzten beiden Punkte aus der Übersicht beschreiben, wie die zuvor genannten Transparenzpflichten umgesetzt werden sollen.
Die KI-Verordnung schreibt keine bestimmte Form der Offenlegung vor. Unternehmen können daher selbst entscheiden, wie sie Nutzer darüber informieren, dass sie mit einem KI-System interagieren. Die Information muss jedoch klar, eindeutig und spätestens bei der ersten Interaktion erfolgen.
Dabei sind die Bedürfnisse besonders schutzbedürftiger Personen, insbesondere von Kindern, älteren Menschen und Menschen mit Behinderungen, zu berücksichtigen. Die Hinweise müssen zudem barrierefrei und verständlich gestaltet sein. Bei Kindern sollten sie insbesondere altersgerecht und leicht verständlich formuliert werden [3](34).
Für Unternehmen bedeutet dies, dass bereits bei der Gestaltung des KI-Systems berücksichtigt werden sollte, welche Personengruppen voraussichtlich mit dem System interagieren werden. Soweit sinnvoll und verfügbar, können standardisierte Kennzeichnungen genutzt werden, um eine einheitliche und gut erkennbare Offenlegung zu gewährleisten.
Für Unternehmen lassen sich daraus einige einfache Regeln ableiten:
- Gut sichtbar
Hinweise ausreichend groß und kontrastreich darstellen.
- Einfache Sprache
Klare Formulierungen ohne unnötige Fachbegriffe oder Abkürzungen (Ausnahme: KI bzw. AI).
- Barrierefrei
Hinweise müssen auch von Screenreadern und anderen assistiven Technologien erkannt werden können.
- Genügend Anzeigedauer
Zeitlich eingeblendete Hinweise müssen lange genug sichtbar sein.
- Nicht verstecken
Transparenzhinweise dürfen nicht erst nach mehreren Klicks erreichbar sein.
- Passender Zeitpunkt
Nutzer sollten informiert werden, bevor oder während sie mit dem KI-System interagieren.
Weitere Transparenzverpflichtungen
In der KI-Verordnung existieren auch weitere Transparenzpflichten, die sich jedoch auf spezielle Themen konzentrieren. Dies betrifft insbesondere Anbieter von KI-Systemen sowie Anbieter von KI-Modellen mit allgemeinem Verwendungszweck (General-Purpose AI, GPAI), für die jeweils eigene Regelungen gelten.
Die relevanten Transparenzinformationen von GPAI-Modellen sind unter anderem in Anhang XII der Verordnung aufgeführt [6]. Diese müssen grundsätzlich nicht der Öffentlichkeit oder den Endnutzern zur Verfügung gestellt werden, sondern dienen der Information nachgelagerter Anbieter von KI-Systemen („downstream providers“), die das GPAI-Modell in ihre eigenen KI-Systeme integrieren.
Allerdings müssen Anbieter von GPAI-Modellen zusätzlich eine anhand der Vorlage des KI-Büros erstellte Zusammenfassung der für das Training verwendeten Inhalte veröffentlichen [7].
Für KI-Systeme bestehen abgesehen von bereits genannten Transparenzpflichten aus Artikel 50 grundsätzlich keine allgemeinen Transparenz-Verpflichtungen, wie die öffentliche Offenlegung technischer Informationen. Stattdessen müssen bei Hochrisiko-Systemen insbesondere technische Dokumentationen und weitere Compliance-Unterlagen für die zuständigen Marktüberwachungsbehörden sowie gegebenenfalls für Konformitätsbewertungsstellen bereitgehalten werden [3](25).
Für die Anwendung bestimmter Regelungen und der damit verbundenen Verpflichtungen wurden im Rahmen der KI-Omnibus-Verordnung die folgenden Fristen verschoben [8]:
- 02.12.2027
Hochrisiko-KI-Systeme aus Anhang III
Risiko durch Einsatz in bestimmten Hochrisikobereichen - 02.08.2028
Hochrisiko-KI-Systeme aus Anhang I
Risiko durch Einsatz als Sicherheitsbestandteil eines regulierten Produkts
Zudem wurde mit dem „Digitalen Omnibus“ ein Verbot zur Generierung nicht einvernehmlicher sexueller Deepfake-Inhalte entschieden, dass Ende Dezember 2026 in Kraft tritt [8].
Pflichten der Sozialen Medien und Informationstransfer-Plattformen finden sie hier.

Autor
Svetlana Golovanev
mittelstand-digital@haw-hamburg.de
Quellen
[1] Europäische Kommission: Verordnung (EU) 2024/1689 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung harmonisierter Vorschriften für künstliche Intelligenz (KI-Verordnung). URL: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/?uri=CELEX%3A02024R1689-20260727, Abrufdatum 28.07.2026.
[2] Europäische Kommission: Verordnung (EU) 2024/1689 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung harmonisierter Vorschriften für künstliche Intelligenz (KI-Verordnung) – AI Act Explorer Artikel 50. URL: https://ai-act-service-desk.ec.europa.eu/de/ai-act/article-50, Abrufdatum 28.07.2026.
[3] Europäische Kommission: Guidelines on the implementation of the transparency obligations for certain AI systems under Article 50 of the AI Act. URL: https://digital-strategy.ec.europa.eu/de/library/guidelines-transparency-obligations-providers-and-deployers-ai-systems, Abrufdatum 19.08.2026.
[4] Europäische Kommission: Verordnung (EU) 2024/1689 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung harmonisierter Vorschriften für künstliche Intelligenz (KI-Verordnung) – Erwägungsgrund 133. URL: https://ai-act-service-desk.ec.europa.eu/de/ai-act/recital-133, Abrufdatum 28.07.2026.
[5] Europäische Kommission: Three studies on technical solutions to mark and detect AI-generated content. URL: https://digital-strategy.ec.europa.eu/de/library/three-studies-technical-solutions-mark-and-detect-ai-generated-content, Abrufdatum 19.08.2026.
[6] Europäische Kommission: Verordnung (EU) 2024/1689 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung harmonisierter Vorschriften für künstliche Intelligenz (KI-Verordnung) – Anhang XII. URL: https://ai-act-service-desk.ec.europa.eu/de/ai-act/annex-12, Abrufdatum 28.07.2026.
[7] Europäische Kommission: Verordnung (EU) 2024/1689 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung harmonisierter Vorschriften für künstliche Intelligenz (KI-Verordnung) – AI Act Explorer Artikel 53. URL: https://ai-act-service-desk.ec.europa.eu/de/ai-act/article-53, Abrufdatum 28.07.2026.
[8] Europäische Kommission: Timeline for the Implementation of the EU AI Act. (Englische Anzeige) URL: https://ai-act-service-desk.ec.europa.eu/en/ai-act/timeline/timeline-implementation-eu-ai-act, Abrufdatum 19.08.2026.
Fazit
Transparenz bei KI bedeutet letztlich mehr als ein Hinweis oder ein technisches Kennzeichen. Sie schafft die Grundlage dafür, dass Menschen KI richtig einordnen können – und genau hier setzt Artikel 50 an. Gleichzeitig zeigt sich, dass die Umsetzung nicht nur eine rechtliche, sondern auch eine technische Herausforderung ist: Kennzeichnungen müssen zuverlässig funktionieren, auch wenn Inhalte verändert, weiterverarbeitet oder über verschiedene Plattformen verbreitet werden.
Für Unternehmen bietet sich damit die Chance, Transparenz nicht als lästige Zusatzpflicht, sondern als festen Bestandteil ihrer KI-Systeme zu verstehen. Wer die eigenen Anwendungsfälle und Rollen sorgfältig prüft und entsprechende Lösungen etabliert, kann den kommenden Anforderungen gelassen entgegensehen. So wird aus einer gesetzlichen Vorgabe ein klarer Rahmen für einen nachvollziehbaren und vertrauenswürdigen Umgang mit KI.
Eine ausführliche Übersicht zur KI-Verordnung sowie praktische Hilfen für Unternehmen finden Sie in unserer Infosammlung.
Benötigen Sie Unterstützung bei der Umsetzung bei Umsetzung der KI-Verordnung in Ihrem Betrieb? Ob offene Fragen oder konkrete Problemstellungen, die Sie gern mit uns angehen möchten – unsere Expert:innen helfen Ihnen gerne weiter. Kontaktieren Sie uns gerne unter mittelstand-digital@haw-hamburg.de