Netzentgelte vermeiden: Wie Energiewirte und -kunden von Kundenanlagen und Geschlossenen Verteilernetzen profitieren können
Netzentgelte vermeiden: Wie Energiewirte und -kunden von Kundenanlagen und Geschlossenen Verteilernetzen profitieren können
Einleitung
Netzentgelte sind ein nennenswerter Faktor der Stromkosten und ein hochkontroverses Thema. Es gibt Netze höchster, hoher, mittlerer und niedriger Spannung und für alle Ebenen fallen Entgelte an. Die dezentrale Stromerzeugung durch sogenannte Erneuerbare Energien (EE) führt in der Praxis oft dazu, dass Strom weit entfernt vom Erzeugungsort abgenommen wird, was teuren Netzausbau erfordert. Um dem entgegenzuwirken, gibt es Anreize für Privatunternehmer lokale Netze zu betreiben und dezentral produzierten Strom unter Umgehung der höheren Spannungsebenen lokal abzunehmen.
Für Stromabnehmer oder für Unternehmen, die selbst Energie produzieren, eröffnet die Vermeidung von Netzentgelten die Möglichkeit, ihre Betriebskosten signifikant zu senken. Auf Systemebene bietet die gezielte Netzentgeltvermeidung ebenfalls Vorteile, da dezentralisierte Strukturen die zentralen Netze entlasten und zur Stabilität des Systems beitragen können. Zusätzlich geht das Betreiben von Netzen mit erheblichem bürokratischem Aufwand einher, der insbesondere für Betreiber von Kleinstnetzen – z.B. Hausanlagen zur Selbstversorgung mit PV-Anlagen – in keinem Verhältnis zum Nutzen stehen würde.
Das Unternehmen NordEnergie#AI, das sich auf die Vermittlung von Energieanbietern und -abnehmern spezialisiert hat, betreut seine Kunden in allen energierelevanten Fragen direkt oder indirekt. Zu dieser Betreuung gehört auch Unterstützung bei der Beantwortung der Frage nach Möglichkeiten zur Netzentgeltvermeidung und sonstigen Kosteneinsparungen für Energiewirte oder Energiekunden. Der Geschäftsführer der NordEnergie#AI kam auf den KI-Trainer des Mittelstand-Digital Zentrums Hamburg zu, um im Rahmen eines Digital Plus-Projekts die grundsätzlichen Möglichkeiten zur Zusammenarbeit zu eruieren. Da Digitalprojekte der Allgemeinheit – insbesondere kleinen und mittleren Unternehmen – dienen sollen und Antworten auf die Fragen nach Netzentgelten für eine Vielzahl an Energiewirten sowie Industrie- und Gewerbeunternehmen Nutzen bringen würden, wurde das Projekt angenommen.
Die hier erarbeitete Handreichung ist nicht als Rechtsberatung zu verstehen, sondern als Analysetool, um eigenständig eine erste Selbsteinschätzung treffen zu können. Dementsprechend kommt das Projekt auch ausschließlich KMU zugute, da Großunternehmen in der Regel bereits über eigene Rechtsabteilungen verfügen.
Dieser Beitrag ist folgendermaßen gegliedert:
In der nächsten Sektion werden die beiden Arten der Kundenanlagen sowie das Geschlossene Verteilernetz detailliert vorgestellt. Dabei wird, wenn immer möglich, auf Gerichtsurteile verwiesen, die rechtlich unklare Begriffe konkretisiert haben. In der dritten Sektion wird ein Entscheidungsbaum des Deutschen Industrie und Handelskammertages (DIHK) vorgestellt, der Unternehmen bei der Einschätzung hilft, ob es sich bei ihrem Projekt um eine der beiden Kundenanlagen, ein Geschlossenes Verteilernetz oder ein gewöhnliches öffentliches Netz handelt. In derselben Sektion wird außerdem eine überarbeitete Version des Entscheidungsbaums vorgestellt. In der vierten Sektion wird der neue Entscheidungsbaum im Rahmen eines Fallbeispiels der NordEnergie#AI angewandt und in der letzten Sektion das Fazit gezogen.
Netze und Netzentgelte
Im vorliegenden Projekt wurden ausschließlich Stromnetze betrachtet. Wie im Eingangsparagraphen erwähnt, kann lokal erzeugter Strom unter Umgehung höherer Spannungsebenen direkt an den Endabnehmer abgegeben werden: z.B. könnte der Eigentümer eines Mietshauses PV-Anlagen auf dem Hausdach anbringen und ein lokales Netz betreiben, dass unter Umgehung höherer Spannungsebenen alle Mieter mitversorgt. Hier gibt es schon intuitiv keinen Sinn, Entgelte für höhere Spannungsebenen bezahlen zu müssen. Grundsätzlich wurden drei verschiedene Gesetzesvorgaben gefunden, die sich mit der Vermeidung von Entgelten befassen:
- Das „Entgelt für dezentrale Einspeisung“ nach § 18 der „Verordnung über die Entgelte für den Zugang zu Elektrizitätsversorgungsnetzen (Stromnetzentgeltverordnung – StromNEV)“
- Das „Geschlossenes Verteilernetz“ nach § 110 des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG)
- Kundenanlagen nach Nr. 24a und Nr. 24b des §3 Begriffsbestimmungen des Gesetzes über die Elektrizitäts- und Gasversorgung (Energiewirtschaftsgesetz – EnWG)
Das Entgelt für dezentrale Einspeisung nach § 18 StromNEV ist ein auslaufendes Gesetz: es bezieht sich nur auf dezentrale Erzeugungsanlagen, die vor dem 1. Januar 2023 in Betrieb genommen wurden, und auch dann nur, wenn sie kontinuierlich Strom erzeugen. Bei volatiler Stromerzeugung, wie EE meistens der Fall, werden nur Anlagen berücksichtigt, die vor dem 1. Januar 2018 in Betrieb genommen wurden. Damit waren sie für das Projekt nicht relevant, da NordEnergie#AI sich praktisch ausschließlich mit Neubauten beschäftigt.
Damit bleiben Geschlossene Verteilernetze und Kundenanlagen als Optionen übrig. Kundenanlagen können weiter in die beiden Untertypen „Kundenanlagen“ nach §3 Nr. 24a EnWG und „Kundenanlagen zur betrieblichen Eigenversorgung“ nach §3 Nr. 24b EnWG eingeteilt werden.
Vorteile von Kundenanlagen und Geschlossenen Verteilernetzen
Kundenanlagen gelten gemäß §3 Nr. 16 EnWG nicht als Energieversorgungsnetze. Dementsprechend entfallen für sie sämtliche regulatorische Pflichten des EnWG [1]. Bei Geschlossenen Verteilernetzen handelt es sich um Energieversorgungsnetze, die jedoch von mehreren Regulierungspflichten entbunden wurden, was den buchhalterischen Aufwand enorm reduziert. Insgesamt finden 12 Paragraphen komplett oder in Teilen keine Anwendung. All diese Paragraphen können im Detail in §110 Absatz 1 EnWG nachgelesen werden. An dieser Stelle ist nur wichtig, dass die Einstufung als Geschlossenes Verteilernetz durch geringeren Verwaltungsaufwand Kosten reduziert.
Der DIHK weist noch darauf hin, dass im Umkehrschluss alle nicht erwähnten Vorgaben einzuhalten sind – besondere Erwähnung finden §§ 6a und 6b EnWG – die informatorische bzw. buchhalterische Entflechtung [1]. Die in §110 Absatz 4 EnWG festgesetzten Maximalgrenzen für Netzentgelte sind im Kontext dieses Projekts wenig relevant. Verkürzt ausgedrückt besagt der Absatz, dass sich die maximalen Entgelte an den Entgelten der Konkurrenznetze derselben Spannung zu orientieren haben und diese besser nicht überschreiten sollten.
Vorsicht ist bei der Entscheidung geboten, Stromversorgungsanlagen als Kundenanlage (egal welchen Typs) einzustufen: dies wird nicht durch eine Behörde geprüft und abgesegnet, sondern geschieht als Selbsteinstufung [1]. Sollte ein Gericht zur Ansicht kommen, dass diese Einstufung falsch war, droht nicht nur, dass sämtliche rechtlich vorausgesetzten regulatorische Vorgaben (ggf. auch rückwirkend) erfüllt werden müssen, sondern außerdem ein Bußgeld bis zu 100.000 Euro [1]. Es wird daher dringend empfohlen, professionelle rechtliche Beratung einzuholen, bevor leichtfertig eine Selbsteinstufung einer Kundenanlage (Typ A oder B) vorgenommen wird. Im Gegensatz dazu wird die Einstufung als Geschlossenes Verteilernetz von der zuständigen Regulierungsbehörde vorgenommen [1].
Kundenanlagen (§3 Nr. 24a EnWG)
Definition
Das EnWG definiert die Kundenanlage nach §3 Nr. 24a EnWG – im Weiteren auch Kundenanlage A oder Kundenanlage Typ A genannt – folgendermaßen:
„Energieanlagen zur Abgabe von Energie,
- die sich auf einem räumlich zusammengehörenden Gebiet befinden oder bei der durch eine Direktleitung nach Nummer 12 mit einer maximalen Leitungslänge von 5 000 Metern und einer Nennspannung von 10 bis einschließlich 40 Kilovolt Anlagen nach § 3 Nummer 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes angebunden sind,
- mit einem Energieversorgungsnetz oder mit einer Erzeugungsanlage verbunden sind,
- für die Sicherstellung eines wirksamen und unverfälschten Wettbewerbs bei der Versorgung mit Elektrizität und Gas unbedeutend sind und
- jedermann zum Zwecke der Belieferung der angeschlossenen Letztverbraucher im Wege der Durchleitung unabhängig von der Wahl des Energielieferanten diskriminierungsfrei und unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden“
Begriffserklärung
Punkt a)
Bereits der erste Punkt wirft Fragen auf: Was ist ein räumlich zusammengehörendes Gebiet? Was ist eine Direktleitung nach Nummer 12? Was sind Anlagen nach Anlagen nach § 3 Nummer EEG?
Die letzte Frage kann relativ leicht beantwortet werden: Bei einer Anlage handelt es sich um eine Einrichtung zur Stromerzeugung von EE oder Grubengas. Weiterführende Informationen können dem Gesetz entnommen werden. Die genaue Bedeutung der Direktleitung ist an dieser Stelle nicht weiter relevant; kurz gefasst handelt es sich um eine Leitung von einem Energieversorger zu einem Kunden. Die exakte Definition ist dem Gesetzestext zu entnehmen. Was ein räumlich zusammengehörendes Gebiet sein soll, ist hingegen nicht gesetzlich sauber definiert worden, sondern wurde in verschiedenen Gerichtsurteilen festgestellt. Dabei steht die räumlich-regulatorische Bestimmung aus dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 12. November 2019 (EnVR 65/18) der räumlich-optischen Bestimmung der Urteile des OLG Düsseldorf vom 14. März 2018 (VI-3 Kart 48/17 (V)) und des OLG Frankfurt vom 8. März 2018 (11 W 40/16 (Kart)) gegenüber [2].
Um eine umfassende Analyse des gesamten BGH-Urteils vom 12. November 2019 (EnVR 65/18) zu vermeiden, wird hier die Zusammenfassung durch Gabler zitiert [2]:
„[Entscheidend sei, dass] sich innerhalb des durch die Anlage versorgten Gebietes keine Letztverbraucher befinden, zu deren Versorgung weitere Energieanlagen zur Abgabe von Energie eingerichtet oder notwendig seien [Hervorhebung durch Verfasser dieses Berichts]. Daneben sei die Frage unerheblich, ob sich die Energieanlage über mehrere Grundstücke erstreckt, soweit diese Grundstücke aneinandergrenzen und nicht verstreut liegen. Unschädlich sei es weiter, wenn ein so abgegrenztes Gebiet Straßen, ähnliche öffentliche Räume oder vereinzelte, nicht ins Gewicht fallende andere Grundstücke einschließt, welche nicht über die Energieanlage versorgt werden.“
Der Verweis, dass ein solches Gebiet Straßen umfassen könne, steht den oben erwähnten älteren Entscheidungen der OLG Düsseldorf und Frankfurt entgegen, die Straßen als trennende Elemente ansahen, sofern sie nicht ausschließlich der Erschließung des Gebiets dienten. An dieser Stelle wird auf Richter & Herms verwiesen:
„Soweit es um das Kriterium „räumlich zusammenhängendes Gebiet“ geht, stellt der BGH noch einmal dessen untergeordnete Bedeutung fest. Es handele sich insoweit nur um einen ersten „Grobfilter“. Dieser knüpfe nicht an die räumliche Ausdehnung oder die Einheitlichkeit des äußeren Eindrucks an. Maßgeblich sei vielmehr, inwieweit die räumlichen Verhältnisse einen konkreten Bezug zu den Regulierungszielen aufwiesen.“ [4]
Zusammenfassend wird der entscheidende Teil des BGH-Urteils hier im Wortlaut zitiert (Hervorhebungen durch den Verfasser dieses Berichts):
„§ 3 Nr. 24a Buchst. a EnWG [stellt] darauf ab, ob das von der Energieanlage erfasste Gebiet in dem Sinne räumlich abgegrenzt und geschlossen ist, dass sich innerhalb des durch die Anlage versorgten Gebietes keine Letztverbraucher befinden, zu deren Versorgung weitere Energieanlagen zur Abgabe von Energie eingerichtet oder notwendig sind. Dies ist bei der in der Gesetzesbegründung genannten Hausanlage (BT-Drucks. 17/6072, S. 51) in idealtypischer Weise verwirklicht; zusätzliche Stromleitungen sind hier weder erforderlich noch (sinnvoll) möglich. Dies gilt in gleicher Weise, wenn sich die Energieanlage über mehrere Grundstücke erstreckt und diese Grundstücke so gut wie ausschließlich über diese Anlage versorgt werden, sofern die Grundstücke aneinander angrenzen und nicht verstreut liegen und auf diese Weise ein geschlossenes, von den äußeren Grundstücksgrenzen begrenztes Gebiet darstellen. Unschädlich ist es, wenn ein so abgegrenztes Gebiet Straßen, ähnliche öffentliche Räume oder vereinzelte, nicht ins Gewicht fallende andere Grundstücke einschließt, welche nicht durch die Energieanlage versorgt werden.“ BGH-Urteil vom 12. November 2019 (EnVR 65/18)
Punkt b)
Punkt b) sollte selbsterklärend sein: die Kundenanlage Typ A muss entweder direkt mit einem Kraftwerk verbunden oder an ein Stromnetz (das die Energieversorgung ermöglicht) angebunden sein.
Punkt c)
Punkt c befasst sich mit der „Sicherstellung eines wirksamen und unverfälschten Wettbewerbs“. Dies ist wiederum ein kritischer Punkt, zu dem das zuvor zitierte BGH-Urteil glücklicherweise aber ebenfalls mehr Klarheit verschafft hat. Auch hierzu wird wieder Gabler zitiert:
„Eine Kundenanlage dürfe lediglich dem Zugang der angeschlossenen Letztverbraucher an das vorgelagerte Netz der allgemeinen Versorgung dienen. Der Transport von Energie sei hingegen dem regulierten Netz vorbehalten. Eine Energieanlage sei daher nur dann für den Wettbewerb unbedeutend, wenn sie weder in technischer noch in wirtschaftlicher Hinsicht ein Ausmaß erreicht, das Einfluss auf den Versorgungswettbewerb und die durch die Regulierung bestimmte Lage des Netzbetreibers haben kann. Maßgeblich für diese Beurteilung sollen insoweit neben der Anzahl der angeschlossenen Letztverbraucher auch die Menge der durchgeleiteten Energie sowie die geographische Ausdehnung der Energieanlage sein.“ [2]
Das BGH liefert sogar exakte Zahlen zur Orientierung mit:
„Danach scheide – vorbehaltlich der durch den Tatrichter jeweils durchzuführenden Gesamtwürdigung – im Regelfall eine Einordnung als für den Wettbewerb unbedeutend aus, wenn mehrere hundert Letztverbraucher angeschlossen sind, die Energieanlage eine Fläche von deutlich über 10.000 m² versorgt, die jährliche Menge durchgeleiteter Energie voraussichtlich 1.000 MWh deutlich übersteigt und mehrere Gebäude angeschlossen sind. Bleibt die Energieanlage hingegen in mehreren dieser Punkte hinter den genannten Werten zurück, soll es sich regelmäßig um eine für die Sicherstellung eines wirksamen und unverfälschten Wettbewerbs bei der Versorgung mit Elektrizität und Gas unbedeutende Kundenanlage handeln.“ [2]
Wichtig ist hierbei das „und“ in der Aufzählung sowie der Verweis auf die Gesamtwürdigung: Eine der vier Kategorien zu reißen, schließt nicht das Vorliegen einer Kundenanlage aus, wie auch der letzte Satz zeigt. Andererseits besteht aber zumindest theoretisch die Möglichkeit, dass selbst bei einer Überschreitung aller vier Kategorien immer noch eine Kundenanlage vorliegt, da der Einzelfall entscheidet.
Im besagten BGH-Urteil vom 12. November 2019 (EnVR 65/18) wird anschließend noch richtiggestellt, dass für die Sicherstellung eines wirksamen und unverfälschten Wettbewerbs der Vergleich der Kundenanalage zur insgesamt in Deutschland gehandelten Energie oder zur Größe des vorgelagerten Netzbetreibers irrelevant sei.
„Hingegen kommt es nicht auf einen Vergleich der Kundenanlage zu den in Deutschland insgesamt gehandelten und verbrauchten Energiemengen an (anders Jacobshagen/Kachel in Danner/Theobald, Energierecht, 2015, § 110 EnWG Rn. 37). Ebensowenig ist erforderlich, dass die Energieanlage nach ihrer Größe eine Spürbarkeitsschwelle im Verhältnis zum vorgelagerten Netzbetreiber (vgl. Helmes, EnWZ 2013, 23, 25; Thomale/Berger, EnWZ 2018, 147, 149 f.) etwa von 10 % oder auch geringer – überschreitet, um nicht mehr als unbedeutend für den Wettbewerb angesehen werden zu können.“ BGH-Urteil vom 12. November 2019 (EnVR 65/18)
Punkt d)
Punkt d) besagt sinngemäß, dass die Kundenanlage jedem Energielieferanten unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden muss und die Letztverbraucher die freie Wahl des Lieferanten haben. Der DIHK fasst zusammen, dass keine Exklusivitätsvereinbarung zwischen Anlagenbetreiber und Stromversorger vorliegen sowie keine nutzungsabhängigen Entgelte für die Anlage verlangt werden dürfe [1]. Eine nutzungsunabhängige Abrechnung (z.B. als Teil eines Mietvertrags) sei jedoch gestattet [1]. Der DIHK verweist weitergehend auf ein BGH-Urteil vom 18. Oktober 2011 (EnVR 68/10), in dem festgestellt wurde, dass ein Campingplatz keine Kundenanlage betreibe, der Strom einkaufte und an seine Kunden weiterverkaufte, was den Betreiber der Anlage in den Augen der Richter zu einem Stromhändler machte [1].
„Zentrales Kriterium ist nach Buchst. d), dass die Anlage jedermann zur Belieferung der Letztverbraucher mit Strom diskriminierungsfrei und unentgeltlich zur Verfügung gestellt wird. Jedenfalls diese Voraussetzung liegt bei der Anlage der Betroffenen nicht vor, weil sie den Platzmietern nicht die Wahl des Stromlieferanten überlässt, sondern vielmehr selbst als Stromversorgerin auftritt und den in Anspruch genommenen Strom direkt und gesondert gegenüber diesen abrechnet.“ – BGH, Urteil vom 18. Oktober 2011 – EnVR 68/10
Kundenanlagen zur betrieblichen Eigenversorgung (§3 Nr. 24b EnWG)
Der Gesetzgeber definiert Kundenanlagen Typ B folgendermaßen:
„Energieanlagen zur Abgabe von Energie,
- die sich auf einem räumlich zusammengehörenden Betriebsgebiet befinden oder bei der durch eine Direktleitung nach Nummer 12 mit einer maximalen Leitungslänge von 5 000 Metern und einer Nennspannung von 10 bis einschließlich 40 Kilovolt Anlagen nach § 3 Nummer 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes angebunden sind,
- mit einem Energieversorgungsnetz oder mit einer Erzeugungsanlage verbunden sind,
- fast ausschließlich dem betriebsnotwendigen Transport von Energie innerhalb des eigenen Unternehmens oder zu verbundenen Unternehmen oder fast ausschließlich dem der Bestimmung des Betriebs geschuldeten Abtransport in ein Energieversorgungsnetz dienen und
- jedermann zum Zwecke der Belieferung der an sie angeschlossenen Letztverbraucher im Wege der Durchleitung unabhängig von der Wahl des Energielieferanten diskriminierungsfrei und unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden“
Begriffserklärung
Diese Definition ist mit der vorherigen Definition der Kundenanlage Typ A in allen Punkten (beinahe) identisch bis auf Punkt c: Eine für den Wettbewerb unbedeutende Versorgung wird nicht mehr gefordert, stattdessen jedoch, dass das Netz fast ausschließlich das eigene (oder verbundene [siehe Endnote 1]) Unternehmen versorge – alternativ, dass es fast ausschließlich dem Abtransport von Energie diene. Der letzte Teil ist für Kraftwerksbetreiber relevant [1]. Gemäß der Bundesnetzagentur bedeutet „fast ausschließlich“, dass die an Dritte abgegebene Energie im jährlichen Mittel, abhängig vom Einzelfall, 5 bis 10% nicht überschreiten dürfe [3]. Positionspapiere von Behörden stellen grundsätzlich nur Einschätzungen dar und sind nicht rechtlich bindend; zumindest in diesem Fall fällt eine deutlich abweichende Interpretation des Gesetzestexts jedoch schwer.
Bezüglich Punkt a) muss darauf hingewiesen werden, dass das räumlich zusammengehörende Betriebsgebiet offenbar nicht identisch mit dem räumlich zusammengehörenden Gebiet aus Nr. 24a ist. Gerichtsurteile zur Klarstellung konnten nicht gefunden werden, was umgekehrt jedoch darauf hindeutet, dass die Definition in der Praxis nicht relevant ist. Aus dem Gesetzesentwurf des deutschen Bundestages geht hervor, dass das räumlich zusammengehörende Betriebsgebiet „sich über weite Flächen erstrecken [kann] und […] nicht nur kleine Betriebsgelände erfassen“ solle [6]. Da die Anlage eh fast ausschließlich ein Unternehmen beliefern muss, sollte Punkt a) in der Praxis keine Probleme entfalten.
Punkt d) ist faktisch identisch mit Punkt d) aus dem vorherigen Abschnitt. Auch wenn Urteile zur Kundenanlage Typ A grundsätzlich nicht auf die Kundenanlage Typ B übertragbar sind [2], liegt die Vermutung nahe, dass dieser Punkt identisch ausgelegt werden wird [1].
Geschlossene Verteilernetze (§110 EnWG)
Zu Geschlossenen Verteilernetzen findet sich im EnWG mit §110 ein eigener Paragraph, der aufgrund seiner Länge hier nur in den Teilen zitiert wird, die für die Einstufung relevant sind.
„(2) Die Regulierungsbehörde stuft ein Energieversorgungsnetz, mit dem Energie zum Zwecke der Ermöglichung der Versorgung von Kunden in einem geografisch begrenzten Industrie- oder Gewerbegebiet oder einem Gebiet verteilt wird, in dem Leistungen gemeinsam genutzt werden, als geschlossenes Verteilernetz ein, wenn
- die Tätigkeiten oder Produktionsverfahren der Anschlussnutzer dieses Netzes aus konkreten technischen oder sicherheitstechnischen Gründen verknüpft sind oder
- mit dem Netz in erster Linie Energie an den Netzeigentümer oder -betreiber oder an mit diesen verbundene Unternehmen verteilt wird; maßgeblich ist der Durchschnitt der letzten drei Kalenderjahre; gesicherte Erkenntnisse über künftige Anteile sind zu berücksichtigen.
Die Einstufung erfolgt nur, wenn keine Letztverbraucher, die Energie für den Eigenverbrauch im Haushalt kaufen, über das Netz versorgt werden oder nur eine geringe Zahl von solchen Letztverbrauchern, wenn diese ein Beschäftigungsverhältnis oder eine vergleichbare Beziehung zum Eigentümer oder Betreiber des Netzes unterhalten.
[…]
(4) Jeder Netznutzer eines geschlossenen Verteilernetzes kann eine Überprüfung der Entgelte durch die Regulierungsbehörde verlangen; § 31 findet insoweit keine Anwendung. Es wird vermutet, dass die Bestimmung der Netznutzungsentgelte den rechtlichen Vorgaben entspricht, wenn der Betreiber des geschlossenen Verteilernetzes kein höheres Entgelt fordert als der Betreiber des vorgelagerten Energieversorgungsnetzes für die Nutzung des an das geschlossene Verteilernetz angrenzenden Energieversorgungsnetzes der allgemeinen Versorgung auf gleicher Netz-oder Umspannebene; grenzen mehrere Energieversorgungsnetze der allgemeinen Versorgung auf gleicher Netz- oder Umspannebene an, ist das niedrigste Entgelt maßgeblich. § 31 Absatz 1, 2 und 4 sowie § 32 Absatz 1 und 3 bis 5 finden entsprechend Anwendung.“
Ähnlich wie bei der Kundenanlagen B muss auch beim Geschlossenen Verteilernetz ein geographisch begrenztes Industrie- oder Gewerbegebiet vorliegen. Urteile zur Klarstellung konnten hierzu nicht gefunden werden, allerdings führt der DIHK aus, dass das Gebiet als Einheit erscheinen und in einem in sich geschlossenen Gelände liegen müsse sowie erhebliche Ausmaße umfassen dürfe (s.o.); ein Indiz für das Vorliegen eines Geschlossenen Verteilernetzes sei zudem ein gemeinsamer Werkszaun [1].
Sofern das Vorliegen eines geographisch begrenzten Gebietes erfüllt ist, was in der Praxis selten Probleme zu bereiten scheint, muss mindestens eine von zwei weiteren Bedingungen erfüllt sein: Die Anschlussnutzer müssen aus technischen oder sicherheitstechnischen Gründen verknüpft sein oder aber die verteilte Energie wird in erster Linie vom Netzeigentümer/ -betreiber (oder verbundenen Unternehmen) abgenommen.
- Technische oder sicherheitstechnische Verknüpfung
Gemäß dem Positionspapier der Bundesnetzagentur liegt eine technische Verknüpfung vor, „wenn die Tätigkeiten oder Produktionsverfahren in technischer Hinsicht aufeinander aufbauen“ [3]. Eine technische Verknüpfung sei insbesondere dann gegeben „wenn die Tätigkeiten oder Produktionsverfahren der Anschlussnutzer eine Wertschöpfungskette bilden und die einzelnen Anschlussnutzer zueinander in einem Verhältnis von Zulieferer und Abnehmer stehen“ wobei die zentrale Versorgung mit Energie explizit nicht ausreichend sei [3].
Die Bundesnetzagentur nimmt hier klar Bezug auf eine Art Wertschöpfungskette. Dieser Interpretation widerspricht Hartmann, der darauf hinweist, dass die in EU-Richtlinien genannten Geschlossenen Verteilernetze (u.a. Bahnhofsgebäude, Flughäfen, Krankenhäuser, große Campingplätz) ohne Schwierigkeiten von der Definition abgedeckt werden müssten [5]. Dies erscheint bei dem Fokus auf Wertschöpfungsketten fraglich. Hartmann vertritt stattdessen die Position, dass (bei richtlinienkonformer Auslegung) gemeinsame Infrastrukturnutzung und die entsprechende technische Verknüpfung ausreichen sollte [5].
Bezüglich der sicherheitstechnischen Verknüpfung zielt die Bundesnetzagentur auf Anforderungen der Energieabnehmer an das Netz ab, die vom öffentlichen Netz nicht erbracht werden, wie z.B. Notstromversorgung/Inselbetriebsfähigkeit, Schwarzstartfähigkeit oder besondere Anforderungen an Überspannungsschutz etc. [3].
Sowohl bezüglich der technischen als auch der sicherheitstechnischen Anforderungen besagt das Positionspapier, dass eine entsprechende Prägung ausreiche [3]. Somit sei es nicht relevant, wenn einzelne Tätigkeiten, Produktionsverfahren oder Anschlussnutzer den Anforderungen nicht entsprächen [3].
- Eigenversorgung
Im Gegensatz zur Kundenanlage B, bei der der Energietransport „fast ausschließlich“ dem eigenen (oder verbundenen) Unternehmen dienen muss, reicht bei dem Geschlossenen Verteilernetz, wenn dies „in erster Linie“ geschieht. Die Bundesnetzagentur definiert nicht exakt, wann dies der Fall ist, sie definiert aber umgekehrt, dass bei einer Versorgung von weniger als 50% auf jeden Fall nicht von einem Geschlossenen Verteilernetz ausgegangen werden könne [3].
Der nächste Abschnitt besagt, dass das Netz nur eine geringe Zahl an Haushaltskunden beliefern dürfe und auch nur dann, wenn diese ein Beschäftigungsverhältnis mit dem Netzeigentümer /-betreiber innehätten [1]. Die Grenze für eine geringe Anzahl müsse laut Bundesnetzagentur relativ zur Größe des Geländes als auch absolut gering sein. Dabei sei eine absolute geringe Zahl bei mehr als 20 Haushalten regelmäßig überschritten [3]. Auch hier widerspricht Hartmann, der darauf hinweist, dass es nicht ungewöhnlich sei, dass auch 30-stöckige Werkswohnungen mit 20 Wohneinheiten pro Etage auf den Arealen Geschlossener Verteilernetze stünden [5].
Absatz 4 bezieht sich auf die Nutzungsentgelte und stellt sozusagen das Äquivalent zu Punkt d) der Kundenanlagen dar. Sinngemäß besagt dieser Punkt, dass der Betreiber des Geschlossenen Verteilernetzes keine höheren Entgelte verlangen darf/ sollte als die öffentlichen Netze derselben Spannung, die an dasselbe vorgelagerte Netz angeschlossen sind; bei mehreren Netzen gilt das niedrigste Entgelt.
Entscheidungsbaum
Der DIHK hat einen Entscheidungsbaum erarbeitet, der Verantwortlichen bei der Einstufung ihrer Netze als Kundenanlage A, Kundenanlage B, geschlossenes Verteilernetz oder Energieversorgungsnetz der allgemeinen Versorgung hilft [1]. Der Entscheidungsbaum ist nützlich, benötigt aber Vorwissen:
- Um die Frage nach der Bedeutung für den Wettbewerb beantworten zu können, müssen die Richtlinien zu den Grenzwerten aus dem BGH-Urteil vom 12. November 2019 (EnVR 65/18) bekannt sein (vgl. Sektionen 2 und 4).
- Um die Frage nach dem räumlich zusammengenhörenden Gebiet beantworten zu können, sollten u.a. die Ausführungen aus dem BGH-Urteil vom 12. November 2019 (EnVR 65/18) bekannt sein (vgl. Sektionen 2 und 4).
- Um die Frage nach den verknüpften Tätigkeiten beantworten zu können, sollten u.a. das Positionspapier der Bundesnetzagentur bekannt sein (vgl. Sektion 2).
In manchen Belangen ist der Entscheidungsbaum unklar formuliert oder nicht mehr aktuell:
1. Die Frage nach dem räumlichen Zusammenhang ist seit Dezember 2023 nicht mehr ausreichend. Seitdem besteht für Kundenanlagen beider Typen die Möglichkeit, dass anstelle eines räumlichen Zusammenhangs auch eine bis zu 5km lange Direktleitung das Netz mit einer EE-Anlage verbindet (vgl. Sektion 2).
2. Die Frage nach dem betrieblichen Gebiet führt an dieser Stelle in die Irre. Es gibt kein Gesetz, das besagt, dass eine Kundenanlage nach Nr. 24a keine Betriebe versorgen dürfe. Der zugrundeliegende Gesetzesentwurf besagt zwar in Bezug auf Kundenanlagen Typ A: „eng begrenzte „Hausanlagen“ innerhalb von Gebäuden oder Gebäudekomplexen stellen in der Regel Kundenanlagen dar“ [6]. Allerdings besagt dieser Text nicht, dass diese Hausanlagen nicht gewerblich genutzt werden dürfen. Dazu kommt, dass der Text im nächsten Satz aussagt, dass Kundenanlagen Typ A sich auch außerhalb von Gebäuden über ein größeres Grundstück erstrecken dürfen [6]. Dieses Beispiel wird zudem im Bereich „geografische Ausdehnung“ behandelt und dieser wiederum im Bereich „Sicherstellung eines wirksamen und unverfälschten Wettbewerbs“ – also bezogen auf §3 Nr. 24a Buchstabe c) EnWG (vgl. Sektion 2).
Da die Frage nach dem Wettbewerb im Entscheidungsbaum an späterer Stelle aber noch einmal explizit gestellt wird und aufgrund des BGH-Urteils vom 12. November 2019 (EnVR 65/18) inzwischen klare Richtlinien vorliegen, ab wann ein Netz nicht mehr als Kundenanlage Typ A gelten kann, ist die Frage nach dem betrieblichen Gebiet an dieser Stelle weitestgehend redundant: Im besten Fall dient sie als Grobfilter, im schlimmsten Fall sorgt sie für Verwirrung, da die Frage nach der Bedeutung für den Wettbewerb alles Wesentliche erfasst. Die Frage nach dem betrieblichen Gebiet ist jedoch offenbar eine Voraussetzung, für die Kundenanlage B, da in §3 Nr. 24b Buchstabe c) EnWG ausschließlich auf betriebsnotwendigen Transport bzw. Abtransport von Energie Bezug genommen wird. Das Geschlossene Verteilernetz setzt nach §110 Absatz 2 EnWG zwar nicht zwangsläufig ein Industrie- oder Gewerbegebiet voraus – alternativ wird auch ein Gebiet akzeptiert, indem „Leistungen gemeinsam genutzt werden“.
In demselben Absatz (vgl. Sektion 2) wird aber verlangt, dass maximal eine geringe Anzahl Letztverbraucher mit Energie zum Eigenverbrauch im Haushalt beliefert werden dürfe – und auch dann nur bei Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses mit dem Netzeigentümer oder -betreiber. Offenbar ist das Vorliegen eines betrieblichen Gebietes also mindestens implizit Voraussetzung für die Einstufung als Geschlossenes Verteilernetz. Gemäß DIHK gelten Bahnhofsgebäude, Flughäfen, Krankenhäuser, große Campingplätze mit integrierten Anlagen sowie Standorte der Chemieindustrie als idealtypische Vertreter geschlossener Verteilernetze. All diese Vertreter können zumindest im weiteren Sinne als betriebliche Gebiete im Gegensatz zu Wohngebieten verstanden werden.
3. Eine Antwort mit „ja“ auf die Frage nach Versorgung von Haushalten führt im Entscheidungsbaum automatisch zum Ausschluss von der Einstufung als Geschlossenes Verteilernetz. Wie der DIHK im Fließtext korrekt beschreibt, ist dies jedoch nicht der Fall, wenn es sich um wenige Wohnungen handelt und die Bewohner in einem Beschäftigungsverhältnis mit dem Unternehmen des Netzbetreibers stehen [1]. Wie viele Wohnungen im Einzelfall wenige Wohnungen darstellen und ob die vorgeschlagene Zahl von 20 Wohnungen zu tief gegriffen ist, entscheidet natürlich die Regulierungsbehörde oder im Falle eines Rechtsstreits ein Richter.
4. Die Option, eine Kundenanlage B zum Abtransport von Energie zu nutzen, wird vom Entscheidungsbaum nicht gegeben.
Grafik übernommen aus dem Merkblatt des DIHK [1]
Ein Entscheidungsbaum wird immer Vorwissen benötigen, ansonsten würde er seinen Sinn verfehlen. Dahingehend besteht kein Anpassungsbedarf. Allerdings sollten die aktuelle Gesetzesänderung bzgl. der Direktleitung als Alternative zum räumlichen Zusammenhang abgebildet werden. Aufgrund der inzwischen genauer ausformulierten Richtlinien bzgl. der Bedeutung für den Wettbewerb sollte die Frage nach dem betrieblichen Gebiet an der bisherigen Stelle entfallen (siehe Endnote 2). Andererseits stellt das Vorliegen eines betrieblichen Gebietes im Gegensatz zu einem Wohngebiet anscheinend mindestens eine implizite Voraussetzung für das Vorliegen eines Kundenanlage B sowie eines Geschlossenen Verteilernetzes dar, weshalb die Bejahung der Frage nach dem betrieblichen Gebiet als Voraussetzung zur Einstufung dieser beiden Ergebnisse vorausgesetzt werden sollte. Eine Präzisierung der Frage nach den Haushalten kann als optional angesehen werden, da Vorwissen auch in diesem Bereich vorausgesetzt werden kann. Dasselbe gilt für die Option eines Kraftwerkbetreibers, die Kundenanlage B zum Energieabtransport zu nutzen. Im Rahmen dieses Projekts hat sich der Verfasser entschieden, die beiden optionalen Ansätze ebenfalls abzubilden:
Grafik aus dem Merkblatt des DIHK [1], erweitert um eigene Darstellung
Der aktualisierte Entscheidungsbaum umfasst alle oben diskutierten Verbesserungsansätze. Auf Grundlage dieses aktualisierten Baums wurde der unten beschriebene Anwendungsfall bearbeitet.
Anwendungsfall
Der konkrete Anwendungsfall bei Nordernergie#AI betraf zwei unabhängige Netze: einen Photovoltaikanlagenbetreiber und ein Kaufhaus. Beide sind ca. 15km voneinander entfernt. Für den Photovoltaikanlagenbetreiber (siehe Endnote 3) stellt sich die Sachlage folgendermaßen dar: Gemäß den Schilderungen des Geschäftsführers der Nordenergie#AI handele es sich um ein räumlich zusammenhängendes Gebiet. Da das Netz keinen Stromabnehmer anschließe, stellt sich die Frage nach Entgelten und Diskriminierungsfreiheit nicht. Bezüglich der Frage nach der Bedeutung für den Wettbewerb gibt es vier Kategorien zu beachten (vgl. Sektion 2):
- Anzahl der Letztverbraucher
- Anzahl der Gebäude
- Jährlicher Stromverbrauch
- Größe des Netzes
Eine Einstufung als Kundenanlage, scheidet gemäß BGH-Urteil vom 12. November 2019 (EnVR 65/18) regelmäßig aus, wenn alle der folgenden vier Richtwerte gerissen werden
- Mehrere hundert Letztverbraucher
- Mehrere angeschlossene Gebäude
- Jährlicher Verbrauch deutlich höher als 1GWh
- Netz deutlich größer als 10.000 m²
Hingegen sei laut demselben Urteil die Einstufung als Kundenanlage regelmäßig unbedenklich, wenn sie in „mehreren“ Punkten hinter diesen Werten zurückbleibe (vgl. Sektion 2). Da das Netz eine erhebliche Fläche von 50 bis 100 Hektar abdecke und die prognostizierte Stromerzeugung bei 50 bis 100 GWh im Jahr liege, werden die letzten beiden Kategorien übertroffen. Da weder Letztverbraucher noch Gebäude angeschlossen seien, sind „mehrere“ Punkte nicht erfüllt. Somit wäre es denkbar, auf die Einstufung einer Kundenanlage A zu plädieren. Wichtig ist hier jedoch zu beachten, dass die Gesamtwürdigung entscheidend ist. Die Ausführungen des Gesetzgebers bzgl. der geographischen Ausdehnung der Kundenanlagen A
„Geografisch eng begrenzte „Hausanlagen“ innerhalb von Gebäuden oder Gebäudekomplexen stellen in der Regel Kundenanlagen dar. Möglich ist im Einzelfall auch, dass sich eine Kundenanlage außerhalb von Gebäuden über ein größeres Grundstück erstreckt.“ [6]
sowie B
„Geografisch eng begrenzte „Hausanlagen“ innerhalb von Gebäuden oder Gebäudekomplexen stellen in der Regel Kundenanlagen dar. Möglich ist im Einzelfall auch, dass sich eine Kundenanlage außerhalb von Gebäuden über ein größeres Grundstück erstreckt.“[6]
legen nahe, dass mit einem „größeren Grundstück“ keine quadratkilometergroßen Flächen gemeint waren. Unabhängig von allen Richtwerten fällt es zudem schwer, eine Energieabgabe von 50GWh im Jahr als „unbedeutend“ für den Wettbewerb zu beurteilen. Die Annahme liegt nahe, dass dieser Punkt allein vor Gericht ausreichen dürfte, um Bedeutsamkeit für den Wettbewerb festzustellen. Aus diesen Gründen sind die Workshop-Teilnehmer zum Schluss gekommen, dass von einer Bedeutsamkeit des Wettbewerbs auszugehen ist. Ein betriebliches Gebiet liegt offensichtlich vor und da das Netz ausschließlich dem Stromabtransport dient (und die Frage nach Entgelten bereits verneint wurde) liegen offenbar die Voraussetzungen für eine Kundenanlage zur betrieblichen Eigenversorgung vor.
Etwas schwieriger gestaltet sich die Bestimmung für das Kaufhaus. Auch hier liege gemäß den Schilderungen zweifellos ein räumlich zusammenhängendes Gebiet vor. Das Kaufhaus, das das interne Netz – wobei es sich um die im Kaufhaus verlegte Kabel handelt – betreibe, kaufe selbst keinen Strom ein. Der Strom solle von einer Energiegenossenschaft eingekauft werden, die aus den Mietern des Kaufhauses bestehen werde. Eine verbrauchsabhängige Vergütung (ein Netzentgelt) der Mieter an das Kaufhaus sei ebenfalls nicht geplant – die Infrastruktur sei Teil der Miete. Somit liegen keine Entgelte vor.
Da gemäß den Ausführungen der NordEnergie#AI die Mieter unabhängig vom Kaufhaus Teil der Energiegenossenschaft werden und ihren Stromanbieter somit selbstständig wählen würden, liegt auch keine Diskriminierung seitens des Netzbetreibers vor. Somit stellt sich als nächstes die Frage nach dem Wettbewerb. Erneut sind die vier zuvor vermerkten Kategorien entscheidend, ob Bedeutung für den Wettbewerb vorliegt:
- Anzahl der Letztverbraucher
- Anzahl der Gebäude
- Jährlicher Stromverbrauch
- Größe des Netzes
Und erneut werden die Richtlinien gemäß BGH-Urteil vom 12. November 2019 (EnVR 65/18) zugrunde gelegt, nach denen die Einstufung als Kundenanlage A regelmäßig ausscheide, wenn alle der folgenden vier Richtwerte gerissen würden:
- Mehrere hundert Letztverbraucher
- Mehrere angeschlossene Gebäude
- Jährlicher Verbrauch deutlich höher als 1GWh
- Netz deutlich größer als 10.000 m²
Die zukünftig abgenommene Strommenge solle laut Nordenergie#AI bei 5 GWh pro Jahr und die Grundfläche bei ca. 100.000 m² liegen, womit das Kaufhaus diese beiden Werte eindeutig reißt. Es handelt sich auch nicht nur um ein Gebäude, sondern um einen Gebäudekomplex und weitere auf dem Grundstück verstreut stehende weitere Gebäude. Die Anzahl der Letztverbraucher liegt jedoch bei ca. 50 und damit weit unter der kritischen Schwelle. Damit ist nur ein Punkt erfüllt, was „mehreren“ Punkten nicht entspricht. Somit fällt die Situation in eine Grauzaune.
Wie immer entscheidet natürlich die Gesamtwürdigung. Der DIHK stuft Einkaufszentren als idealtypisch für Kundenanlagen vom Typ A ein [1]. Andererseits ist die Stromabnahme von 5 GWh im Jahr enorm und entspricht dem Stromverbrauch von rund 1.000 4-Personen-Haushalten [7]. Dazu kommt, dass die Verkaufsfläche des Kaufhauses mit 120.000 m² fast viermal über dem Durchschnittswert liegt [8].
Zahlen zum durchschnittlichen Stromverbrauch von Kauhäusern konnten nicht gefunden werden. Das Anlegen einer naiven Schätzung lässt vermuten, dass der Durchschnittsverbrauch bei ca. einem Viertel liegen sollte, womit beim typischen Kaufhaus die Grenze von 1 GWh Strombedarf pro Jahr nur leicht überschritten würde. Die Einstufung des DIHK von Kaufhäusern als typisch für Kundenanlagen Typ A könnte somit für dieses ungewöhnlich große Kaufhaus nicht mehr zutreffend sein. Dazu kommt die enorme geographische Ausdehnung des Netzes über rund 100.000 m². Kundenanlagen sind definiert als „Energieanlagen zur Abgabe von Energie“. Eine Anlage dieser Ausmaße könnte aber gemäß §3 Nr. 15 EnWG als Anlage zur Fortleitung von Energie interpretiert werden. Eine Einstufung des fraglichen Kaufhauses als relevant für den Wettbewerb ist somit zwar nicht sicher, aber auch nicht auszuschließen.
Anmerkung: Ein erster Durchlauf mit einer älteren Version des Entscheidungsbaums, die die Frage nach dem betrieblichen Gebiet beinhaltete, kam zum Ergebnis, dass die Einstufung als Kundenanlage nach §3 Nr. 24a EnWG ausscheide, da das Vorliegen eines betrieblichen Gebietes sofort eindeutig bejaht wurde. Da der DIHK aber, wie oben erwähnt, selbst Kaufhäuser als idealtypische Kandidaten für Kundenanlagen A ansieht, zeigt das, wie verwirrend die Frage nach dem betrieblichen Gebiet an erster Stelle ist.
Für den Fall, dass ein Rechtsgutachten zum Schluss kommen sollte, dass keine Kundenanlage nach Nr. 24a vorliege, weil z.B. Bedeutung für den Wettbewerb bestehen sollte, wird es schwierig. Die Frage nach dem betrieblichen Gebiet kann noch problemlos positiv beantwortet werden. Doch das Kaufhaus als Netzbetreiber nehme gemäß den Ausführungen des Projektpartners nur einen Bruchteil der insgesamt abgenommenen Energie ab: der Hauptanteil wird von den Geschäften des Kaufhauses abgenommen. Eine Kundenanlage zur betrieblichen Eigenversorgung scheidet somit aus, da diese überwiegend das netzbetreibende Unternehmen zu versorgen hat. Es bleibt also nur das Geschlossene Verteilernetz als Option übrig.
Da auch hier das Kriterium der überwiegenden Eigenversorgung nicht erreicht wird, stellt sich die Frage nach den verknüpften Tätigkeiten. Die sicherheitstechnische Verknüpfung ist offensichtlich nicht gegeben, womit nur die technische übrigbleibt. Hier stehen sich dann das Positionspapier der Bundesnetzagentur und die Rechtsauslegung Hartmanns gegenüber. Gemäß dem Positionspapier liegt die Interpretation nahe, dass Geschäfte in einem Kaufhaus nicht als technisch verknüpft angesehen würden, da sie keine aufeinander aufbauende Wertschöpfungskette bilden [3]. Auf der anderen Seite reiche nach Ansicht Hartmanns bereits „die Nutzung einer gemeinsamen Infrastruktur und die entsprechende technische Verknüpfung“ für eine Einstufung als verknüpfte Tätigkeiten aus [5].
Im Fall einer widerstreitenden Rechtsauffassung müsste diese ggf. vor Gericht ausgetragen werden. Möglicherweise könnte aber auch gegenüber der Regulierungsbehörde argumentiert werden, dass aus Kundensicht die Geschäfte sehr wohl „eine Wertschöpfungskette bilden und die einzelnen Anschlussnutzer zueinander in einem Verhältnis von Zulieferer und Abnehmer stehen“ [3], wobei der Kunde das Produkt darstellt und somit eine technische Verknüpfung vorliegt. Sollte die Regulierungsbehörde dieser Argumentation folgen oder anderweitig zum Schluss kommen, dass doch eine technische Verknüpfung vorliege, wäre die Einstufung als Geschlossenes Verteilernetz naheliegend; Haushalte werden nämlich keine beliefert. Demnach hängt die Einstufung als Geschlossenes Verteilernetz oder Energieversorgungsnetz der allgemeinen Versorgung an der Interpretation der „verknüpften Tätigkeiten“ durch die lokale Prüfstelle.
Eine letzte Überlegung lautete, ob die Energiegenossenschaft nicht auch das Kaufhausnetz betreiben könne, um damit formell das Kriterium des fast ausschließlichen Eigenverbrauchs zu erfüllen. Wenn die Energiegenossenschaft das Netz diskriminierungsfrei allen Mietern – auch denen, die nicht Teil der Genossenschaft sind – zur Verfügung stellte, sollte sogar eine Einstufung als Kundenanlage zur betrieblichen Eigenversorgung möglich sein, mindestens aber als Geschlossenes Verteilernetz. Und genau da liegt das Problem: Wäre das möglich, könnte die Anforderung der fast ausschließlichen Eigenversorgung bzw. der Eigenversorgung in erster Linie leicht ausgehebelt werden. Die Vermutung liegt daher nahe, dass eine solche Konstruktion vor Gericht keinen Bestand haben wird.
Aufgrund der oben angestellten Überlegungen hat sich im Rahmen der gemeinsamen Workshops die Auffassung durchgesetzt, dass die beste Vorgehensweise darin bestehe, eine Einstufung als Kundenanlage nach §3 Nr. 24a EnWG anwaltlich prüfen zu lassen und zusätzlich einen Antrag auf die Einstufung als Geschlossenes Verteilernetz vorzubereiten. Sollte die Einstufung als Kundenanlage A entweder von rechtskundiger Seite nicht empfohlen oder aber trotz Empfehlung eines Tages vor Gericht aberkannt werden, kann der Antrag gestellt und das Netz unverzüglich als Geschlossenes Verteilernetz weiterbetrieben werden. Denn laut § 110 Abs. 3 Satz 3 EnWG gilt das Netz „ab vollständiger Antragstellung bis zur Entscheidung der Regulierungsbehörde als geschlossenes Verteilernetz“.
Fazit
In diesem Projekt wurde der vom DIHK entworfene Entscheidungsbaum aktualisiert und weiter ausgebaut. Der aktualisierte Entscheidungsbaum wurde im Rahmen zweier realer Beispiele angewandt. In Bezug auf den PV-Betreiber fand auch eine der Erweiterungen des Entscheidungsbaums – der Verweis, dass die Kundenanlage nach Nr. 24b auch dem Abtransport von Energie dienen darf – Anwendung. Darüber hinaus hatte eine vergleichende Verwendung des unangepassten Baums gezeigt, dass die Frage nach dem betrieblichen Gebiet an der Originalstelle fälschlicherweise initial bejaht wurde, was in dem alten Baum die Einstufung eines jeden Kaufhauses – auch solchen mit Flächen von bis zu 10.000 m² und jährlichem Energiebedarf bis 1 GWh – als Kundenanlage Typ A verunmöglicht hätte, obwohl auch der DIHK Kaufhäuser als idealtypische Kundenanlagen A betrachtet [1].
Das Verschieben der Frage nach dem betrieblichen Gebiet sollte diesem Umstand Rechnung getragen haben. Die Vermeidung von Netzentgeltkosten stand bei diesem Anwendungsfall nicht im Fokus, dafür aber die Vermeidung von Regulierungsaufwand. Nichtsdestotrotz können die hier gewonnenen Erkenntnisse selbstverständlich auf viele Arten genutzt werden. Eine nennenswerte Weiterentwicklung im Rahmen dieses Projekts stellt neben dem angepassten Entscheidungsbaum der Verweis auf das BGH-Urteil vom 12. November 2019 – EnVR 65/18 dar, in welchem weitere Richtlinien zum „räumlich zusammengehörenden Gebiet“ und insbesondere auch Richtwerte zu den vier für eine „Sicherstellung eines wirksamen und unverfälschten Wettbewerbs“ relevanten Kategorien aufgestellt wurden.
Endnoten
1: Was ein verbundenes Unternehmen ist, wird nicht weiter definiert. Anscheinend bezieht sich der Term aber auf § 15 Aktiengesetz (AktG). Laut Bundesnetzagentur gilt diese Definition zumindest bei Geschlossenen Verteilernetzen [3]. Damit handelt es sich um rechtlich eigenständige Unternehmen, „die im Verhältnis zueinander in Mehrheitsbesitz stehende Unternehmen und mit Mehrheit beteiligte Unternehmen (§ 16 AktG), abhängige und herrschende Unternehmen (§ 17 AktG), Konzernunternehmen (§ 18 AktG), wechselseitig beteiligte Unternehmen (§ 19 AktG) oder Vertragsteile eines Unternehmensvertrags (§§ 291, 292 AktG)“ [3].
2: Da das Merkblatt des DIHK 2017 publiziert wurde, konnte den Verfassern das BGH-Urteil vom 12. November 2019 (EnVR 65/18) nicht bekannt sein.
3: Rechtlich gesehen stellt jedes einzelne Solarpanel eine Energieanlage dar.
Haftungsausschluss
Dieses Projekt inklusive dieses Abschlussberichts wurde von juristischen Laien durchgeführt. Alle Angaben sind ohne Gewähr. Dieses Projekt dient als Anlaufpunkt, um sich mit dem Thema auf Grundlage der zitierten Quellen vertraut zu machen.
Dieser Abschlussbericht dient ausschließlich Informationszwecken und stellt kein Rechtsgutachten, keine rechtliche Beratung oder ähnliche rechtsverbindliche Stellungnahme dar. Die Inhalte des Berichts wurden nach bestem Wissen und unter Berücksichtigung der verfügbaren Informationen erstellt, jedoch ohne Gewähr. Jegliche Haftung für die Richtigkeit, Vollständigkeit oder Aktualität der bereitgestellten Informationen ist ausgeschlossen. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass bei rechtlichen Fragestellungen eine individuelle Beratung durch einen qualifizierten Rechtsanwalt erforderlich ist [1].
Quellen
[1] Deutscher industrie- und handelskammertag, „Merkblatt Kundenanlage und geschlossenes Verteilernetz: Abgrenzungen | Voraussetzungen | Empfehlungen“, Berlin, 2017.
[2] A. Gabler, „BGH konkretisiert Begriff der Kundenanlage“, [Online] verfügbar unter: https://www.hoffmannliebs.de/kundenanlage/. Zugriff am 12. Dezember 2024.
[3] Bundesnetzagentur, „Gemeinsames Positionspapier der Regulierungsbehörden der Länder und der Bundesnetzagentur zu geschlossenen Verteilernetzen gem. § 110 EnWG“, [Online] verfügbar unter: https://www.bundesnetzagentur.de/SharedDocs/Downloads/DE/Sachgebiete/Energie/Unternehmen_Institutionen/EntflechtungKonzession/GeschlosseneVerteilernetze/LeitfadenGeschlVerteilernetze/LeitfadenGeschlVerteilernetze.pdf?__blob=publicationFile&v=. Zugriff am 12. November 2024.
[4] C. Richter, M. Herms, „BGH-Urteile zur Kundenanlage: Eine Straße macht noch kein öffentliches Netz“, [Online] verfügbar unter: https://www.prometheus-recht.de/bgh-urteile-zur-kundenanlage/. Zugriff am 12. November 2024.
[5] T. C. Hartmann, „Kundenanlage und geschlossenes Verteilernetz – Probleme aus der Praxis: TEIL 1 einer Serie“, [Online] verfügbar unter: https://www.bbh-blog.de/alle-themen/kundenanlage-und-geschlossenes-verteilernetz-probleme-aus-der-praxis-teil-1-einer-serie/. Zugriff am 12. November 2024.
[6] Deutscher Bundestag. „Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und FDP: Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften“, [Online] verfügbar unter: https://dserver.bundestag.de/btd/17/060/1706072.pdf. Zugriff am 12. November 2024.
[7] Vattenfall, „Durchschnittlicher Stromverbrauch für 1-2-3-4-Personen-Haushalt“, [Online] verfügbar unter: https://www.vattenfall.de/infowelt-energie/strom-ratgeber/durchschnittlicher-stromverbrauch-im-1-2-3-4-personen-haushalt Zugriff am 4. Dezember 2024.
[8] Statista Research Department, „Durchschnittliche Fläche je Shopping-Center in Deutschland in den Jahren von 1965 bis 2023“, [Online] verfügbar unter: https://de.statista.com/statistik/daten/studie/1238299/umfrage/verkaufsflaeche-je-shopping-center-in-deutschland/#:~:text=Die%20durchschnittliche%20Fl%C3%A4che%20der%20Shopping-Center%20in%20Deutschland%20hat,Jahr%201970%20waren%20es%20in%20etwa%2032.800%20Quadratmeter Zugriff am 9. Dezember 2024.
Das Mittelstand-Digital Zentrum Hamburg gehört zu Mittelstand-Digital. Mit dem Mittelstand-Digital Netzwerk unterstützt das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz die Digitalisierung in kleinen und mittleren Unternehmen und dem Handwerk. Kommen Sie gern auf uns zu, wir bringen Sie Digital Voraus!