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Netzentgelte vermeiden: Wie Energiewirte und -kunden von Kundenanlagen und Geschlossenen Verteilernetzen profitieren können

Netzentgelte vermeiden: Wie Energiewirte und -kunden von Kundenanlagen und Geschlossenen Verteilernetzen profitieren können

Einleitung

Netzentgelte sind ein nennenswerter Faktor der Stromkosten und ein hochkontroverses Thema. Es gibt Netze höchster, hoher, mittlerer und niedriger Spannung und für alle Ebenen fallen Entgelte an. Die dezentrale Stromerzeugung durch sogenannte Erneuerbare Energien (EE) führt in der Praxis oft dazu, dass Strom weit entfernt vom Erzeugungsort abgenommen wird, was teuren Netzausbau erfordert. Um dem entgegenzuwirken, gibt es Anreize für Privatunternehmer lokale Netze zu betreiben und dezentral produzierten Strom unter Umgehung der höheren Spannungsebenen lokal abzunehmen.

Für Stromabnehmer oder für Unternehmen, die selbst Energie produzieren, eröffnet die Vermeidung von Netzentgelten die Möglichkeit, ihre Betriebskosten signifikant zu senken. Auf Systemebene bietet die gezielte Netzentgeltvermeidung ebenfalls Vorteile, da dezentralisierte Strukturen die zentralen Netze entlasten und zur Stabilität des Systems beitragen können. Zusätzlich geht das Betreiben von Netzen mit erheblichem bürokratischem Aufwand einher, der insbesondere für Betreiber von Kleinstnetzen – z.B. Hausanlagen zur Selbstversorgung mit PV-Anlagen – in keinem Verhältnis zum Nutzen stehen würde.


Das Unternehmen NordEnergie#AI, das sich auf die Vermittlung von Energieanbietern und -abnehmern spezialisiert hat, betreut seine Kunden in allen energierelevanten Fragen direkt oder indirekt. Zu dieser Betreuung gehört auch Unterstützung bei der Beantwortung der Frage nach Möglichkeiten zur Netzentgeltvermeidung und sonstigen Kosteneinsparungen für Energiewirte oder Energiekunden. Der Geschäftsführer der NordEnergie#AI kam auf den KI-Trainer des Mittelstand-Digital Zentrums Hamburg zu, um im Rahmen eines Digital Plus-Projekts die grundsätzlichen Möglichkeiten zur Zusammenarbeit zu eruieren. Da Digitalprojekte der Allgemeinheit – insbesondere kleinen und mittleren Unternehmen – dienen sollen und Antworten auf die Fragen nach Netzentgelten für eine Vielzahl an Energiewirten sowie Industrie- und Gewerbeunternehmen Nutzen bringen würden, wurde das Projekt angenommen.

Die hier erarbeitete Handreichung ist nicht als Rechtsberatung zu verstehen, sondern als Analysetool, um eigenständig eine erste Selbsteinschätzung treffen zu können. Dementsprechend kommt das Projekt auch ausschließlich KMU zugute, da Großunternehmen in der Regel bereits über eigene Rechtsabteilungen verfügen.

Dieser Beitrag ist folgendermaßen gegliedert:

In der nächsten Sektion werden die beiden Arten der Kundenanlagen sowie das Geschlossene Verteilernetz detailliert vorgestellt. Dabei wird, wenn immer möglich, auf Gerichtsurteile verwiesen, die rechtlich unklare Begriffe konkretisiert haben. In der dritten Sektion wird ein Entscheidungsbaum des Deutschen Industrie und Handelskammertages (DIHK) vorgestellt, der Unternehmen bei der Einschätzung hilft, ob es sich bei ihrem Projekt um eine der beiden Kundenanlagen, ein Geschlossenes Verteilernetz oder ein gewöhnliches öffentliches Netz handelt. In derselben Sektion wird außerdem eine überarbeitete Version des Entscheidungsbaums vorgestellt. In der vierten Sektion wird der neue Entscheidungsbaum im Rahmen eines Fallbeispiels der NordEnergie#AI angewandt und in der letzten Sektion das Fazit gezogen.


Netze und Netzentgelte

Im vorliegenden Projekt wurden ausschließlich Stromnetze betrachtet. Wie im Eingangsparagraphen erwähnt, kann lokal erzeugter Strom unter Umgehung höherer Spannungsebenen direkt an den Endabnehmer abgegeben werden: z.B. könnte der Eigentümer eines Mietshauses PV-Anlagen auf dem Hausdach anbringen und ein lokales Netz betreiben, dass unter Umgehung höherer Spannungsebenen alle Mieter mitversorgt. Hier gibt es schon intuitiv keinen Sinn, Entgelte für höhere Spannungsebenen bezahlen zu müssen. Grundsätzlich wurden drei verschiedene Gesetzesvorgaben gefunden, die sich mit der Vermeidung von Entgelten befassen:

  • Das „Entgelt für dezentrale Einspeisung“ nach § 18 der „Verordnung über die Entgelte für den Zugang zu Elektrizitätsversorgungsnetzen (Stromnetzentgeltverordnung – StromNEV)“
  • Das „Geschlossenes Verteilernetz“ nach § 110 des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG)
  • Kundenanlagen nach Nr. 24a und Nr. 24b des §3 Begriffsbestimmungen des Gesetzes über die Elektrizitäts- und Gasversorgung (Energiewirtschaftsgesetz – EnWG)

Das Entgelt für dezentrale Einspeisung nach § 18 StromNEV ist ein auslaufendes Gesetz: es bezieht sich nur auf dezentrale Erzeugungsanlagen, die vor dem 1. Januar 2023 in Betrieb genommen wurden, und auch dann nur, wenn sie kontinuierlich Strom erzeugen. Bei volatiler Stromerzeugung, wie EE meistens der Fall, werden nur Anlagen berücksichtigt, die vor dem 1. Januar 2018 in Betrieb genommen wurden. Damit waren sie für das Projekt nicht relevant, da NordEnergie#AI sich praktisch ausschließlich mit Neubauten beschäftigt.

Damit bleiben Geschlossene Verteilernetze und Kundenanlagen als Optionen übrig. Kundenanlagen können weiter in die beiden Untertypen „Kundenanlagen“ nach §3 Nr. 24a EnWG und „Kundenanlagen zur betrieblichen Eigenversorgung“ nach §3 Nr. 24b EnWG eingeteilt werden.


Vorteile von Kundenanlagen und Geschlossenen Verteilernetzen

Kundenanlagen gelten gemäß §3 Nr. 16 EnWG nicht als Energieversorgungsnetze. Dementsprechend entfallen für sie sämtliche regulatorische Pflichten des EnWG [1]. Bei Geschlossenen Verteilernetzen handelt es sich um Energieversorgungsnetze, die jedoch von mehreren Regulierungspflichten entbunden wurden, was den buchhalterischen Aufwand enorm reduziert. Insgesamt finden 12 Paragraphen komplett oder in Teilen keine Anwendung. All diese Paragraphen können im Detail in §110 Absatz 1 EnWG nachgelesen werden. An dieser Stelle ist nur wichtig, dass die Einstufung als Geschlossenes Verteilernetz durch geringeren Verwaltungsaufwand Kosten reduziert.

Der DIHK weist noch darauf hin, dass im Umkehrschluss alle nicht erwähnten Vorgaben einzuhalten sind – besondere Erwähnung finden §§ 6a und 6b EnWG – die informatorische bzw. buchhalterische Entflechtung [1]. Die in §110 Absatz 4 EnWG festgesetzten Maximalgrenzen für Netzentgelte sind im Kontext dieses Projekts wenig relevant. Verkürzt ausgedrückt besagt der Absatz, dass sich die maximalen Entgelte an den Entgelten der Konkurrenznetze derselben Spannung zu orientieren haben und diese besser nicht überschreiten sollten.

Vorsicht ist bei der Entscheidung geboten, Stromversorgungsanlagen als Kundenanlage (egal welchen Typs) einzustufen: dies wird nicht durch eine Behörde geprüft und abgesegnet, sondern geschieht als Selbsteinstufung [1]. Sollte ein Gericht zur Ansicht kommen, dass diese Einstufung falsch war, droht nicht nur, dass sämtliche rechtlich vorausgesetzten regulatorische Vorgaben (ggf. auch rückwirkend) erfüllt werden müssen, sondern außerdem ein Bußgeld bis zu 100.000 Euro [1]. Es wird daher dringend empfohlen, professionelle rechtliche Beratung einzuholen, bevor leichtfertig eine Selbsteinstufung einer Kundenanlage (Typ A oder B) vorgenommen wird. Im Gegensatz dazu wird die Einstufung als Geschlossenes Verteilernetz von der zuständigen Regulierungsbehörde vorgenommen [1].


Kundenanlagen (§3 Nr. 24a EnWG)

Definition

Das EnWG definiert die Kundenanlage nach §3 Nr. 24a EnWG – im Weiteren auch Kundenanlage A oder Kundenanlage Typ A genannt – folgendermaßen:


„Energieanlagen zur Abgabe von Energie,

  1. die sich auf einem räumlich zusammengehörenden Gebiet befinden oder bei der durch eine Direktleitung nach Nummer 12 mit einer maximalen Leitungslänge von 5 000 Metern und einer Nennspannung von 10 bis einschließlich 40 Kilovolt Anlagen nach § 3 Nummer 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes angebunden sind,
  2. mit einem Energieversorgungsnetz oder mit einer Erzeugungsanlage verbunden sind,
  3. für die Sicherstellung eines wirksamen und unverfälschten Wettbewerbs bei der Versorgung mit Elektrizität und Gas unbedeutend sind und
  4. jedermann zum Zwecke der Belieferung der angeschlossenen Letztverbraucher im Wege der Durchleitung unabhängig von der Wahl des Energielieferanten diskriminierungsfrei und unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden“

Begriffserklärung

Punkt a)

Bereits der erste Punkt wirft Fragen auf: Was ist ein räumlich zusammengehörendes Gebiet? Was ist eine Direktleitung nach Nummer 12? Was sind Anlagen nach Anlagen nach § 3 Nummer EEG?

Die letzte Frage kann relativ leicht beantwortet werden: Bei einer Anlage handelt es sich um eine Einrichtung zur Stromerzeugung von EE oder Grubengas. Weiterführende Informationen können dem Gesetz entnommen werden. Die genaue Bedeutung der Direktleitung ist an dieser Stelle nicht weiter relevant; kurz gefasst handelt es sich um eine Leitung von einem Energieversorger zu einem Kunden. Die exakte Definition ist dem Gesetzestext zu entnehmen. Was ein räumlich zusammengehörendes Gebiet sein soll, ist hingegen nicht gesetzlich sauber definiert worden, sondern wurde in verschiedenen Gerichtsurteilen festgestellt. Dabei steht die räumlich-regulatorische Bestimmung aus dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 12. November 2019 (EnVR 65/18) der räumlich-optischen Bestimmung der Urteile des OLG Düsseldorf vom 14. März 2018 (VI-3 Kart 48/17 (V)) und des OLG Frankfurt vom 8. März 2018 (11 W 40/16 (Kart)) gegenüber [2].

Um eine umfassende Analyse des gesamten BGH-Urteils vom 12. November 2019 (EnVR 65/18) zu vermeiden, wird hier die Zusammenfassung durch Gabler zitiert [2]:

„[Entscheidend sei, dass] sich innerhalb des durch die Anlage versorgten Gebietes keine Letztverbraucher befinden, zu deren Versorgung weitere Energieanlagen zur Abgabe von Energie eingerichtet oder notwendig seien [Hervorhebung durch Verfasser dieses Berichts]. Daneben sei die Frage unerheblich, ob sich die Energieanlage über mehrere Grundstücke erstreckt, soweit diese Grundstücke aneinandergrenzen und nicht verstreut liegen. Unschädlich sei es weiter, wenn ein so abgegrenztes Gebiet Straßen, ähnliche öffentliche Räume oder vereinzelte, nicht ins Gewicht fallende andere Grundstücke einschließt, welche nicht über die Energieanlage versorgt werden.“

Der Verweis, dass ein solches Gebiet Straßen umfassen könne, steht den oben erwähnten älteren Entscheidungen der OLG Düsseldorf und Frankfurt entgegen, die Straßen als trennende Elemente ansahen, sofern sie nicht ausschließlich der Erschließung des Gebiets dienten. An dieser Stelle wird auf Richter & Herms verwiesen:

„Soweit es um das Kriterium „räumlich zusammenhängendes Gebiet“ geht, stellt der BGH noch einmal dessen untergeordnete Bedeutung fest. Es handele sich insoweit nur um einen ersten „Grobfilter“. Dieser knüpfe nicht an die räumliche Ausdehnung oder die Einheitlichkeit des äußeren Eindrucks an. Maßgeblich sei vielmehr, inwieweit die räumlichen Verhältnisse einen konkreten Bezug zu den Regulierungszielen aufwiesen.“ [4]

Zusammenfassend wird der entscheidende Teil des BGH-Urteils hier im Wortlaut zitiert (Hervorhebungen durch den Verfasser dieses Berichts):

„§ 3 Nr. 24a Buchst. a EnWG [stellt] darauf ab, ob das von der Energieanlage erfasste Gebiet in dem Sinne räumlich abgegrenzt und geschlossen ist, dass sich innerhalb des durch die Anlage versorgten Gebietes keine Letztverbraucher befinden, zu deren Versorgung weitere Energieanlagen zur Abgabe von Energie eingerichtet oder notwendig sind. Dies ist bei der in der Gesetzesbegründung genannten Hausanlage (BT-Drucks. 17/6072, S. 51) in idealtypischer Weise verwirklicht; zusätzliche Stromleitungen sind hier weder erforderlich noch (sinnvoll) möglich. Dies gilt in gleicher Weise, wenn sich die Energieanlage über mehrere Grundstücke erstreckt und diese Grundstücke so gut wie ausschließlich über diese Anlage versorgt werden, sofern die Grundstücke aneinander angrenzen und nicht verstreut liegen und auf diese Weise ein geschlossenes, von den äußeren Grundstücksgrenzen begrenztes Gebiet darstellen. Unschädlich ist es, wenn ein so abgegrenztes Gebiet Straßen, ähnliche öffentliche Räume oder vereinzelte, nicht ins Gewicht fallende andere Grundstücke einschließt, welche nicht durch die Energieanlage versorgt werden.“ BGH-Urteil vom 12. November 2019 (EnVR 65/18)

Punkt b)

Punkt b) sollte selbsterklärend sein: die Kundenanlage Typ A muss entweder direkt mit einem Kraftwerk verbunden oder an ein Stromnetz (das die Energieversorgung ermöglicht) angebunden sein.

Punkt c)

Punkt c befasst sich mit der „Sicherstellung eines wirksamen und unverfälschten Wettbewerbs“. Dies ist wiederum ein kritischer Punkt, zu dem das zuvor zitierte BGH-Urteil glücklicherweise aber ebenfalls mehr Klarheit verschafft hat. Auch hierzu wird wieder Gabler zitiert:

„Eine Kundenanlage dürfe lediglich dem Zugang der angeschlossenen Letztverbraucher an das vorgelagerte Netz der allgemeinen Versorgung dienen. Der Transport von Energie sei hingegen dem regulierten Netz vorbehalten. Eine Energieanlage sei daher nur dann für den Wettbewerb unbedeutend, wenn sie weder in technischer noch in wirtschaftlicher Hinsicht ein Ausmaß erreicht, das Einfluss auf den Versorgungswettbewerb und die durch die Regulierung bestimmte Lage des Netzbetreibers haben kann. Maßgeblich für diese Beurteilung sollen insoweit neben der Anzahl der angeschlossenen Letztverbraucher auch die Menge der durchgeleiteten Energie sowie die geographische Ausdehnung der Energieanlage sein.“ [2]

Das BGH liefert sogar exakte Zahlen zur Orientierung mit:

„Danach scheide – vorbehaltlich der durch den Tatrichter jeweils durchzuführenden Gesamtwürdigung – im Regelfall eine Einordnung als für den Wettbewerb unbedeutend aus, wenn mehrere hundert Letztverbraucher angeschlossen sind, die Energieanlage eine Fläche von deutlich über 10.000 m² versorgt, die jährliche Menge durchgeleiteter Energie voraussichtlich 1.000 MWh deutlich übersteigt und mehrere Gebäude angeschlossen sind. Bleibt die Energieanlage hingegen in mehreren dieser Punkte hinter den genannten Werten zurück, soll es sich regelmäßig um eine für die Sicherstellung eines wirksamen und unverfälschten Wettbewerbs bei der Versorgung mit Elektrizität und Gas unbedeutende Kundenanlage handeln.“ [2]

Wichtig ist hierbei das „und“ in der Aufzählung sowie der Verweis auf die Gesamtwürdigung: Eine der vier Kategorien zu reißen, schließt nicht das Vorliegen einer Kundenanlage aus, wie auch der letzte Satz zeigt. Andererseits besteht aber zumindest theoretisch die Möglichkeit, dass selbst bei einer Überschreitung aller vier Kategorien immer noch eine Kundenanlage vorliegt, da der Einzelfall entscheidet.

Im besagten BGH-Urteil vom 12. November 2019 (EnVR 65/18) wird anschließend noch richtiggestellt, dass für die Sicherstellung eines wirksamen und unverfälschten Wettbewerbs der Vergleich der Kundenanalage zur insgesamt in Deutschland gehandelten Energie oder zur Größe des vorgelagerten Netzbetreibers irrelevant sei.

„Hingegen kommt es nicht auf einen Vergleich der Kundenanlage zu den in Deutschland insgesamt gehandelten und verbrauchten Energiemengen an (anders Jacobshagen/Kachel in Danner/Theobald, Energierecht, 2015, § 110 EnWG Rn. 37). Ebensowenig ist erforderlich, dass die Energieanlage nach ihrer Größe eine Spürbarkeitsschwelle im Verhältnis zum vorgelagerten Netzbetreiber (vgl. Helmes, EnWZ 2013, 23, 25; Thomale/Berger, EnWZ 2018, 147, 149 f.) etwa von 10 % oder auch geringer – überschreitet, um nicht mehr als unbedeutend für den Wettbewerb angesehen werden zu können.“ BGH-Urteil vom 12. November 2019 (EnVR 65/18)

Punkt d)

Punkt d) besagt sinngemäß, dass die Kundenanlage jedem Energielieferanten unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden muss und die Letztverbraucher die freie Wahl des Lieferanten haben. Der DIHK fasst zusammen, dass keine Exklusivitätsvereinbarung zwischen Anlagenbetreiber und Stromversorger vorliegen sowie keine nutzungsabhängigen Entgelte für die Anlage verlangt werden dürfe [1]. Eine nutzungsunabhängige Abrechnung (z.B. als Teil eines Mietvertrags) sei jedoch gestattet [1]. Der DIHK verweist weitergehend auf ein BGH-Urteil vom 18. Oktober 2011 (EnVR 68/10), in dem festgestellt wurde, dass ein Campingplatz keine Kundenanlage betreibe, der Strom einkaufte und an seine Kunden weiterverkaufte, was den Betreiber der Anlage in den Augen der Richter zu einem Stromhändler machte [1].

„Zentrales Kriterium ist nach Buchst. d), dass die Anlage jedermann zur Belieferung der Letztverbraucher mit Strom diskriminierungsfrei und unentgeltlich zur Verfügung gestellt wird. Jedenfalls diese Voraussetzung liegt bei der Anlage der Betroffenen nicht vor, weil sie den Platzmietern nicht die Wahl des Stromlieferanten überlässt, sondern vielmehr selbst als Stromversorgerin auftritt und den in Anspruch genommenen Strom direkt und gesondert gegenüber diesen abrechnet.“ – BGH, Urteil vom 18. Oktober 2011 – EnVR 68/10


Kundenanlagen zur betrieblichen Eigenversorgung (§3 Nr. 24b EnWG)

Der Gesetzgeber definiert Kundenanlagen Typ B folgendermaßen:

„Energieanlagen zur Abgabe von Energie,

  1. die sich auf einem räumlich zusammengehörenden Betriebsgebiet befinden oder bei der durch eine Direktleitung nach Nummer 12 mit einer maximalen Leitungslänge von 5 000 Metern und einer Nennspannung von 10 bis einschließlich 40 Kilovolt Anlagen nach § 3 Nummer 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes angebunden sind,
  2. mit einem Energieversorgungsnetz oder mit einer Erzeugungsanlage verbunden sind,
  3. fast ausschließlich dem betriebsnotwendigen Transport von Energie innerhalb des eigenen Unternehmens oder zu verbundenen Unternehmen oder fast ausschließlich dem der Bestimmung des Betriebs geschuldeten Abtransport in ein Energieversorgungsnetz dienen und
  4. jedermann zum Zwecke der Belieferung der an sie angeschlossenen Letztverbraucher im Wege der Durchleitung unabhängig von der Wahl des Energielieferanten diskriminierungsfrei und unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden“

Begriffserklärung

Diese Definition ist mit der vorherigen Definition der Kundenanlage Typ A in allen Punkten (beinahe) identisch bis auf Punkt c: Eine für den Wettbewerb unbedeutende Versorgung wird nicht mehr gefordert, stattdessen jedoch, dass das Netz fast ausschließlich das eigene (oder verbundene [siehe Endnote 1]) Unternehmen versorge – alternativ, dass es fast ausschließlich dem Abtransport von Energie diene. Der letzte Teil ist für Kraftwerksbetreiber relevant [1]. Gemäß der Bundesnetzagentur bedeutet „fast ausschließlich“, dass die an Dritte abgegebene Energie im jährlichen Mittel, abhängig vom Einzelfall, 5 bis 10% nicht überschreiten dürfe [3]. Positionspapiere von Behörden stellen grundsätzlich nur Einschätzungen dar und sind nicht rechtlich bindend; zumindest in diesem Fall fällt eine deutlich abweichende Interpretation des Gesetzestexts jedoch schwer.

Bezüglich Punkt a) muss darauf hingewiesen werden, dass das räumlich zusammengehörende Betriebsgebiet offenbar nicht identisch mit dem räumlich zusammengehörenden Gebiet aus Nr. 24a ist. Gerichtsurteile zur Klarstellung konnten nicht gefunden werden, was umgekehrt jedoch darauf hindeutet, dass die Definition in der Praxis nicht relevant ist. Aus dem Gesetzesentwurf des deutschen Bundestages geht hervor, dass das räumlich zusammengehörende Betriebsgebiet „sich über weite Flächen erstrecken [kann] und […] nicht nur kleine Betriebsgelände erfassen“ solle [6]. Da die Anlage eh fast ausschließlich ein Unternehmen beliefern muss, sollte Punkt a) in der Praxis keine Probleme entfalten.

Punkt d) ist faktisch identisch mit Punkt d) aus dem vorherigen Abschnitt. Auch wenn Urteile zur Kundenanlage Typ A grundsätzlich nicht auf die Kundenanlage Typ B übertragbar sind [2], liegt die Vermutung nahe, dass dieser Punkt identisch ausgelegt werden wird [1].


Geschlossene Verteilernetze (§110 EnWG)

Zu Geschlossenen Verteilernetzen findet sich im EnWG mit §110 ein eigener Paragraph, der aufgrund seiner Länge hier nur in den Teilen zitiert wird, die für die Einstufung relevant sind.

„(2) Die Regulierungsbehörde stuft ein Energieversorgungsnetz, mit dem Energie zum Zwecke der Ermöglichung der Versorgung von Kunden in einem geografisch begrenzten Industrie- oder Gewerbegebiet oder einem Gebiet verteilt wird, in dem Leistungen gemeinsam genutzt werden, als geschlossenes Verteilernetz ein, wenn

  1. die Tätigkeiten oder Produktionsverfahren der Anschlussnutzer dieses Netzes aus konkreten technischen oder sicherheitstechnischen Gründen verknüpft sind oder
  2. mit dem Netz in erster Linie Energie an den Netzeigentümer oder -betreiber oder an mit diesen verbundene Unternehmen verteilt wird; maßgeblich ist der Durchschnitt der letzten drei Kalenderjahre; gesicherte Erkenntnisse über künftige Anteile sind zu berücksichtigen.

Die Einstufung erfolgt nur, wenn keine Letztverbraucher, die Energie für den Eigenverbrauch im Haushalt kaufen, über das Netz versorgt werden oder nur eine geringe Zahl von solchen Letztverbrauchern, wenn diese ein Beschäftigungsverhältnis oder eine vergleichbare Beziehung zum Eigentümer oder Betreiber des Netzes unterhalten.

[…]

(4) Jeder Netznutzer eines geschlossenen Verteilernetzes kann eine Überprüfung der Entgelte durch die Regulierungsbehörde verlangen; § 31 findet insoweit keine Anwendung. Es wird vermutet, dass die Bestimmung der Netznutzungsentgelte den rechtlichen Vorgaben entspricht, wenn der Betreiber des geschlossenen Verteilernetzes kein höheres Entgelt fordert als der Betreiber des vorgelagerten Energieversorgungsnetzes für die Nutzung des an das geschlossene Verteilernetz angrenzenden Energieversorgungsnetzes der allgemeinen Versorgung auf gleicher Netz-oder Umspannebene; grenzen mehrere Energieversorgungsnetze der allgemeinen Versorgung auf gleicher Netz- oder Umspannebene an, ist das niedrigste Entgelt maßgeblich. § 31 Absatz 1, 2 und 4 sowie § 32 Absatz 1 und 3 bis 5 finden entsprechend Anwendung.“

Ähnlich wie bei der Kundenanlagen B muss auch beim Geschlossenen Verteilernetz ein geographisch begrenztes Industrie- oder Gewerbegebiet vorliegen. Urteile zur Klarstellung konnten hierzu nicht gefunden werden, allerdings führt der DIHK aus, dass das Gebiet als Einheit erscheinen und in einem in sich geschlossenen Gelände liegen müsse sowie erhebliche Ausmaße umfassen dürfe (s.o.); ein Indiz für das Vorliegen eines Geschlossenen Verteilernetzes sei zudem ein gemeinsamer Werkszaun [1].

Sofern das Vorliegen eines geographisch begrenzten Gebietes erfüllt ist, was in der Praxis selten Probleme zu bereiten scheint, muss mindestens eine von zwei weiteren Bedingungen erfüllt sein: Die Anschlussnutzer müssen aus technischen oder sicherheitstechnischen Gründen verknüpft sein oder aber die verteilte Energie wird in erster Linie vom Netzeigentümer/ -betreiber (oder verbundenen Unternehmen) abgenommen.

  • Technische oder sicherheitstechnische Verknüpfung

Gemäß dem Positionspapier der Bundesnetzagentur liegt eine technische Verknüpfung vor, „wenn die Tätigkeiten oder Produktionsverfahren in technischer Hinsicht aufeinander aufbauen“ [3]. Eine technische Verknüpfung sei insbesondere dann gegeben „wenn die Tätigkeiten oder Produktionsverfahren der Anschlussnutzer eine Wertschöpfungskette bilden und die einzelnen Anschlussnutzer zueinander in einem Verhältnis von Zulieferer und Abnehmer stehen“ wobei die zentrale Versorgung mit Energie explizit nicht ausreichend sei [3]. 

Die Bundesnetzagentur nimmt hier klar Bezug auf eine Art Wertschöpfungskette. Dieser Interpretation widerspricht Hartmann, der darauf hinweist, dass die in EU-Richtlinien genannten Geschlossenen Verteilernetze (u.a. Bahnhofsgebäude, Flughäfen, Krankenhäuser, große Campingplätz) ohne Schwierigkeiten von der Definition abgedeckt werden müssten [5]. Dies erscheint bei dem Fokus auf Wertschöpfungsketten fraglich. Hartmann vertritt stattdessen die Position, dass (bei richtlinienkonformer Auslegung) gemeinsame Infrastrukturnutzung und die entsprechende technische Verknüpfung ausreichen sollte [5].

Bezüglich der sicherheitstechnischen Verknüpfung zielt die Bundesnetzagentur auf Anforderungen der Energieabnehmer an das Netz ab, die vom öffentlichen Netz nicht erbracht werden, wie z.B. Notstromversorgung/Inselbetriebsfähigkeit, Schwarzstartfähigkeit oder besondere Anforderungen an Überspannungsschutz etc. [3].

Sowohl bezüglich der technischen als auch der sicherheitstechnischen Anforderungen besagt das Positionspapier, dass eine entsprechende Prägung ausreiche [3]. Somit sei es nicht relevant, wenn einzelne Tätigkeiten, Produktionsverfahren oder Anschlussnutzer den Anforderungen nicht entsprächen [3].

  • Eigenversorgung

Im Gegensatz zur Kundenanlage B, bei der der Energietransport „fast ausschließlich“ dem eigenen (oder verbundenen) Unternehmen dienen muss, reicht bei dem Geschlossenen Verteilernetz, wenn dies „in erster Linie“ geschieht. Die Bundesnetzagentur definiert nicht exakt, wann dies der Fall ist, sie definiert aber umgekehrt, dass bei einer Versorgung von weniger als 50% auf jeden Fall nicht von einem Geschlossenen Verteilernetz ausgegangen werden könne [3].

Der nächste Abschnitt besagt, dass das Netz nur eine geringe Zahl an Haushaltskunden beliefern dürfe und auch nur dann, wenn diese ein Beschäftigungsverhältnis mit dem Netzeigentümer /-betreiber innehätten [1]. Die Grenze für eine geringe Anzahl müsse laut Bundesnetzagentur relativ zur Größe des Geländes als auch absolut gering sein. Dabei sei eine absolute geringe Zahl bei mehr als 20 Haushalten regelmäßig überschritten [3]. Auch hier widerspricht Hartmann, der darauf hinweist, dass es nicht ungewöhnlich sei, dass auch 30-stöckige Werkswohnungen mit 20 Wohneinheiten pro Etage auf den Arealen Geschlossener Verteilernetze stünden [5].

Absatz 4 bezieht sich auf die Nutzungsentgelte und stellt sozusagen das Äquivalent zu Punkt d) der Kundenanlagen dar. Sinngemäß besagt dieser Punkt, dass der Betreiber des Geschlossenen Verteilernetzes keine höheren Entgelte verlangen darf/ sollte als die öffentlichen Netze derselben Spannung, die an dasselbe vorgelagerte Netz angeschlossen sind; bei mehreren Netzen gilt das niedrigste Entgelt.


Entscheidungsbaum

Der DIHK hat einen Entscheidungsbaum erarbeitet, der Verantwortlichen bei der Einstufung ihrer Netze als Kundenanlage A, Kundenanlage B, geschlossenes Verteilernetz oder Energieversorgungsnetz der allgemeinen Versorgung hilft [1]. Der Entscheidungsbaum ist nützlich, benötigt aber Vorwissen:

  1. Um die Frage nach der Bedeutung für den Wettbewerb beantworten zu können, müssen die Richtlinien zu den Grenzwerten aus dem BGH-Urteil vom 12. November 2019 (EnVR 65/18) bekannt sein (vgl. Sektionen 2 und 4).
  2. Um die Frage nach dem räumlich zusammengenhörenden Gebiet beantworten zu können, sollten u.a. die Ausführungen aus dem BGH-Urteil vom 12. November 2019 (EnVR 65/18) bekannt sein (vgl. Sektionen 2 und 4).
  3. Um die Frage nach den verknüpften Tätigkeiten beantworten zu können, sollten u.a. das Positionspapier der Bundesnetzagentur bekannt sein (vgl. Sektion 2).

In manchen Belangen ist der Entscheidungsbaum unklar formuliert oder nicht mehr aktuell:

1. Die Frage nach dem räumlichen Zusammenhang ist seit Dezember 2023 nicht mehr ausreichend. Seitdem besteht für Kundenanlagen beider Typen die Möglichkeit, dass anstelle eines räumlichen Zusammenhangs auch eine bis zu 5km lange Direktleitung das Netz mit einer EE-Anlage verbindet (vgl. Sektion 2).

2. Die Frage nach dem betrieblichen Gebiet führt an dieser Stelle in die Irre. Es gibt kein Gesetz, das besagt, dass eine Kundenanlage nach Nr. 24a keine Betriebe versorgen dürfe. Der zugrundeliegende Gesetzesentwurf besagt zwar in Bezug auf Kundenanlagen Typ A: „eng begrenzte „Hausanlagen“ innerhalb von Gebäuden oder Gebäudekomplexen stellen in der Regel Kundenanlagen dar“ [6]. Allerdings besagt dieser Text nicht, dass diese Hausanlagen nicht gewerblich genutzt werden dürfen. Dazu kommt, dass der Text im nächsten Satz aussagt, dass Kundenanlagen Typ A sich auch außerhalb von Gebäuden über ein größeres Grundstück erstrecken dürfen [6]. Dieses Beispiel wird zudem im Bereich „geografische Ausdehnung“ behandelt und dieser wiederum im Bereich „Sicherstellung eines wirksamen und unverfälschten Wettbewerbs“ – also bezogen auf §3 Nr. 24a Buchstabe c) EnWG (vgl. Sektion 2).

Da die Frage nach dem Wettbewerb im Entscheidungsbaum an späterer Stelle aber noch einmal explizit gestellt wird und aufgrund des BGH-Urteils vom 12. November 2019 (EnVR 65/18) inzwischen klare Richtlinien vorliegen, ab wann ein Netz nicht mehr als Kundenanlage Typ A gelten kann, ist die Frage nach dem betrieblichen Gebiet an dieser Stelle weitestgehend redundant: Im besten Fall dient sie als Grobfilter, im schlimmsten Fall sorgt sie für Verwirrung, da die Frage nach der Bedeutung für den Wettbewerb alles Wesentliche erfasst. Die Frage nach dem betrieblichen Gebiet ist jedoch offenbar eine Voraussetzung, für die Kundenanlage B, da in §3 Nr. 24b Buchstabe c) EnWG ausschließlich auf betriebsnotwendigen Transport bzw. Abtransport von Energie Bezug genommen wird. Das Geschlossene Verteilernetz setzt nach §110 Absatz 2 EnWG zwar nicht zwangsläufig ein Industrie- oder Gewerbegebiet voraus – alternativ wird auch ein Gebiet akzeptiert, indem „Leistungen gemeinsam genutzt werden“.

In demselben Absatz (vgl. Sektion 2) wird aber verlangt, dass maximal eine geringe Anzahl Letztverbraucher mit Energie zum Eigenverbrauch im Haushalt beliefert werden dürfe – und auch dann nur bei Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses mit dem Netzeigentümer oder -betreiber. Offenbar ist das Vorliegen eines betrieblichen Gebietes also mindestens implizit Voraussetzung für die Einstufung als Geschlossenes Verteilernetz. Gemäß DIHK gelten Bahnhofsgebäude, Flughäfen, Krankenhäuser, große Campingplätze mit integrierten Anlagen sowie Standorte der Chemieindustrie als idealtypische Vertreter geschlossener Verteilernetze. All diese Vertreter können zumindest im weiteren Sinne als betriebliche Gebiete im Gegensatz zu Wohngebieten verstanden werden.

3. Eine Antwort mit „ja“ auf die Frage nach Versorgung von Haushalten führt im Entscheidungsbaum automatisch zum Ausschluss von der Einstufung als Geschlossenes Verteilernetz. Wie der DIHK im Fließtext korrekt beschreibt, ist dies jedoch nicht der Fall, wenn es sich um wenige Wohnungen handelt und die Bewohner in einem Beschäftigungsverhältnis mit dem Unternehmen des Netzbetreibers stehen [1]. Wie viele Wohnungen im Einzelfall wenige Wohnungen darstellen und ob die vorgeschlagene Zahl von 20 Wohnungen zu tief gegriffen ist, entscheidet natürlich die Regulierungsbehörde oder im Falle eines Rechtsstreits ein Richter.

4. Die Option, eine Kundenanlage B zum Abtransport von Energie zu nutzen, wird vom Entscheidungsbaum nicht gegeben.

Abbildung 01

Grafik übernommen aus dem Merkblatt des DIHK [1]

Ein Entscheidungsbaum wird immer Vorwissen benötigen, ansonsten würde er seinen Sinn verfehlen. Dahingehend besteht kein Anpassungsbedarf. Allerdings sollten die aktuelle Gesetzesänderung bzgl. der Direktleitung als Alternative zum räumlichen Zusammenhang abgebildet werden. Aufgrund der inzwischen genauer ausformulierten Richtlinien bzgl. der Bedeutung für den Wettbewerb sollte die Frage nach dem betrieblichen Gebiet an der bisherigen Stelle entfallen

(siehe Endnote 2).

Andererseits stellt das Vorliegen eines betrieblichen Gebietes im Gegensatz zu einem Wohngebiet anscheinend mindestens eine implizite Voraussetzung für das Vorliegen eines Kundenanlage B sowie eines Geschlossenen Verteilernetzes dar, weshalb die Bejahung der Frage nach dem betrieblichen Gebiet als Voraussetzung zur Einstufung dieser beiden Ergebnisse vorausgesetzt werden sollte. Eine Präzisierung der Frage nach den Haushalten kann als optional angesehen werden, da Vorwissen auch in diesem Bereich vorausgesetzt werden kann. Dasselbe gilt für die Option eines Kraftwerkbetreibers, die Kundenanlage B zum Energieabtransport zu nutzen. Im Rahmen dieses Projekts hat sich der Verfasser entschieden, die beiden optionalen Ansätze ebenfalls abzubilden:

Abbildung 02

Grafik aus dem Merkblatt des DIHK [1], erweitert um eigene Darstellung

Der aktualisierte Entscheidungsbaum umfasst alle oben diskutierten Verbesserungsansätze. Auf Grundlage dieses aktualisierten Baums wurde der unten beschriebene Anwendungsfall bearbeitet.


Anwendungsfall

Der konkrete Anwendungsfall bei Nordernergie#AI betraf zwei unabhängige Netze: einen Photovoltaikanlagenbetreiber und ein Kaufhaus. Beide sind ca. 15km voneinander entfernt. Für den Photovoltaikanlagenbetreiber (siehe Endnote 3) stellt sich die Sachlage folgendermaßen dar: Gemäß den Schilderungen des Geschäftsführers der Nordenergie#AI handele es sich um ein räumlich zusammenhängendes Gebiet. Da das Netz keinen Stromabnehmer anschließe, stellt sich die Frage nach Entgelten und Diskriminierungsfreiheit nicht. Bezüglich der Frage nach der Bedeutung für den Wettbewerb gibt es vier Kategorien zu beachten (vgl. Sektion 2):

  • Anzahl der Letztverbraucher
  • Anzahl der Gebäude
  • Jährlicher Stromverbrauch
  • Größe des Netzes

Eine Einstufung als Kundenanlage, scheidet gemäß BGH-Urteil vom 12. November 2019 (EnVR 65/18) regelmäßig aus, wenn alle der folgenden vier Richtwerte gerissen werden

  • Mehrere hundert Letztverbraucher
  • Mehrere angeschlossene Gebäude
  • Jährlicher Verbrauch deutlich höher als 1GWh
  • Netz deutlich größer als 10.000 m²

Hingegen sei laut demselben Urteil die Einstufung als Kundenanlage regelmäßig unbedenklich, wenn sie in „mehreren“ Punkten hinter diesen Werten zurückbleibe (vgl. Sektion 2). Da das Netz eine erhebliche Fläche von 50 bis 100 Hektar abdecke und die prognostizierte Stromerzeugung bei 50 bis 100 GWh im Jahr liege, werden die letzten beiden Kategorien übertroffen. Da weder Letztverbraucher noch Gebäude angeschlossen seien, sind „mehrere“ Punkte nicht erfüllt. Somit wäre es denkbar, auf die Einstufung einer Kundenanlage A zu plädieren. Wichtig ist hier jedoch zu beachten, dass die Gesamtwürdigung entscheidend ist. Die Ausführungen des Gesetzgebers bzgl. der geographischen Ausdehnung der Kundenanlagen A

„Geografisch eng begrenzte „Hausanlagen“ innerhalb von Gebäuden oder Gebäudekomplexen stellen in der Regel Kundenanlagen dar. Möglich ist im Einzelfall auch, dass sich eine Kundenanlage außerhalb von Gebäuden über ein größeres Grundstück erstreckt.“ [6]

sowie B

„Geografisch eng begrenzte „Hausanlagen“ innerhalb von Gebäuden oder Gebäudekomplexen stellen in der Regel Kundenanlagen dar. Möglich ist im Einzelfall auch, dass sich eine Kundenanlage außerhalb von Gebäuden über ein größeres Grundstück erstreckt.“[6]

legen nahe, dass mit einem „größeren Grundstück“ keine quadratkilometergroßen Flächen gemeint waren. Unabhängig von allen Richtwerten fällt es zudem schwer, eine Energieabgabe von 50GWh im Jahr als „unbedeutend“ für den Wettbewerb zu beurteilen. Die Annahme liegt nahe, dass dieser Punkt allein vor Gericht ausreichen dürfte, um Bedeutsamkeit für den Wettbewerb festzustellen. Aus diesen Gründen sind die Workshop-Teilnehmer zum Schluss gekommen, dass von einer Bedeutsamkeit des Wettbewerbs auszugehen ist. Ein betriebliches Gebiet liegt offensichtlich vor und da das Netz ausschließlich dem Stromabtransport dient (und die Frage nach Entgelten bereits verneint wurde) liegen offenbar die Voraussetzungen für eine Kundenanlage zur betrieblichen Eigenversorgung vor.

Abbildung 03

Etwas schwieriger gestaltet sich die Bestimmung für das Kaufhaus. Auch hier liege gemäß den Schilderungen zweifellos ein räumlich zusammenhängendes Gebiet vor. Das Kaufhaus, das das interne Netz – wobei es sich um die im Kaufhaus verlegte Kabel handelt – betreibe, kaufe selbst keinen Strom ein. Der Strom solle von einer Energiegenossenschaft eingekauft werden, die aus den Mietern des Kaufhauses bestehen werde. Eine verbrauchsabhängige Vergütung (ein Netzentgelt) der Mieter an das Kaufhaus sei ebenfalls nicht geplant – die Infrastruktur sei Teil der Miete. Somit liegen keine Entgelte vor.

Da gemäß den Ausführungen der NordEnergie#AI die Mieter unabhängig vom Kaufhaus Teil der Energiegenossenschaft werden und ihren Stromanbieter somit selbstständig wählen würden, liegt auch keine Diskriminierung seitens des Netzbetreibers vor. Somit stellt sich als nächstes die Frage nach dem Wettbewerb. Erneut sind die vier zuvor vermerkten Kategorien entscheidend, ob Bedeutung für den Wettbewerb vorliegt:

  • Anzahl der Letztverbraucher
  • Anzahl der Gebäude
  • Jährlicher Stromverbrauch
  • Größe des Netzes

Und erneut werden die Richtlinien gemäß BGH-Urteil vom 12. November 2019 (EnVR 65/18) zugrunde gelegt, nach denen die Einstufung als Kundenanlage A regelmäßig ausscheide, wenn alle der folgenden vier Richtwerte gerissen würden:

  • Mehrere hundert Letztverbraucher
  • Mehrere angeschlossene Gebäude
  • Jährlicher Verbrauch deutlich höher als 1GWh
  • Netz deutlich größer als 10.000 m²
Abbildung 04

Die zukünftig abgenommene Strommenge solle laut Nordenergie#AI bei 5 GWh pro Jahr und die Grundfläche bei ca. 100.000 m² liegen, womit das Kaufhaus diese beiden Werte eindeutig reißt. Es handelt sich auch nicht nur um ein Gebäude, sondern um einen Gebäudekomplex und weitere auf dem Grundstück verstreut stehende weitere Gebäude. Die Anzahl der Letztverbraucher liegt jedoch bei ca. 50 und damit weit unter der kritischen Schwelle. Damit ist nur ein Punkt erfüllt, was „mehreren“ Punkten nicht entspricht. Somit fällt die Situation in eine Grauzaune. 

Wie immer entscheidet natürlich die Gesamtwürdigung. Der DIHK stuft Einkaufszentren als idealtypisch für Kundenanlagen vom Typ A ein [1]. Andererseits ist die Stromabnahme von 5 GWh im Jahr enorm und entspricht dem Stromverbrauch von rund 1.000 4-Personen-Haushalten [7]. Dazu kommt, dass die Verkaufsfläche des Kaufhauses mit 120.000 m² fast viermal über dem Durchschnittswert liegt [8]. 

Zahlen zum durchschnittlichen Stromverbrauch von Kauhäusern konnten nicht gefunden werden. Das Anlegen einer naiven Schätzung lässt vermuten, dass der Durchschnittsverbrauch bei ca. einem Viertel liegen sollte, womit beim typischen Kaufhaus die Grenze von 1 GWh Strombedarf pro Jahr nur leicht überschritten würde. Die Einstufung des DIHK von Kaufhäusern als typisch für Kundenanlagen Typ A könnte somit für dieses ungewöhnlich große Kaufhaus nicht mehr zutreffend sein. Dazu kommt die enorme geographische Ausdehnung des Netzes über rund 100.000 m². Kundenanlagen sind definiert als „Energieanlagen zur Abgabe von Energie“. Eine Anlage dieser Ausmaße könnte aber gemäß §3 Nr. 15 EnWG als Anlage zur Fortleitung von Energie interpretiert werden. Eine Einstufung des fraglichen Kaufhauses als relevant für den Wettbewerb ist somit zwar nicht sicher, aber auch nicht auszuschließen.

Anmerkung: Ein erster Durchlauf mit einer älteren Version des Entscheidungsbaums, die die Frage nach dem betrieblichen Gebiet beinhaltete, kam zum Ergebnis, dass die Einstufung als Kundenanlage nach §3 Nr. 24a EnWG ausscheide, da das Vorliegen eines betrieblichen Gebietes sofort eindeutig bejaht wurde. Da der DIHK aber, wie oben erwähnt, selbst Kaufhäuser als idealtypische Kandidaten für Kundenanlagen A ansieht, zeigt das, wie verwirrend die Frage nach dem betrieblichen Gebiet an erster Stelle ist.

Für den Fall, dass ein Rechtsgutachten zum Schluss kommen sollte, dass keine Kundenanlage nach Nr. 24a vorliege, weil z.B. Bedeutung für den Wettbewerb bestehen sollte, wird es schwierig. Die Frage nach dem betrieblichen Gebiet kann noch problemlos positiv beantwortet werden. Doch das Kaufhaus als Netzbetreiber nehme gemäß den Ausführungen des Projektpartners nur einen Bruchteil der insgesamt abgenommenen Energie ab: der Hauptanteil wird von den Geschäften des Kaufhauses abgenommen. Eine Kundenanlage zur betrieblichen Eigenversorgung scheidet somit aus, da diese überwiegend das netzbetreibende Unternehmen zu versorgen hat. Es bleibt also nur das Geschlossene Verteilernetz als Option übrig.

Da auch hier das Kriterium der überwiegenden Eigenversorgung nicht erreicht wird, stellt sich die Frage nach den verknüpften Tätigkeiten. Die sicherheitstechnische Verknüpfung ist offensichtlich nicht gegeben, womit nur die technische übrigbleibt. Hier stehen sich dann das Positionspapier der Bundesnetzagentur und die Rechtsauslegung Hartmanns gegenüber. Gemäß dem Positionspapier liegt die Interpretation nahe, dass Geschäfte in einem Kaufhaus nicht als technisch verknüpft angesehen würden, da sie keine aufeinander aufbauende Wertschöpfungskette bilden [3]. Auf der anderen Seite reiche nach Ansicht Hartmanns bereits „die Nutzung einer gemeinsamen Infrastruktur und die entsprechende technische Verknüpfung“ für eine Einstufung als verknüpfte Tätigkeiten aus [5].

Im Fall einer widerstreitenden Rechtsauffassung müsste diese ggf. vor Gericht ausgetragen werden. Möglicherweise könnte aber auch gegenüber der Regulierungsbehörde argumentiert werden, dass aus Kundensicht die Geschäfte sehr wohl „eine Wertschöpfungskette bilden und die einzelnen Anschlussnutzer zueinander in einem Verhältnis von Zulieferer und Abnehmer stehen“ [3], wobei der Kunde das Produkt darstellt und somit eine technische Verknüpfung vorliegt. Sollte die Regulierungsbehörde dieser Argumentation folgen oder anderweitig zum Schluss kommen, dass doch eine technische Verknüpfung vorliege, wäre die Einstufung als Geschlossenes Verteilernetz naheliegend; Haushalte werden nämlich keine beliefert. Demnach hängt die Einstufung als Geschlossenes Verteilernetz oder Energieversorgungsnetz der allgemeinen Versorgung an der Interpretation der „verknüpften Tätigkeiten“ durch die lokale Prüfstelle.

Eine letzte Überlegung lautete, ob die Energiegenossenschaft nicht auch das Kaufhausnetz betreiben könne, um damit formell das Kriterium des fast ausschließlichen Eigenverbrauchs zu erfüllen. Wenn die Energiegenossenschaft das Netz diskriminierungsfrei allen Mietern – auch denen, die nicht Teil der Genossenschaft sind – zur Verfügung stellte, sollte sogar eine Einstufung als Kundenanlage zur betrieblichen Eigenversorgung möglich sein, mindestens aber als Geschlossenes Verteilernetz. Und genau da liegt das Problem: Wäre das möglich, könnte die Anforderung der fast ausschließlichen Eigenversorgung bzw. der Eigenversorgung in erster Linie leicht ausgehebelt werden. Die Vermutung liegt daher nahe, dass eine solche Konstruktion vor Gericht keinen Bestand haben wird.

Abbildung 05

Aufgrund der oben angestellten Überlegungen hat sich im Rahmen der gemeinsamen Workshops die Auffassung durchgesetzt, dass die beste Vorgehensweise darin bestehe, eine Einstufung als Kundenanlage nach §3 Nr. 24a EnWG anwaltlich prüfen zu lassen und zusätzlich einen Antrag auf die Einstufung als Geschlossenes Verteilernetz vorzubereiten. Sollte die Einstufung als Kundenanlage A entweder von rechtskundiger Seite nicht empfohlen oder aber trotz Empfehlung eines Tages vor Gericht aberkannt werden, kann der Antrag gestellt und das Netz unverzüglich als Geschlossenes Verteilernetz weiterbetrieben werden. Denn laut § 110 Abs. 3 Satz 3 EnWG gilt das Netz „ab vollständiger Antragstellung bis zur Entscheidung der Regulierungsbehörde als geschlossenes Verteilernetz“.


Fazit

In diesem Projekt wurde der vom DIHK entworfene Entscheidungsbaum aktualisiert und weiter ausgebaut. Der aktualisierte Entscheidungsbaum wurde im Rahmen zweier realer Beispiele angewandt. In Bezug auf den PV-Betreiber fand auch eine der Erweiterungen des Entscheidungsbaums – der Verweis, dass die Kundenanlage nach Nr. 24b auch dem Abtransport von Energie dienen darf – Anwendung. Darüber hinaus hatte eine vergleichende Verwendung des unangepassten Baums gezeigt, dass die Frage nach dem betrieblichen Gebiet an der Originalstelle fälschlicherweise initial bejaht wurde, was in dem alten Baum die Einstufung eines jeden Kaufhauses – auch solchen mit Flächen von bis zu 10.000 m² und jährlichem Energiebedarf bis 1 GWh – als Kundenanlage Typ A verunmöglicht hätte, obwohl auch der DIHK Kaufhäuser als idealtypische Kundenanlagen A betrachtet [1].

Das Verschieben der Frage nach dem betrieblichen Gebiet sollte diesem Umstand Rechnung getragen haben. Die Vermeidung von Netzentgeltkosten stand bei diesem Anwendungsfall nicht im Fokus, dafür aber die Vermeidung von Regulierungsaufwand. Nichtsdestotrotz können die hier gewonnenen Erkenntnisse selbstverständlich auf viele Arten genutzt werden. Eine nennenswerte Weiterentwicklung im Rahmen dieses Projekts stellt neben dem angepassten Entscheidungsbaum der Verweis auf das BGH-Urteil vom 12. November 2019 – EnVR 65/18 dar, in welchem weitere Richtlinien zum „räumlich zusammengehörenden Gebiet“ und insbesondere auch Richtwerte zu den vier für eine „Sicherstellung eines wirksamen und unverfälschten Wettbewerbs“ relevanten Kategorien aufgestellt wurden.


Endnoten

1: Was ein verbundenes Unternehmen ist, wird nicht weiter definiert. Anscheinend bezieht sich der Term aber auf § 15 Aktiengesetz (AktG). Laut Bundesnetzagentur gilt diese Definition zumindest bei Geschlossenen Verteilernetzen [3]. Damit handelt es sich um rechtlich eigenständige Unternehmen, „die im Verhältnis zueinander in Mehrheitsbesitz stehende Unternehmen und mit Mehrheit beteiligte Unternehmen (§ 16 AktG), abhängige und herrschende Unternehmen (§ 17 AktG), Konzernunternehmen (§ 18 AktG), wechselseitig beteiligte Unternehmen (§ 19 AktG) oder Vertragsteile eines Unternehmensvertrags (§§ 291, 292 AktG)“ [3].

2: Da das Merkblatt des DIHK 2017 publiziert wurde, konnte den Verfassern das BGH-Urteil vom 12. November 2019 (EnVR 65/18) nicht bekannt sein.

3: Rechtlich gesehen stellt jedes einzelne Solarpanel eine Energieanlage dar.


Haftungsausschluss

Dieses Projekt inklusive dieses Abschlussberichts wurde von juristischen Laien durchgeführt. Alle Angaben sind ohne Gewähr. Dieses Projekt dient als Anlaufpunkt, um sich mit dem Thema auf Grundlage der zitierten Quellen vertraut zu machen.

Dieser Abschlussbericht dient ausschließlich Informationszwecken und stellt kein Rechtsgutachten, keine rechtliche Beratung oder ähnliche rechtsverbindliche Stellungnahme dar. Die Inhalte des Berichts wurden nach bestem Wissen und unter Berücksichtigung der verfügbaren Informationen erstellt, jedoch ohne Gewähr. Jegliche Haftung für die Richtigkeit, Vollständigkeit oder Aktualität der bereitgestellten Informationen ist ausgeschlossen. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass bei rechtlichen Fragestellungen eine individuelle Beratung durch einen qualifizierten Rechtsanwalt erforderlich ist [1].


Quellen

[1] Deutscher industrie- und handelskammertag, „Merkblatt Kundenanlage und geschlossenes Verteilernetz: Abgrenzungen | Voraussetzungen | Empfehlungen“, Berlin, 2017.

[2] A. Gabler, „BGH konkretisiert Begriff der Kundenanlage“, [Online] verfügbar unter: https://www.hoffmannliebs.de/kundenanlage/. Zugriff am 12. Dezember 2024.

[3] Bundesnetzagentur, „Gemeinsames Positionspapier der Regulierungsbehörden der Länder und der Bundesnetzagentur zu geschlossenen Verteilernetzen gem. § 110 EnWG“, [Online] verfügbar unter: https://www.bundesnetzagentur.de/SharedDocs/Downloads/DE/Sachgebiete/Energie/Unternehmen_Institutionen/EntflechtungKonzession/GeschlosseneVerteilernetze/LeitfadenGeschlVerteilernetze/LeitfadenGeschlVerteilernetze.pdf?__blob=publicationFile&v=. Zugriff am 12. November 2024.

[4] C. Richter, M. Herms, „BGH-Urteile zur Kundenanlage: Eine Straße macht noch kein öffentliches Netz“, [Online] verfügbar unter: https://www.prometheus-recht.de/bgh-urteile-zur-kundenanlage/. Zugriff am 12. November 2024.

[5] T. C. Hartmann, „Kundenanlage und geschlossenes Verteilernetz – Probleme aus der Praxis: TEIL 1 einer Serie“, [Online] verfügbar unter: https://www.bbh-blog.de/alle-themen/kundenanlage-und-geschlossenes-verteilernetz-probleme-aus-der-praxis-teil-1-einer-serie/. Zugriff am 12. November 2024.

[6] Deutscher Bundestag. „Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und FDP: Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften“, [Online] verfügbar unter: https://dserver.bundestag.de/btd/17/060/1706072.pdf. Zugriff am 12. November 2024.

[7] Vattenfall, „Durchschnittlicher Stromverbrauch für 1-2-3-4-Personen-Haushalt“, [Online] verfügbar unter: https://www.vattenfall.de/infowelt-energie/strom-ratgeber/durchschnittlicher-stromverbrauch-im-1-2-3-4-personen-haushalt Zugriff am 4. Dezember 2024.

[8] Statista Research Department, „Durchschnittliche Fläche je Shopping-Center in Deutschland in den Jahren von 1965 bis 2023“, [Online] verfügbar unter: https://de.statista.com/statistik/daten/studie/1238299/umfrage/verkaufsflaeche-je-shopping-center-in-deutschland/#:~:text=Die%20durchschnittliche%20Fl%C3%A4che%20der%20Shopping-Center%20in%20Deutschland%20hat,Jahr%201970%20waren%20es%20in%20etwa%2032.800%20Quadratmeter Zugriff am 9. Dezember 2024.

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KI in der Angebotserstellung bei Event-Agenturen

KI in der Angebotserstellung bei Event-Agenturen

Ausgangslage

Die Kontrapunkt Agentur für Kommunikation GmbH ist eine inhabergeführte Messe- und Eventagentur und beschäftigt rund ein Dutzend Angestellte. Die Agentur besteht seit 1989 und ist fest in Hamburg verwurzelt: seit 2008 betreut sie u.a. den in Hamburg vertretenen, international bekannten Flugzeughersteller Airbus.

Herausforderung

Im Agenturmarkt ist es – wie auch in anderen Gewerben – üblich, dem interessierten Kunden unverbindliche Angebote zu unterbreiten. Ein abgelehntes Angebot hat keinen Auftrag zufolge und kann dem Kunden somit logischerweise nicht in Rechnung gestellt werden, hat aber trotzdem Zeit zur Erstellung in Anspruch genommen und somit dem Unternehmen Geld gekostet. Da auf (kostenlose) Angebote aufgrund der Marktstruktur nicht verzichtet werden kann, besteht das Ziel darin, hochwertige Angebote zu möglichst geringen zeitlichen und monetären Kosten zu erstellen. 

Zur Angebotserstellung müssen Bilder von Bühnen und Texte zum Gesamtkonzept der Vorstellung erzeugt werden. Um den Aufwand zu verringern, sollen KI-Bildgeneratoren und Large Language Models (LLM) zum Einsatz kommen. LLMs sollen eingesetzt werden, um schnell Konzepte zu erstellen und Ideen für neue Konzepte zu generieren. KI-Bildgeneratoren sollen eingesetzt werden, um neue Ideen für Bühnen zu entwickeln und den Graphikern die eigenen Ideen schneller zu vermitteln.


Anwendungsbeispiel für Prompt Engineering: Stable Diffusion (Deep Learning Text-zu-Bild-Generator). 

Cute Cats (Bild 1) – Cute Grey Cat (Bild 2) – Cute Grey Cat, acrylic painting (Bild 3) – (Cute:1.5) Grey Cat, acrylic painting (Bild 4)

KI in der Angebotserstellung 1 KI in der Angebotserstellung 2 KI und Angebotserstellung KI in der Angebotserstellung 4

Vorgehensweise

Im Rahmen der im Mittelstand Digital Zentrum Hamburg regelmäßig angebotenen KI-Sprechstunde schilderte einer der Geschäftsführer der Kontrapunkt GmbH dem KI-Trainer des MDZ Hamburg die oben beschriebene Sachlage. Da es sich bei der geschilderten Lage um eine komplexere Aufgabe handelt, vereinbarten beide Parteien, die Herausforderung gemeinsam im Rahmen eines „Digital-Konkret-Plus“ anzugehen.


Ergebnisse

Das Projekt lässt sich grob in drei Phasen/Meilensteine aufteilen. Im Sinne des einfacheren Verständnisses werden die Ergebnisse für jede Phase getrennt vorgestellt.

Phase 1

Einer der Geschäftsführer der Kontrapunkt Agentur und der KI-Trainer der TUHH arbeiteten zunächst gemeinsam die zu beantwortende Unternehmensfrage heraus:

Welche Vorkehrungen müssen getroffen werden, um bereits existierende KI-Programme (GPT- und Render-Programme) zur effektiven Erstellung von Leistungsbeschreibungen (Konzepten und Grafische Umsetzungen) für Standardanfragen im Eventagentur-Bereich zu erstellen?

Basierend auf den Ausführungen des Geschäftsführers kategorisierte der KI-Trainer die Anforderungen in zwei Kategorien:

  • Muss
    • Bühnen generieren können
    • Präzise sein
    • Rechte an Bildern bereitstellen
    • Nachbearbeitung ermöglichen
  • Soll
    • Vorlagen bearbeiten können
    • Exklusive Nutzung der Bilder ermöglichen

Im nächsten Schritt führte der KI-Trainer eine explorative Analyse durch, um sich mit den technischen Möglichkeiten im Bereich der LLM und insbesondere der Bildgeneratoren vertraut zu machen. In einem halbtägigen Workshop mit beiden Geschäftsführern und dem KI-Trainer wurden die gewonnen Grundlagenerkenntnisse zu Bildgeneratoren präsentiert und basierend auf diesen Einblicken gemeinsam eine präzisere Anforderungsübersicht erarbeitet:

  • Muss
    • Bühnen generieren können
    • Eigene Modelle spezifizieren können
    • Image to Image beherrschen
    • Rechte an Bildern bereitstellen
    • Nachbearbeitung ermöglichen
  • Soll
    • Inpainting ermöglichen
    • Outpainting ermöglichen
    • Exklusive Nutzung der Bilder ermöglichen

Darüber hinaus wurde eine Aussicht auf die zukünftige Entwicklung von 3D-Modellen präsentiert sowie eine erste Abschätzung des zu erwartenden Ergebnisses vorgestellt. Das Ziel, den Aufwand zu verringern, konnte nicht mit Sicherheit in Aussicht gestellt
werden. Das Ziel, neue Ideen zu generieren, nahmen hingegen allen Beteiligten als erreichbar wahr.

Phase 2

Im nächsten Schritt wurde ein ganztägiger Workshop zum Prompt Engineering für LLMs und Bildgeneratoren abgehalten. Der Workshop gliederte sich in zwei Teile: den LLM- und den Rendering-Software-Teil. Im LLM-Teil wurden mithilfe frei zugänglicher LLM-Software verschiedene Prompting-Strategien erprobt.

Insbesondere Single Shot Prompting und das Reverse Prompt Engineering standen dabei im Mittelpunkt. Beim Single-Shot Prompting wird – wie im vorliegenden Fall – dem Textgenerator ein Beispielkonzept gezeigt, um anschließend auf Grundlage dieses Beispiels neue Texte bzw. Konzepte zu generieren. Beim Reverse Prompt Engineering geben Probanden einen Text – z.B. eine Kurzgeschichte – in den Prompt ein. Sie lassen sich von der Software mitteilen, welche Prompts diesen Text bzw. diese Kurzgeschichte erzeugen würde, um anschließend in einem neuen Chat-Fenster mit diesen Prompts dieselbe Kurzgeschichte so gut wie möglich zu rekreieren.

Eine Teilnehmerin war besonders von den Möglichkeiten angetan, die selbst Zero-Shot-Prompting bot: In wenigen Sekunden konnte das LLM ein Dutzend Claims generieren, die der erfahrenen und bis dahin eher skeptisch eingestellten Marketingexpertin zusagten.

Im zweiten Teil des Workshops wurden dann Prompting-Strategien für Rendering-Programme vorgestellt und gleichzeitig von den Teilnehmern an ihren Laptops ausprobiert. Die Ergebnisse waren erwartungsgemäß sehr durchwachsen. Hier zeigte sich, wie wichtig Erfahrung im Umgang mit Bildgeneratoren ist.

Der Geschäftsführer konnte am Ende des Workshops die besten Ergebnisse vorweisen. Er hatte sich von Anfang an mit Rendering-Programmen beschäftigt und aufgrund nicht zufriedenstellender Ergebnisse Unterstützung beim MDZ Hamburg ersucht. Andererseits wirkten seine Angestellten aufgrund der steilen Lernkurve teilweise leicht überwältigt. Noch während des Workshops entschied der in diesem Projekt federführende Geschäftsführer, unverzüglich eine zahlungspflichte Version eines Bildgenerators anzuschaffen. Er möchte den Einsatz bildgenerierender Software über den Workshop hinaus auf hohem Niveau sicherstellen.

Phase 3

Ungefähr ein Jahr nach dem ersten Workshop wurde ein zweiter Workshop abgehalten. Ziel war es, die erlernten und bereits erprobten Strategien weiter zu verfeinern. Die Mitarbeiter hatten in der Zwischenzeit bereits erfolgreich sowohl text- als auch bildgenerierende KI eingesetzt. Die Textgeneratoren erfreuten sich klar größerer Beliebtheit, wenn auch eher im Bereich Search Engine Optimization (SEO) und Stilanpassung von Marketing-Texten für Social Media.

Das Ziel des Workshops bestand darin, eine reale, akut anliegende Anfrage eines interessierten Unternehmens unter Zuhilfenahme generativer KI zu bearbeiten. Das Ziel wurde erreicht: Mithilfe eines bekannten LLM-Programms gelang es, in allen Bereichen eine Vielzahl von Konzeptvorschlägen zu generieren. Einer dieser Konzeptvorschläge inspirierte einen der Anwesenden zu einer auf dem Vorschlag aufbauenden Idee, die zum Kernbestandteil des Konzepts wurde. Dieses Beispiel verdeutlicht, wie Textgeneratoren sinnvoll einsetzbar sind: nicht als Texterstellungsprogramm, dem man nur die richtigen Befehle geben muss, um das fertige Produkt auszugeben, sondern als Sparringspartner, auf dessen Input man eigenständig aufbaut und das Ergebnis dann ggf. wieder zurückspielt

Des Weiteren wurden mithilfe eines Bildgenerators mehrere Bilder erstellt, die einzelne Aspekte des Konzepts anschaulich darstellten. Keines dieser Bilder war auf dem Niveau, als dass man es einem fertigen Angebot hätte beilegen können. Aber die Bilder waren sehr wohl geeignet, einem Kunden in einem Vorgespräch eine erste Idee anschaulich zu vermitteln oder anschließend einem Grafiker schneller seine Aufgabe erklären zu können.

Im Verlauf dieses zweiten Workshops konnten mehrere teils schon bekannte, aber noch nicht vollständig verinnerlichte Prinzipien anhand eines echten Anwendungsfalls vermittelt werden:

  • Es ist entscheidend, einem Textgenerator das Problem so zu erklären, dass auch ein unerfahrener Mensch das Problem verstehen kann
  • Es sollten nicht zu viele Informationen auf einmal vermittelt werden, um die Kreativität des Programms nichts zu ersticken. Informationen können anschließend immer noch nachgereicht werden
  • Die Aufforderung „sei kreativ“ funktioniert bei Textgeneratoren im Gegensatz zu Menschen sehr gut
  • Explizites Ausformulieren der Aufgabenstellung verbessert die Ergebnisse nennenswert
  • Es sollten möglichst immer Beispiele zur Aufgabenlösung gegeben werden. Insbesondere ist zu begründen, warum diese Beispiellösungen im aktuellen Fall nicht umsetzbar oder wünschenswert sind.
  • Das Äquivalent zum iterativen Prompten („Chatten“) ist bei bildgerierender KI das Einfügen generierter Bilder in die Image-to-Image-Funktion

Die Reaktion der Workshop-Teilnehmer war im Tenor überwiegend positiv. Sie stellten aber auch klar, wo die Grenzen generativer KI liegen:

  • Textgeneratoren können vollkommen neue Ideen generieren. Auf diese wären Mitarbeitende nur nach langem gemeinsamem Brainstorming oder womöglich überhaupt nicht gekommen
  • Das individuelle Arbeiten mit Textgeneratoren verhindert das Konvergieren zu einer gemeinsamen Lösung, weshalb sie innerhalb einer Brainstorming-Session nur bedingt nützlich sind
  • Aus demselben Grund sind Textgeneratoren wiederum ausgesprochen mächtig zur Vorbereitung zum gemeinsamen Brainstorming. Denn jeder kann sich selbstständig vorbereiten und dann mit unterschiedlichen Ideen erscheinen
  • Der Einsatz von Textgeneratoren im aktiven Brainstorming-Prozess bremst den kreativen Prozess aus. LLMs sollten daher nicht in einer kreativen Phase eingesetzt werden, sondern im Anschluss
  • Textgeneratoren haben eine starke selbstdisziplinierende Wirkung, da sie Mitarbeitende bewegen, erste unscharfe Ideen verständlich niederzuschreiben
  • Bildgenerierende KI ist nützlich für grobe Konzepte, wird im Finetuning aber schnell zu zeitintensiv

Das Projekt kann damit als erfolgreich abgeschlossen werden.

Laden Sie zur Vertiefung die dem Workshop zugrundeliegende Präsentation hier runter.

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Sie haben Fragen zu diesem Digital-Plus-Projekt?

Dann freuen wir uns über eine Nachricht an:

mittelstand-digital@tuhh.de

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Kreislaufwirtschaft in der Textilbranche

Kreislaufwirtschaft in der Textilbranche

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Problemstellung:

Ein Hamburger Hersteller und Großhändler für Arbeitsschutz- und Berufskleidung leistet schon seit Jahren einen Beitrag zur Kreislaufwirtschaft. „Fair Workwear – Berufsbekleidung mit gutem Gewissen“ ist das Motto des Betriebs. Dazu zählen nachhaltige Materialien, Sparsamkeit und Recycling. Nun geht der Betrieb einen großen Schritt weiter.

Das Mittelstand Digital Zentrum Hamburg unterstützt dabei – in kostenlosen Workshops – als Impulsgeber durch Expertenwissen, Brainstorming sowie Konzeptentwicklung und Meilenstein-Erarbeitung.

Hauptziel ist die Transformation zu einem enkeltauglichen Betrieb. Die Schaffung einer ganzheitlichen Kreislaufwirtschaft mit Partnern sowie die Integration von Kundenbedürfnissen stehen im Fokus. Kleidung in den Kreislauf zurückzuführen lautet die Vision. Durch die Umsetzung der Ziele soll nicht nur der ökologische Fußabdruck reduziert, sondern auch eine Vorreiterrolle in Deutschland eingenommen werden.

Kreislaufwirtschaft 01

Vorgehen und Ergebnis:

Zu Projektbeginn gab es viele Fragen zur möglichen Realisierung der Rückführung und des anschließenden Recyclings eines T-Shirts im Sinne der Kreislaufwirtschaft: Ist Baumwolle das richtige Material für Recycling bzw. welche Materialen eignen sich dafür? Wie können Anreize geschaffen werden, dass Kund:innen die T-Shirts wieder in den Kreislauf zurückgeben? Wie oft können T-Shirts unter welchen Bedingungen gewaschen werden (Qualität)? Welche digitalen Informationen sollen in der Arbeitskleidung integriert sein (digitaler Produktpass)? Ist Recycling  der richtige Weg oder geht es im ersten Schritt um die Langlebigkeit von Materialien? Welche rechtlichen Rahmenbedingungen kommen in den nächsten Jahren auf die Wirtschaft zu?

Zur Konkretisierung der Zielstellung wurden im Rahmen eines Workshops neue Tätigkeiten, die für eine Kreislaufwirtschaft zu ergänzen und einzuführen sind, erarbeitet. Als die Anforderungen an diese Tätigkeiten festgelegt werden sollten, war schnell klar, dass es neben einem gut aufgestellten Logistik- und Recyclingnetzwerk auch einer Umstrukturierung interner Prozesse für die Vision bedarf. Zudem stellte sich in diesem Fall heraus, dass das Recycling aktuell für den Betrieb auf dem gewünschten qualitativen Niveau nicht wirtschaftlich ist.

Entsprechend dieser geänderten Rahmenbedingungen wurde sich darauf verständigt, das Thema Rückführung und Recycling von Kleidung als Vision erst zu einem späteren Zeitpunkt anzugehen. Stattdessen sind zwei Projektziele zur Vorbereitung auf die große Vision definiert worden:

Prozessanalyse und -optimierung:

Für die Prozessanalyse wurden einen Tag lang die Abläufe in den betroffenen Bereichen dokumentiert und anschließend mit einer Visualisierung die Herausforderungen und Optimierungspotenziale analysiert. Es wurden insgesamt neun Potenziale zur Optimierung festgestellt. 

Zwei der neuen Potenziale wurden von der Geschäftsführung ausgewählt, um anschließend mit den Verantwortlichen Personen das Arbeitspaket erarbeiten zu lassen:
1. Definition von Prozessen mit klaren Verantwortlichkeiten,
2. Überarbeitung der Schulungsunterlagen und Etablierung eines Train-the-Trainer-Formats.

In einem Workshop wurde dabei besonders ausführlich auf die jeweiligen durchzuführenden Schritte eingegangen, damit auch die sieben weiteren Potenziale im Nachgang an das Projekt angegangen werden können.

Wenn alle Potenziale zur Optimierung aufgegriffen und umgesetzt worden sind, ist eine Effizienzsteigerung in der gesamten Organisation, den einzelnen Tätigkeiten der Mitarbeitenden und eine Reduzierung von Fehlern im System durch einen Ende-zu-Ende Prozess zu erwarten. Auch können weitere Partner und Tätigkeiten, die für eine Kreislauf-Wirtschaft erforderlich sind, mit geringem Aufwand eingebunden werden.


Upcycling 02 Upcycling 02 Upcycling

Entwicklung eines Circularity Scores:

Neben der Prozessanalyse und -optimierung ist ein Score erarbeitet worden, anhand dessen die Kreislauffähigkeit der angebotenen Kleidung ermittelt werden kann. Der Score dient dazu, nach Außen mehr Transparenz darüber zu schaffen, inwiefern die Kleidungsstücke u.a. aus nachhaltigen Materialien bestehen, sich reparieren, wiederverwenden und recyceln lassen. Dazu wurde ein Pilotprodukt (eine Arbeitsschutzhose) ausgewählt, für welches der Circularity Score erstmalig entwickelt werden sollte.

In Workshops sind verschiedene Kennzahlen erarbeitet worden, welche in den Score einfließen. Die Kennzahlen beziehen sich dabei auf fünf übergeordnete Kategorien, welche die Kreislauffähigkeit ausmachen und in die Bewertung einfließen: Produktdesign, Herstellung, Reparatur, Wiederverwendung und Recycling. Für das Pilotprodukt ist der Score B herausgekommen (Score von A bis E, wobei A den bestmöglichen und E den schlechtesten Score beschreibt), was sehr positiv zu bewerten ist. Im Anschluss an das Projekt ist geplant, den Circularity Score auf weitere Produkte auszuweiten.


Sie haben Fragen zum Umsetzungsprojekt aus dem Bereich Kreislaufwirtschaft?

Dann freuen wir uns über eine Nachricht an:

Beverly Lege, Mittelstand-Digital Zentrum Hamburg.

E-Mail: mittelstand-digital@tuhh.de

Das Mittelstand-Digital Zentrum Hamburg gehört zu Mittelstand-Digital. Mit dem Mittelstand-Digital Netzwerk unterstützt das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz die Digitalisierung in kleinen und mittleren Unternehmen und dem Handwerk. Kommen Sie gern auf uns zu, wir bringen Sie Digital Voraus!

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Umsetzungsprojekt in der Dienstleistungsbranche: Change Management

Umsetzungsprojekt in der Dienstleistungsbranche Change Management

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Mitarbeitenden-Einbindung als Erfolgsfaktor bei der Einführung digitaler Prozesse – Eine Praxisreise mit der Goldener Elch GmbH.

Das vorliegende Umsetzungsprojekt zeigt auf, welche Bedeutung gezieltes sowie strukturiertes Vorgehen und die Mitarbeitenden-Einbindung in Bezug auf Veränderungsprojekte in Unternehmen hat.


Kurzer Blick ins Unternehmen:

Die Goldener Elch – Glas und Gebäudereinigung GmbH ist ein mittelständischer Reinigungsdienstleister mit Sitz in Hamburg. Das im Jahr 2002 zunächst als GbR gegründete Unternehmen beschäftigt mittlerweile rund 150 Mitarbeitende, die Objekte in der Metropolregion Hamburg aus Bereichen, wie u.a. Büros, Kliniken, Schulen oder Lagerhallen, betreuen.

Zu den Aufgaben des Unternehmens zählen u. a. die klassische Unterhaltsreinigung, Glas- und Rahmenreinigung, Bauend-/Baufeinreinigung, Teppich- und Fußbodenbeschichtung, sowie die Erfüllung von weiteren individuellen Kundenwünschen. Zusätzlich zum Kerngeschäft der Reinigung, bietet Goldener Elch seinen Kunden jederzeit die Möglichkeit einer einfachen Meldung von Reklamationen, Wünschen und Feedback mittels der hauseigenen App. Dies ermöglicht eine direkte Kommunikation mit dem Büro und Service-Team.


Ausgangslage:

Die Goldener Elch GmbH beschäftigte sich mit der Fragestellung wie, bzw. an welchen Stellen die Digitalisierung das Unternehmen, die Arbeitsabläufe, die Mitarbeitenden und/oder die Dienstleistung unterstützen kann. Dabei stellte sich nicht nur die Frage, ob die Digitalisierung unterstützen kann, sondern viel mehr, wo weitere Ansatzpunkte sind, welche Strukturen hierfür angepasst werden müssen und wie die Mitarbeitenden einzusetzen sind, um diese Digitalisierungsvorhaben überhaupt zu ermöglichen.

Im Rahmen des Auftaktgesprächs mit dem Mittelstand-Digital Zentrum Hamburg wurden die Servicekräfte als Ansatzpunkt identifiziert. Wie in anderen Unternehmen auch, treffen Veränderungen teilweise auf Ablehnung durch die Mitarbeitenden und der Informationsaustausch über Hierarchie-Ebenen hinweg gestaltet sich zum Teil schwierig. Eine zusätzliche Besonderheit die u. a. in dieser Branche auftritt: Der Informationsaustausch mit den Mitarbeitenden wird häufiger durch sprachliche Barrieren erschwert. Somit hatte dieses gemeinsame Projekt das Ziel, nicht nur ein einzelnes Problem zu betrachten, sondern dabei zu unterstützen, auf breiter Fläche zu Verbesserungen im Unternehmen zu führen.

Umsetzungsprojekt in der Dienstleistungsbranche Change Management Umsetzungsprojekt in der Dienstleistungsbranche Change Management Umsetzungsprojekt in der Dienstleistungsbranche Change Management

Vorgehen und Ergebnis:

Nach der Aufarbeitung des Goldener Elch-Praxisbeispiels für den Leitfaden Gamification wurden in anschließenden Gesprächen mit dem Unternehmen u. a. die Themen Change Management bzw. Mitarbeitenden-Einbindung als Handlungsfeld identifiziert, die am Beispiel der unternehmenseigenen App zur Auftragsvergabe, Zeiterfassung und Materialbestellung thematisiert wurden.

Es erfolgte zunächst die Aufnahme der Ist-Situation anhand von Interviews mit Mitarbeitenden aller Hierarchieebenen, mit Fokus auf die Einführung der unternehmenseigenen App. Dazu wurde vorab ein Interviewleitfaden erstellt, welcher grob zusammengefasst die folgenden Themen fokussiert:

  • Retrospektive – Veränderungsprozesse und Mitarbeitenden-Einbindung,
  • Retrospektive – Vorschlagswesen und
  • Veränderungen und Mitarbeitenden-Einbindung in Zukunft.

Insgesamt wurden Interviews mit acht Personen in verschiedenen Funktionen und Positionen im Unternehmen geführt.

Für die Analyse der Interviews wurden diverse Kategorien festgelegt und soweit notwendig erweitert. Die Interviews wurden anhand folgender neun Kategorien analysiert: Veränderungsprozess, Mitarbeitenden-Einbindung, App-Verbesserung, Veränderungsprozess-Verbesserung, Veränderungsgrund, Probleme, Vorgehen, Motivation, App, Kommunikationswege und Ideen.

Sehr früh während der Analyse konnte bereits festgestellt werden, dass es teilweise unterschiedliche Auffassungen der diskutierten Themen beim Vergleich der strategischen und der operativen Perspektive gibt. (Unter der strategischen Perspektive wird in diesem Zusammenhang in erster Linie die Sichtweise des Betriebsleiters und unter der operativen, die der Servicekräfte (sowie Teile der Aussagen von Objektleitern und Innendienst) verstanden.

Die Erkenntnisse aus der Analyse der Interviews wurden anschließend in die folgenden fünf Themen unterteilt: (1) Veränderungsgründe, (2) Probleme beim Veränderungsprozess, (3) Vorschläge und Wünsche der Mitarbeitenden zur Prozessverbesserung, (4) Probleme bei der App und (5) Ideen für die Verbesserung der App. Auf Basis der gewonnenen Erkenntnisse wurden drei konkrete Verbesserungs- bzw. Weiterentwicklungsideen abgeleitet, die jeweils mit Tipps zur Umsetzung ergänzt wurden.


Was sind die zentralen Erkenntnisse zum Projekt?

  • Externe methodische, organisatorische bzw. fachliche Unterstützung, z. B. durch universitäre Partner, kann die Erreichung der Projektziele deutlich unterstützen.
  • Die freiwillige Bereitschaft der Interviewten sowie die Schaffung einer geschützten Interviewatmosphäre (inkl. Anonymisierung) ermöglichen es Change Management Themen kritisch zu diskutieren.
  • Bei Veränderungen im Unternehmen spielen menschliche Faktoren eine große Rolle. Bei der Einführung, wie in diesem Beispiel einer unternehmenseigenen App, kann dies bei einem Teil der Mitarbeitenden zu zusätzlichen persönlichen Veränderungsprozessen führen, da eine Umstellung in der Arbeitsweise für den Erfolg notwendig ist. Mitarbeitende sollten aus diesem Grund frühzeitig über Veränderungen unterrichtet und in das Projekt einbezogen werden.
  • Sensibilisierung der Mitarbeitenden über die Beweggründe der Veränderung ist für den Projekterfolg entscheidend.

Fazit:

Change Management und Mitarbeitenden-Einbindung sind Begriffe, die in Unternehmen nicht als notwendiges Übel, sondern als Stellhebel für den Erfolg von Veränderungen und Weiterentwicklung zu verstehen sind. Im Rahmen des Projektes, wurde die Einführung der unternehmenseigenen App (mit den wesentlichen Funktionen Zeiterfassung und Materialbestellung) als zentrales Beispiel für die Analyse gewählt. Dabei wurden zurückliegende Veränderung beleuchtet und mögliche Verbesserungen für die Zukunft diskutiert. Ein besonderes Augenmerk wurde zusätzlich auf die Mitarbeitenden-Einbindung gelegt.

Die Ergebnisse der Analyse wurden genutzt, um einerseits Handlungsempfehlungen für das unternehmensinterne Change Management und andererseits Verbesserungsvorschläge sowie Ideen abzuleiten.

Auch für andere Unternehmen kann dieses Projekt ein gutes und lehrreiches Beispiel sein. Es zeigt deutlich, dass Probleme und Hindernisse in Change Management Projekten durch zielgerichtete Planung minimiert werden können. Ein wesentlicher Schlüsselfaktor liegt in der Mitarbeitenden-Einbindung, umso Akzeptanzprobleme vorwegzugreifen und die Veränderungsmotivation zu fördern.

Sie haben Fragen zu diesem Digital Plus Change Management Projekt, oder zu anderen Digitalisierungs-Möglichkeiten?

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Kontaktdaten zu diesem Umsetzungsprojekt:

Das Mittelstand-Digital Zentrum Hamburg gehört zu Mittelstand-Digital. Mit dem Mittelstand-Digital Netzwerk unterstützt das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz die Digitalisierung in kleinen und mittleren Unternehmen und dem Handwerk.

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smarte Qualitätskontrolle

Auf dem Weg zur smarten Qualitätskontrolle

Auf dem Weg zur smarten Qualitätskontrolle

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In diesem Digital-Plus Projekt zum Thema Smarte Qualitätskontrolle wurde anhand von Trainingsdaten der Einsatz von Deep Learning in der Qualitätskontrolle des EdgeClip getestet.


Kurzer Blick ins Unternehmen:

Überall dort, wo Strom durch eine Leitung fließt oder Daten mit einem Glasfaserkabel übertragen werden, ist ein Produkt von HellermannTyton nicht weit entfernt. Aufbauend auf einem erfinderischen Erbe, dessen Geschichte 1935 mit den Erfindungen vom Gründungsvater Paul Hellermann in Hamburg begann, ist das Unternehmen heute einer der weltweit führenden Hersteller und Anbieter von Produkten zum Bündeln, Befestigen, Verbinden, Schützen und Kennzeichnen von Kabeln, Leitungen und Konnektivitätslösungen für Datennetzwerke – in Gebäuden, im Boden, in Maschinen und in Fahrzeugen.


Ausgangslage:

Zu den erfolgreichsten Produkten zählt auch der EdgeClip, welcher als Befestigungslösung für die flexible Führung von Kabelbäumen, Schläuchen oder Rohrleitungen in diversen Industrieanwendungen, unter anderem in der Automobilindustrie, dient. Der EdgeClip ist ein kleiner Kabelhalter für die Kantenmontage. Diese speziellen Kunststoffteile mit integrierten Federstahlklammern kommen mit einem Kabelbinder zum Einsatz. Auf mehreren vollautomatischen Montageanlagen werden davon enorme Jahresmengen produziert.

Die hohen Ansprüche der Kunden an die Lieferqualität sowie der eigene Qualitätsanspruch führen zu hohen Anforderungen an die Qualitätskontrolle der produzierten Edge Clips. Zu Sicherstellung dieser Ansprüche, wird derzeit ein automatisiertes pixelbasiertes Vision-System eingesetzt. Wenn dieses System Teile nicht als eindeutig „OK“ klassifizieren kann, werden sie aussortiert. Aufgrund der hohen Qualitätsanforderungen wurde das System so eingestellt, dass Gutteile sicherheitshalber aussortiert, statt Schlechtteile nicht erkannt werden. Aktuell beträgt die Ausschussrate etwa 1%, beinhaltet durch die zuvor erwähnten Umstände jedoch einen immensen Pseudoausschussanteil. 

Die Ursachen hierfür sind:

  • Blitzeffekte, Glanz
  • Schmutz- und Staubpartikel, Zinksplitter, verschmutzte Beschichtungen
  • kleine Abweichungen in Geometrie, Abmessungen, Chargenabweichungen

Nachdem sich eine Vielzahl verschiedener Lösungsansätze wie z.B. komplexe Beleuchtungssysteme, 3D-Scans oder Strategien zur Vermeidung von Staub und Verschmutzungen in der Praxis nicht als hilfreich oder kosteneffizient herausgestellt hatten, sollte im Rahmen dieses Projektes durch ein Proof-of-Concept (PoC) untersucht werden, ob Künstliche Intelligenz, insbesondere das Deep Learning, dazu geeignet wäre, die bisherigen visuellen Qualitätssysteme zu unterstützen oder gar zu ersetzen.


Ablauf:

Das Vorgehen im Projekt zur smarte Qualitätskontrolle wurde angelehnt an den Cross Industry Standard Process for Data-Mining (CRISP-DM). Dieses Vorgehen zeichnet sich vor allem dadurch aus, dass es non-linear ist und die Prozessschritte auf Basis der Erkenntnisse beliebig oft iterativ wiederholt werden können.
Für den PoC wurde sich dafür vor allem auf die Bereiche der Datengewinnung, Datenverständnis und auf das Training eines ersten KI-Modells konzentriert.

Für Projekte dieser Art sind sowohl technisches Wissen aus dem Bereich KI, als auch ein hohes Prozessverständnis und Fachwissen zum jeweiligen Anwendungsfall essentielle Erfolgsfaktoren, sodass im Rahmen des Projektes eine enge Zusammenarbeit zwischen den KI-Experten Jan Fischer und Daniel Smit des Mittelstand-Digital Zentrum Hamburg und den Ingenieuren von HellermannTyton stattfand.

Für das gewählte KI-Verfahren Deep Learning kamen sogenannte Convolutional Neural Networks zum Einsatz, die dem visuellen Cortex nachempfunden sind und sich hervorragend für die Bilderkennung eignen. Wie bei vielen KI-Verfahren ist auch beim Deep Learning der Erfolg unter anderem von der Qualität und der Menge der verfügbaren Trainingsdaten abhängig. Der Trainingsdatensatz sollte möglichst repräsentativ für den späteren Einsatz sein.

In diesem Projekt besteht dieser aus Bildern von Teilen, die vom bisherigen Qualitätssystem als Ausschuss erkannt wurden. Diese werden im Nachgang von Experten begutachtet. Die Bilder des Datensatzes werden also nach erhaltenswerten und nicht erhaltenswerten Teilen sortiert. Hierzu wurde in einem ersten Schritt ein sog. Annotation-Tool zur Sortierung an die Anforderungen der Experten von HellermannTyton angepasst. Der Trainingsdatensatz wurde iterativ erweitert, so dass der finale Datensatz aus ca. 20.000 Bildern besteht.

Als Zwischenergebnis wurde auf Basis eines kleineren Datensatzes durch die Experten des Business Innovation Lab ein erstes Deep Learning Modell erzeugt. Das auf der Resnet50-Architektur basierende Modell wurde mit der Bibliothek fast.ai erzeugt und auf handelsüblichen PC mit einer RTX 3090 Grafikkarte trainiert.


Ausgehend von der Klassenverteilung von etwa 5:1, zeigte sich, dass die erreichte Genauigkeit von ca. 82% genau dieser Verteilung der Klassen entsprach. Eine genauere Analyse ergab jedoch, dass das KI-Modell keine Merkmale der Bilder, sondern nur die Verteilung der Klassen gelernt hatte. Um dem entgegenzuwirken wurden verschiedene Lösungsansätze, wie Augmentierung der Daten, Over- und Undersampling sowie gewichtete Verlustfunktionen untersucht. Insgesamt wurden so etwa 250 unterschiedliche Modellkonfiguration trainiert, bewertet und auf neuen Daten getestet.

Ergebnisse:

Der Proof-of-Concept zur smarten Qualitätskontrolle konnte zeigen, dass Deep Learning eine sinnvolle Alternative zu den klassischen visuellen Qualitätskontroll-Systemen sein kann: Aus den ca. 250 unterschiedlichen Modellkonfiguration wurden etwa 20 Modellkonfigurationen identifiziert, die sich als besonders geeignet erwiesen hatten. Die höchste Genauigkeit im Training von ca. 95% erreichte das Projektteam mit Hilfe des sog. Transfer Learnings, bei dem komplexe Deep Learning Modelle, die auf die Klassifizierung einer Vielzahl von Objekten mit hunderttausenden von allgemeinen Bildern trainiert wurden, mit dem eigenen Datensatz nachtrainiert (engl. finetuning) werden. Man profitiert also dabei von den Erkenntnissen und Trainingsfortschritten anderer, so reduziert sich der Ressourcen und Zeitaufwand um ein Vielfaches und ist somit auch für KMU durchführbar.

Zur Visualisierung, Sortierung und Clustering der Daten, sowie dem Testen und Vergleichen verschiedener Deep Learning Modelle wurde von den Experten der HAW ein Dashboard entwickelt, das HellermannTyton zur Verfügung gestellt wird und zukünftig bei der weiteren Bearbeitung des Themas „Smarte Qualitätskontrolle“ zum Einsatz kommen wird. Die Erkenntnisse und trainierten Modelle werden zukünftig in einer prototypischen Versuchsanlage eingesetzt.

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Umsetzungsprojekt: Digitales Dokumentenmanagement

Umsetzungsprojekt im Handelsunternehmen – digitales Dokumentenmanagement

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Der Weg zur gelungenen Dokumentenarchivierung und was dies mit Kommunikation zu tun hat – Eine Praxisreise mit der Hamburger Hochdruck Hydraulik GmbH.


Dokumente transparent, übersichtlich und nachvollziehbar digital verwalten – das hört sich gut an! Da mittlerweile selbst bei kleinen Handwerksbetrieben immer mehr Dokumente im Umlauf sind, lohnt es sich, aufzuräumen und digitale Strukturen zu schaffen. Ein digitales  Dokumentenmanagementsystem (DMS) hilft Zeit einzusparen, verbessert die Nachverfolgbarkeit von Dokumenten und reduziert händische Bearbeitungsschritte. Dokumente, die in ein DMS gelangen, werden gekennzeichnet und strukturiert und können mithilfe von Schlagwörtern schneller gefunden und mit Berechtigungen versehen werden. 

Die Hamburger-Hochdruck-Hydraulik GmbH hat sich projektorientiert diesem Thema genähert und in Zusammenarbeit mit dem Mittelstand-Digital Zentrum Hamburg eine geeignete Lösung gefunden. Das eigentlich Spannende ist aber nicht die Lösung an sich, sondern der Prozess dahinter, denn ein DMS muss zum Betrieb und zu den Bedarfen der Belegschaft passen und bedarf daher einer guten Vorbereitung.


Kurzes Unternehmensportrait:

Die 2001 gegründete Hamburger-Hochdruck-Hydraulik GmbH (3H) hat sich auf Dienstleistungen rund um die Wartung und Reparatur sowie den Verleih von hydraulischen Geräten der Presstechnik spezialisiert. Mit 36 Mitarbeitenden des Standortes Hamburg bietet der Betrieb verschiedene Services in der Metropolregion an. Das Know-how der Mitarbeitenden erstreckt sich dabei über ein breites Spektrum von Produkten, Technologien und Dienstleistungen.

©Firma Hamburger-Hochdruck-Hydraulik GmbH


Ausgangslage: 

3H ist bereits seit 2019 in der Lage, auftragsbezogene Prozesse weitgehend papierlos zu steuern, wie z. B. die Aufnahme von Kundenanfragen, die Wareneingänge und die interne Bearbeitung der Verleih- oder Reparaturaufträge.

Die Archivierung von auftragsunabhängigen Dokumenten erfolgte bisher jedoch ohne eine klar definierte Struktur. Die Probleme dabei lagen in den vielen händischen Bearbeitungsschritten und einer fehlenden Transparenz. Die Suche nach Dokumenten war somit besonders zeitaufwändig und stellte eine große Herausforderung dar. Mehrfachablage und Doppelarbeit sägten an den Nerven. Philipp Rahn kann sich rückblickend an folgende Gesprächssituationen erinnern: „Kann mir jemand sagen, wo die Papiere vom PKW zu finden sind?“ oder „Die Aufstellung hatte ich dir doch schon das letzte Mal in die Hand gegeben!“. Für den Geschäftsführer Curt Kaesler und Philipp Rahn stand fest: Speicherung, Pflege und Austausch von Dokumenten soll künftig in strukturierter und digitaler Form erfolgen. Eine softwarebasierte und transparente Dokumentation soll sowohl Zusammenarbeit, als auch Effizienz verbessern.


Vorgehen und Ergebnis:

Gemeinsam mit dem Mittelstand-Digital Zentrum Hamburg wurde ein Umsetzungsprojekt für ein digitales Dokumentenmanagement gestartet. Ziel war die Unterstützung von 3H bei der systematischen Auswahl und Einführung eines digitalen Dokumentenmanagements, welches die Anforderungen und Rahmenbedingungen des Betriebes berücksichtigt.

Hierzu wurde das folgende Vorgehen im Umsetzungsprojekt angewandt:

Zunächst wurden gemeinsam die bestehenden Prozesse bei 3H analysiert. Hierbei wurde eine Analysemethode entwickelt und angewandt, die sowohl die relevanten Informationen abbildet als auch einfach zu erlernen ist und besonders verständlich und anschaulich unterschiedliche Dokumententypen berücksichtigt. Aus der Analyse ergab sich, dass die wertschöpfenden Prozesse bei 3H bereits größtenteils digital abgebildet werden, aber keine klare Struktur bei der Archivierung besteht. Bei den unterstützenden Prozessen führten nicht definierte Verantwortlichkeiten zudem häufig zu Unregelmäßigkeiten bei der Abwicklung, was zu Zeit- und Informationsverlusten führte.

Nach der Analyse wurde der Bedarf an das digitale Dokumentenmanagement festgelegt. Hierzu wurden die Grundfunktionalitäten verschiedener Softwaresysteme verglichen. Als Ergebnis wurde ein digitales Dokumentenmanagement als geeignetes System für 3H identifiziert, wobei einzelne Grundfunktionen eines Workflow-Management-Systems ebenfalls gewünscht waren.

Nach der Eingrenzung der Systemart wurden geeignete digitale Dokumentenmanagement in einer Marktübersicht zusammengetragen, welche die zuvor definierten Grundfunktionen abdecken. Um die Anforderungen an ein passendes digitales Dokumentenmanagement zu erarbeiten, wurden die Belange der Beteiligten gesammelt und strukturiert. Die Anforderungen wurden unterteilt in funktionale Anforderungen die das künftige System abbilden sollte, Randbedingungen welche u.a. vertragliche Bedingungen beinhalten und Qualitätsanforderungen die sich aus der Gesetzgebung ergeben können.

Unter anderem wurden folgende Anforderungen an ein digitales Dokumentenmanagement erarbeitet:

  • Bereitstellung einer geeigneten Archivierungsstruktur
  • Umgang mit gängigen Datenformaten und Verlinkung zu weiteren Dokumenten
  • Schnittstellen für den Import und Export von Daten
  • Übersichtliche und nachvollziehbare Versionsverwaltung von Daten
  • Bereitstellung eines konfigurierbaren Rechtemanagements mit verschiedenen Anwenderrollen
  • Fallspezifisches Zusammenstellen, Kopieren und Gruppieren von verschiedenen Dokumenten

Vor der Auswahl eines digitalen Dokumentenmanagements wurden diese Anforderungen noch geschärft bzw. konkreter gemacht und führten dazu, dass die zuvor erstellte Markt-Übersicht angepasst wurde. Denn DMS ist nicht gleich DMS!

Mithilfe einer Nutzwertanalyse wurden die Systeme im weiteren Verlauf des Umsetzungsprojektes bewertet. Hierzu wurden zunächst die Kriterien gewichtet, d.h. mit einer Gewichtung von 1-10 versehen. Mithilfe der Bewertung der einzelnen Systeme konnten die geeigneten Systeme als Liste der möglichen „Gewinner“ immer weiter eingegrenzt werden, bis schließlich die passende Lösung gefunden war.

Wird ein neues DMS eingeführt, besteht zunächst ein leeres System ohne individuell gewünschte Struktur. Diese musste zunächst während der Implementierung geschaffen und gefüllt werden. Das Rechtemanagement bspw. ordnet Personen einer Gruppe zu und vergibt entsprechende Rechte. Stück für Stück wurde die Struktur auf die Unternehmensbedarfe angepasst.

Sollte es also bei einem digitalen Dokumentenmanagement für 3H bleiben? Ja, bestätigte die Geschäftsführung. 3H entschied sich, zunächst kein umfangreiches DMS zu implementieren, sondern sich erst einmal auf nicht auftragsbezogene Dokumente zu fokussieren. Es sei wichtig, während eines Projektes immer wieder die Anforderungen und ggf. Ziele anzupassen und nachzusteuern. Nicht immer sei es in Projekten so, dass am Ende genau das herauskommt, was anfangs verlangt wurde.

Aber was hat das Ganze nun mit Kommunikation zu tun? Bevor mit dem neuen System gestartet werden konnte, wurde geredet, getestet und geschult. Und zwar wurde vorher mit allen 3H Mitarbeitenden persönlich gesprochen – über den Sinn des DMS, aber auch über Bedenken und kritische Punkte. „Wer sein Team hier nicht ernst nimmt, verdirbt sich einen guten Start.“ so Philipp Rahn.

Getestet wurde spielerisch, in dem eine DMS-Schnitzeljagd im Testmodus durchs Unternehmen durchgeführt wurde. In kleinen Teams aufgeteilt, bekamen Mitarbeitende Aufgaben zu „Finden und ablegen im DMS“, ihrem künftigen „Unternehmens-Google“, z.B. zu Fotodokumentation (Fotos von einem Cocktail im passenden Ordner ablegen) und Kommentierungen. Nicht vorbereitet waren die Geschäftsführung über die großartige Resonanz ihrer Mitarbeitenden.

Philipp Rahn, Hamburger Hochdruckhydraulik


„Was das Tool für uns mittlerweile unverzichtbar macht, ist die Vernetzung unserer Mitarbeitenden, gepaart mit Papieren, die nicht auftragsbezogen sind.“

Nach der Testung des digitalen Dokumentenmanagements stellte sich die Kernfrage: Klappt der Wechsel zur konsequenten Nutzung eines digitalen Dokumentenmanagements? Ein klares Ja! Heute ist das eingesetzte digitale Dokumentenmanagement zentraler Kommunikationsknoten und hat mehrere Schnittstellen, die anfangs nicht geplant waren. So wird nun die Buchhaltung hierüber abgewickelt und sogar Umfragen für die Mitarbeitenden werden regelmäßig und anonym über das DMS angeboten, um die Bedarfe der Belegschaft gespiegelt zu bekommen. Mittlerweile werden 80% aller früheren Mails über das DMS abgewickelt. Das also hat ein digitales Dokumentenmanagement alles mit Kommunikation zu tun!

Im Leitfaden Dokumentenmanagementsysteme in KMU systematisch auswählen und einführen des Mittelstand-Digital Zentrum Hamburg finden Sie eine Vorgehensweise, die Sie bei der Auswahl eines geeigneten digitalen Dokumentenmanagements und der erfolgreichen Einführung unterstützt.


Sie haben Fragen zu diesem Umsetzungsprojekt im Bereich digitales Dokumentenmanagement, oder zu anderen Digitalisierungs-Möglichkeiten? Kommen Sie gern auf uns zu, wir bringen Sie Digital Voraus!

Kontaktdaten zu diesem Umsetzungsprojekt:

Philipp Rahn, Prokurist Hamburger Hochdruck Hydraulik, E-Mail: p.rahn@HHHydraulik.com
Feras El Sakka, Helmut-Schmidt-Universität Hamburg, E-Mail: feras.elsakka@hsu-hh.de
Christine Mish, Mittelstand-Digital Zentrum Hamburg, E.Mail: christine.mish@hwk-hamburg.de

Das Mittelstand-Digital Zentrum Hamburg gehört zu Mittelstand-Digital. Mit dem Mittelstand-Digital Netzwerk unterstützt das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz die Digitalisierung in kleinen und mittleren Unternehmen und dem Handwerk.

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Prozesse im Handwerk iverändern

Prozesse im Handwerk im Sinne der Kund:innen verändern

Prozesse im Handwerk im Sinne der Kund:innen verändern

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Betriebliche Prozesse sind irgendwann aus irgendeinem Grund entstanden – hören wir doch oftmals bei gezieltem Nachfragen „Das war hier schon immer so!“ Wer jedoch nach dem Motto „Never change a running system“ arbeitet, wird schnell von anderen überholt – durch neue Technologien und Softwarelösungen gibt es viele neue Möglichkeiten, um Prozesse schneller, effektiver und günstiger zu gestalten. Daher lohnt es sich zu fragen: Sind unsere Prozesse heute noch sinnvoll bzw. effektiv und vor allem: Was hat eigentlich der Kunde davon, wenn der Prozess so stattfindet?

Diese und weitere Fragen stellte sich die Hümmer Elektrotechnik GmbH zusammen mit dem Betrieb LAN 1, der aus dem 1963 gegründeten, familiengeführten Meisterbetrieb Hümmer Elektrotechnik im Rahmen eines Firmenverbundes hervorgegangen ist. Beide Betriebe arbeiten eng verzahnt, wenn es z.B. darum geht, E-Mobilitäts-Ladestationen für Mietparteien in großen Gebäudekomplexen zur Verfügung zu stellen. 

Der Prozess ist sehr umfassend mit vielen Beteiligten und beinhaltet neben der Auftragsklärung, Begehung der Parkplätze und Beratung auch Programmierung, Installation sowie den Abrechnungsprozess und die Wartung der Ladestationen. An Kunden:innen fehlt es nicht – das Geschäftsmodell ist innovativ und stark nachgefragt – jedoch gibt es Kommunikationsbedarf an Schnittstellen, vor allem zu den Informationen und Daten, die zwischen den beiden Firmen hin und herwandern oder gar nicht ausgetauscht werden und dadurch für doppelte Arbeit sorgen.


Inhaber Jörg Hümmer initiiert hierzu einen halbtägigen Ideen-Workshop, der vom Mittelstand-Digital Zentrum Hamburg durchgeführt wird. Gemeinsam mit 10 Mitarbeitenden aus beiden Firmen wird der Prozess unter die Lupe genommen. Der Fokus hierbei liegt nicht in der Vergangenheit, sondern ist zukunftsgerichtet: Was muss passieren, damit unsere Kunden sich noch besser fühlen und wir noch besser zusammenarbeiten?

Im Workshop wird vor allem aus Kundensicht schnell deutlich: Für den Kunden ist nicht immer 100%ig klar, was er wann mit wem und warum zu tun hat. Hieraus leiten sich in Kürze viele Ideen ab. Es macht allen Kolleg:Innen Spaß, Prozesse im Sinne des Kunden zu verändern, weil hier ein großer Hebel liegt. Aber auch die internen, betriebsübergreifenden Prozesse werden angepackt, es wird diskutiert und abgewogen.

Bei der Analyse kristallisiert sich heraus, dass es durch zwar digitale aber nicht immer ineinander greifende Prozesse immer wieder zu Brüchen im Prozess kommt, beispielsweise wenn Daten von einem System in das andere übertragen werden müssen. Doch allein das Reden über Prozesse bewirkt Verständnis für die Belange anderer Beteiligter, oft fallen Sätze wie „Ah, daher machst Du das so, jetzt verstehe ich!“. Am Ende entsteht eine priorisierte To-Do-Liste mit Verantwortlichen und es werden regelmäßige Austausche innerhalb der 6-monatigen Umsetzungsphase vereinbart.

Prozesse im Handwerk im Sinne der Kund*innen verändern

O-Töne der Teilnehmer:innen während der Feedbackrunde: “Es ist sehr sinnvoll, die Kundensicht einzunehmen, denn damit verdienen wir unser Geld!”, “Abläufe kritisch zu hinterfragen bringt uns voran. Nun haben wir konkrete Ansatzpunkte, an denen wir arbeiten,”, “Es gab viele Denkanstöße und Impulse.”

Fazit: Die betriebliche Prozessanalyse und -modellierung ist ein weites Feld. Sich einen interessanten Prozess auszusuchen, diesen aus verschiedenen Perspektiven zu betrachten und miteinander zu diskutieren, gibt bereits Hinweise auf grundsätzliche Optimierungsfelder eines Betriebes. Steigt man in zu kurzer Zeit zu tief in die Prozessmodellierung ein, droht die Gefahr sich zu verzetteln.

Damit Ihnen dies nicht passiert, helfen folgende Tipps bei der Optimierung von Prozessen.

Vom Ist zum Soll-Prozess

  • Klein anfangen und Schritt für Schritt gehen, externe Moderation bzw. Experten hinzuziehen
  • Sich bewusst machen, dass Analyse, Ideenfindung und Umsetzung Zeit und Willen benötigen
  • Innovative Ideen für veränderte Prozesse entstehen im guten Kontakt: Team oder Beteiligte einladen ohne gedankliche Grenzen zu diskutieren
  • Haltung deutlich machen: Nicht mit dem Finger auf andere zeigen, sondern gemeinsam Verantwortung für Prozesse übernehmen
  • Einen interessanten Prozess mit viel Optimierungspotential aussuchen
  • Ggf. Kundenbefragung durchführen
  • Ist-Prozess sichtbar machen/auf Papier bringen, hierzu u.a. folgende Fragen im Blick haben:
    • Was ist Start und Endpunkt des Prozesses?
    • Was passiert dazwischen, welche Haupt-Schritte gibt es?
    • Wer ist alles beteiligt? (Abteilungen, Kunden, Lieferanten, …)
    • Wer gibt Infos/Daten wie an wen?
    • Wie lange dauert der jeweilige Prozess-Schritt, wo sind lange Wartezeiten?
    • Welcher Prozessschritt ist am teuersten/wertvollsten?
    • Was haben Kund:innen alles zu erledigen? Wie kann ihnen geholfen werden?
    • Wo sind die Risiken, Fehleranfälligkeiten, Medienbrüche, Doppelarbeiten?
    • Warum machen wir das überhaupt? Kann man etwas weglassen?
    • Welche Prozesse/Schritte werden häufig wiederholt/wo lohnt es sich besonders hinzuschauen?

  • Identifikation von Quick Wins und Ideen für Verbesserungen, die mehr Zeit brauchen
  • Priorisierung der effektiven Ideen
  • Kommunikation im Betrieb
  • Verantwortlichkeiten sowie Deadlines klären, dabei Mitarbeitende integrieren
  • Stück für Stück den neuen Soll-Prozess entstehen lassen
  • Regelmäßig Feedback einholen und den Prozess anpassen, bis er rund ist

Interesse? Sprechen Sie uns an oder schreiben Sie einfach eine kurze Mail:

Mittelstand-Digital Zentrum Hamburg, Christine Mish

Handwerk4.0@hwk-hamburg.de

Mittelstand-Digital Zentrum Hamburg
mittelstand-digital@tuhh.de

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